1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 595
Die älteren deutschen Verfassungen, namentlich die bayerische und badische (ebenso die so
lange unerfüllt gebliebene, die Einführung des konstitutionellen Syfteins verheißende preußische Ver—
ordnung vom 22. Mai 1815, oben S. 498) bedlenen sich zur Abgrenzung des Vorbehaltegebietes der
Legislative der Formel, daß „Gesehze, welche die Fens der Personen und das Eigentum der Staats,
angehörigen betreffen“ nur mit Zustimmung der Volksvertretung erlassen werden dürfen (bayer. V.U.
Tit. VII 8.2, bab. 8 65). Der Sinn dieser Worte ist überall der gleiche. Es soll nicht das Gebiet
der Gesetzgebung zerlegt werden in ein dem Landesherrn allein gehöriges und ein durch die Mit—
wirkung des Landtags eingeschränktes, sondern (vgl. hierfür insbes. v. Seydel aa. O., Anschütz
q. a. O. S. 168 ff.) das ganze Gebiet der (materiellen) Gesetzgebung soll der konstitutionellen Legis⸗
lative überwiesen werden. Die „Freiheit und Eigentum“-Formel schrankt den materiellen Geseßes⸗
begriff nur scheinbar ein, in Wahrheit definiert sie diesen Begriff, und zwar, wie zuzugestehen ist,
in zutreffender und erschöpfender Weise. Denn es ist die Eigenschaft jedes Gesetzes im malcriellen
Sinne, Jeder Rechtsvorschrift, daß fie der persönlichen Freiheit im allgemeinen und dem Eigentum
insonderheit Maß und Schrauken setzt: „jede Rechtsvorschrift betrifft die Freiheit der Personen oder
das Eigentum“ (v. Seydel). Die Grenzlinie, welche jene Formel zieht, treunt nicht gewisse Rechts⸗
normen von gewissen anderen, sondern auͤe Normen, welche Recht s normen sind, von den anderen,“die
es nicht sind. Es wird unterschieden zwischen solchen Vorschriften, in denen ber Siaat fich an die
Untertanen wendet, um unter ihnen Privatrecht) oder zwischen sich und ihnen (öffentliches Recht) die
Brenzen des Dürfens und Müssens festzusetzen (Kechtsvorschriften) und solchen, mittelst deren er,
ohne in den Rechtsstand der Regierten einzugreifen, lediglich den Mechanismus des Regierens ordnet
Verwaltungsvorschriften! dDer Erlaß von Vorschriften der ersteren Kategorie bleibt der
gesetzgebenden Gewalt im form. S, vorbehalten, der der auderen Art der vollziehenden Gewalt überlassen,
wobei indes die Legislative den Vorrang hat . oben) so zwar, daß es ihr überall nicht verwehri
ist, auch solche Rormen, welche, als Verwaltungsvorschriften, von der Exekutive hätten erlassen werden
dürfen, mit bindender Kraft für letztere durch einen legislativen Akt, ein Gesetz . F. S. zu erlassen,
während umgekehrt die Exekulive iemals in den Vorbehalt der Legislative eingreifen, Gesetze im
mat. S. also nicht anders als mit formellgesetzlicher Ermächtigung geben darf.
Die später (nach 1818) entstandenen deutschen Verfassüngen lassen die Formel „Freiheit und
Eigentum“ meistens weg; man darf sagen: deshalb, weil sie überflüfssig erschien. Man begnügt fich,
den Satz eree festzulegen, daß ohne Zustimmung der Staͤnde „kein Gesetz gegeben“
werden darf (würtiemb. B.uU. 88, saͤchs. d 86). Dies erscheint ausreichend, um das zu sagen, was
gesagt werden will, nämlich einmal: ein „Gesetz' im neuen formellen, konftitutionellen Sinne kommt
zu stande als gemeinsamer Willensakt don Kone und Landtag, und sodann: dieser Weg ist not—⸗
wendig zum Erlaß aller Normen, welche vorlängst schon „Gesetze“ waren und Gesetze hießen, d. h. aller
Rechtsnormen.
Auf der gleichen Annahme der Entbehrlichkeit der „Freiheit und Eigentum“-Formel beruht
auch die preußische Verfassung. Die durch die Berfassung dom 22. Mai 1813 verheißene „Landes⸗
repräsentation“ trat (wie oben S. 798, 198 exzählt) nicht ins Leben, vielmehr kam es vorerft nur
zur Einsetzung von Provinzialständen (Ges. v. 8MNgi 1828), deren (nur beratende, nicht beschließende)
Mitwirkung bei der allgemeinen Gesetzgebung nach jener Formel abgegrenzt war, ebenso, wie dani
die legislative Kompetenz des durch Paent v 8 Febr. 1847 (oben S. 403) geschaffenen „Vereinigten
Landtags“. Nachdem dieses Scheinparlament die konstitutionellen Forderungen des Landes in—
befriedigt gelassen hatte, erging, unverzügliche Erfüllung derselben versprechend, die königliche Verordnung
oom 6. April 1848 über Linige Grundlagen der preußischen Verfassung. Diese Verordnung proklamiert
86): „den künftigen Vertretern des Volkes soll jedenfalls die Zustimmung zu alken Gesetzen
zu stehen.“ Zu allen „Gesetzen“! Ein maleriellet Gesetzesbegriff irgend welcher Art mußte hier
orschweben, denn die Verfassungsurkunde uünd ihr formeller Gesetzesbegriff waren ja noch nicht da.
Welcher Begriff aber ist in der Verfassung vom 6. April 1848 agenommen Der der allgemeinen
Rechtslehre oder des preuß. Allg. Landrechts (oben S. 593, dazu Ansch üßg a. a. O. S. 124 ff.
163 ff.) oder derjenige, welchen andere deutsche Verfassungen teils mit der Formel „Freiheit und
Eigentum“ definieren, teils als defannt voraussetzen? Die nähere Untersuchung erübrigt fich, da
alle diese Begriffe auf ein und dassfelbe hinauskommen: auf die Gleichung Gesetz — Rechtsfatz.
Der zweiundsechzigste Arlikel der preußischen Verfassung (Wortlaut oben S. 594) hat das Versprechen
om 6. April 1848 erfüllt: er übertrugt die „gesetzgebende“, das heißt die rechtsfehende
Irwest dem verfaffungs mäßig grordneken Zusammeumirken des Königs und der
ammern.
Die Reichsverfassung weicht von den vorstehend dargelegten gemeingültigen Grundfätzen des
Landesstaatsrechts nicht ab' Auch fie ist in ihrer einschlagenden Bestimmung, Art 3 Abs. Il, die Reichs⸗
setzgebung wird ausgeubt durch den Bundegrat u e Reichstag“) dahin zu verstehen, daß die
Zefetzgebung als materielle Gesetzgebung, als die rechtssehende Geiwalt' in 'ihrer Gesamtheit der
Legisative zugewiesen und vorbehalten ist (so die herrschende Meinung, val. Laband II 8 58, S. 82ff.
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III. Das Verhältnis der beiden Begriffe des Gesetzes (oben J. und II.) zueinander
st nicht das der Identität. Denn es gibt, wie die Beispiele des Gewohnheitsrechts, der
Rechtsverordnung (s. unten 8 40), der siatutarischen Satzung und andere beweisen, Rechts—
normen, also Gesetze im mat. S. welche nicht zugleich formelle Gesetze sind. Das Verhälinis
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