Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 609

s. oben) reichenden allgemeinen Rahmens erstreckt sich nun die Zuständigkeit der Justiz
auf Peie ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, das heißt auf die Kognition
in „aͤllen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder
durch Reichs- oder Landesgesetz) die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Ver—
valtungsgerichten begründet jst oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zuge⸗
assen sind“ (8 18 35 2. „jede andere Art der Gerichtsbarkeit“ (94 E.G.VG,
oweit sie den ordentlichen Gerichten durch Reichs— oder Landesgesetz ausdrücklich üͤbei—
tragen ist. Hierher (unter 2) gehört einmal die streitige Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechts außerhalb des Strafrechts (z. B. Verwaltungss, Disziplinar—
zerichtsbarkeit), sodann die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit; letztere ist in
veitem Umfange durch das Reichsrecht (R.Ges. über die freiw. Gerichtsb. v. 17. Mai
1898) und auf Grund desselben durch Landesgesetze (insbes. über Grundbuchwesen) in
den Wirkungskreis der Justiz einbezogen worden.
Der leitende Zuständigkeitsgrundsatz, daß die Kompetenz der Gerichte die gesamte
Zivil- und Strafrechtspflege, andere und weitere Gebiete der Rechtspflege aber
aicht umfaßt, gilt sonach im Hinblick auf 813 G.V. G. und 84E. G. V. G. nur subsidiär.
Er gilt, soweit (von den reichsgesetzlichen Modifikationen abgesehen) das Landesrecht nicht
ein anderes bestimmt. Doch reicht, wie sofort hervorzuheben ist, die Befugnis der Landesgesetzgebung
 zur Verengerung des reichsrechtlichen Normalwirkungskreises der Justiz
nicht so weit, wie es nach 8 18 6G. V. G. den Anschein hat. Bürgerliche Rechts—
treitigkeiten zwar dürfen dem ordentlichen Rechtswege nach Gutfinden der Landes—
zesetzgebung entzogen und auf den Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtsweg gewiesen
verden, wobei lediglich die durch 84 E. 8. P. O. vorgeschriebene Maßgabe zu beachten ist,
. h. der Rechtsweg nur deshalb, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine
andere öffentliche Korporation beteiligt ist, nicht ausgeschlossen werden darf. In Straf—
sachen aber kann partikularrechtlich nur in dem sehr eng begrenzten Rahmen der
d8 483 ff. 459 ff. Str. P. O. (Zulässigkeit polizeilicher Strafverfügungen bei Übertretungen,
»on Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung
ffentlicher Abgaben und Gefälle) die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu gunsten
administrativer Organe ausgeschlossen werden, und ist insoweit der vom Reichsgesetz mit
der einen Hand (8 13 G. V.G.) gewährte Spielraum durch die andere (StriP.Shn.60
auf ein ganz geringes Maß zuruͤckgeführt.
Auf den Inhalt der einzelnen Landesgesetze über die Zuständigkeit bezw. Un—
uständigkeit der ordentlichen Gerichte kann hier nicht eingegangen werden. Hervorzuheben
ist, daß in den meisten Einzelstaaten (dies gilt iusbes. auch für Preußen) eine Ver—
veisung von Zivilrechtsstreitigkelten auf den Verwaltungs (Verwaltungsrechts-)weg und
eine Zuweisung von öffentlichrechtlichen Streitsachen an die ordentlichen Gerichte überall
in nicht sehr beträchtlichem Umfange stattgefunden hat, so daß die durch das Reichsrecht
818 G.V. G.) mit subsidiärer Geltungskraft festgestellte Normalzuständigkeit der Justiz:
Pflege des Privat- und Strafrechts, dem tatsächlich geltenden Kompetenzzustande im großen
und ganzen entspricht. —
Weiteres uͤber die Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz und Verwaltung, insbesondere
äber Kompetenzkonflikte, s. in dem verwaltungsrechtlichen Teile dieser Encyklopädie.
3. Ausübung der Justiz. — Eine lange Entwicklung mit zwingend⸗gemein⸗
rechtlichen Vorschriften abschließend proklamiert die Reichsjustizgesetzgebung die Grundsätze
der Staatlichkeit aller Justiz (F 18 G. V.G.. „Die Gerichte sind Staatsgerichte.
Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen
Bundesstaales, in welchem sie ausgeübt wurde ... Die Ausübung einer geistlichen
Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung“) und der
richterlichen Unabhängigkeit (S 16. V. G.: „Die richterliche Gewalt wird durch
Anabhängige, nur dem Gesehe unterworfene Gerichte ausgeübt“): zwei wesentliche
Forderungen des modernen, die Unabhängigkeit insbesondere eine Forderung des kon—
titutionellen Staatsgedankens, welche der absolute Staat, bei mangelnder Gewalten—
eilung, noch unerfüllt gelassen, höchstenfalls nur angebahnt hatte. Durch jene Prinzipien
Sneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II. 89
            
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