2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 645
Ausschüsse mit der Selbstverwaltung nichts zu tun hätten; hat man doch früher die
Selbstverwaltung mit dieser kommunalen Eigenverwaltung als identisch angesehen. Der
Ausdruck wird dann aber auch gleichzeitig gebraucht und in dieser spezifischen Bedeutung
neuerdings vorzugsweise gebraucht, wo es sich um die Besorgung der allgemeinen Landes—
angelegenheiten handelt, falls diese durch Behörden erfolgt, bei deren Bildung die Wahl
durch kommunale Körperschaften in erster Linie ausschlaggebend ist. Die Vertretungskörper
der kommunalen Verbände können unter diesen neuen Selbstverwaltungsbegriff
nicht gebracht werden. Denn es handelt sich dabei nur um diejenigen Organe, welche,
aus jenen hervorgegangen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung führen.
Dabei ist wieder ein doppeltes System zur Anwendung gelangt, indem auf den
niederen Stufen in den Einzelgemeinden und Kreisen, wo das wirtschaftliche Element
überwiegt, einfach die gewöhnlichen Organe der laufenden kommunalen Verwaltung die
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung mitbesorgen, so daß bei den Gemeinde- und
Gutsvorstehern, bei den Magistraten und Kreisausschüssen die personelle Einheit der
beiderseitigen Verwaltungen eine vollständige ist, beide gleichsam im Gemenge liegen,
während auf den höheren Stufen die Bedeutung der allgemeinen Landesverwaltung derart
im Vordergrunde steht, daß diese sich nicht einfach an den kommunalen Körper anlehnt,
vielmehr die beiden Verwaltungen sich differenzieren und das Organ der Staatsverwaltung
wenigstens insoweit von dem kommunalen Organe sich abhebt, als es, zwar aus diesem
hervorgegangen, selbst nichts mit kommunalen, sondern nur mit staatlichen Angelegen—
heiten zu tun hat, wie denn die Bezirksausschüsse und die Provinzialräte im Gegensatz
zu den Kreisausschüssen als Behörden des Staats bezeichnet werden.
Dazu kommt noch, daß diese Selbstverwaltungsbehörden, mögen sie nach dem
einen oder nach dem anderen Systeme konstruiert sein, überall staatlich umrahmt und
durchdrungen werden, und zwar nimmt diese staatliche Einwirkung wiederum von unten
nach oben an Intensität zu. Denn während die Organe der Einzelgemeinden, die
Magistrate, die Gemeinde- und die Gutsvorsteher, staatlich bestätigt werden, wird das
Verwaltungsorgan des Kreises zwar frei gewählt, aber von einem staatlich ernannten
Beamten geleitet; endlich führt in den Bezirksausschüssen und Provinzialräten, die es
lediglich mit Staatsgeschäften zu tun haben, nicht nur ein Staatsbeamter den Vorsitz,
sondern es haben daneben auch andere Staatsbeamte Sitz und Stimme, während eine
Bestätigung der übrigen Mitglieder wiederum nicht stattfindet. Nur auf die Amts—
vorsteher trifft das alles insofern nicht zu, als sie, wenn auch auf Vorschlag des Kreis—
tages, ernannt werden; was sich aus praktischen Gründen aus ihrer Stelluͤng als Polizei-—
beamte vollauf rechtfertigt, den Theoretikern aber sehr viel Kummer bereitet hat, weil
ihnen schon dadurch die Konstruktion eines einheitlichen deutschen oder auch nur preußischen
Selbstverwaltungsbegriffes unmöglich gemacht wird.
Alle übrigen Momente, die man für den Begriff der Selbstverwaltungsbeamten
im Gegensatz zum Begriff der reinen Staatsbeamten zu verwerten sucht, sind von unter—
geordneter Bedeutung. Es gilt das namentlich von dem Gegensatze des Ehrenamts und
des Berufsamts, da auch die Selbstverwaltung in ziemlich weitem Umfange, eigentlich
uͤberall da, wo dauernde ktägliche Geschäfte zu erledigen sind, zumal solche, welche höhere
Kenntnis voraussetzten, durchschnittlich nicht mit Ehrenbeamten, sondern mit Berufsbeamten
arbeitet ; die Buͤrgermeister und die besoldeten Magistratsmitglieder, wenigstens in den
größeren Städten, neuerdings der Landesdirektor und die oberen Propinzialbeamten, be⸗
gehen nicht nur ein auskömmliches Gehalt, sondern unterliegen auch, wenigstens tat—
säͤchlich, denselben Anforderungen, die an' staatliche Berufsamter gestellt werden, wührend
¶dererseits für eine große Zahl von staatlichen Berufsamtern, für die Minister, für
de vortragenden Räte in sämtlichen Ministerien mit Einschluß des Justizministeriums, für
Re Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten, also gerade für die begehrenswertesten
Stellen der reinen Staatsverwaltung, weder ein Examen, noch eine sonstige Qualifikation
vorgeschrieben ist.
Mit so heißem Bemühen übrigens die Doktrin den Selbstverwaltungsbegriff um—