Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Hffentliches Recht. 
ammern vereinigt!. Die Bezirke blieben die alten, durch die allmähliche Entstehung des 
Staates von selbst gegebenen, deren Größe daher sehr verschieden war, so daß z. B. das 
zanze Magdeburger und Halberstädter Kammerdepartement' den Kreis Insterburg kaum 
übertraf. Die Kriegs- und Domänenkammern bestanden aus einem Präsidenten, der, 
wenn er gleichzeitig Präsident mehrerer Kammern war, wohl den Titel Oberpräsident 
ührte (Domhardt Oberpräsident der preußischen Kammern in Königsberg, Gumbinnen 
und Marienwerder, Müncho w Oberpräsident der schlesischen Kammern in Breslau und 
Slogau, Ste in Oberpräsident der westfälischen Kammern), sowie aus einem oder mehreren 
Direktoren und aus einer Anzahl von Räten und Assessoren. Die Geschäftsbehandlung 
var kollegialisch, ohne daß der Präsident eine formelle Präponderanz gehabt hätte; 
Schän behauptet freilich, Friedrich der Große würde denjenigen Kammerpräsidenten, 
der ihm gesagt hätte, daß er abgestimmt sei, kassiert haben. Sämtliche Sachen mußten 
n pleno zum Vortrag gebracht werden, da eine Gliederung in Abteilungen nicht bestand. 
Die Kompetenz bezog sich wie die des Generaldirekloriums auf Finanzen und Inneres, 
die Kammern waren eben provinziale Finanz- und Polizeibehörden, hatten es also mit 
der Domänen- und Steuerverwaltung, wenigstens mit der direkten Steuerverwaltung 
zu tun, indem die Accise- und Zollsachen ihnen zeitweise genommen und besondern 
Accisedirektorien übertragen wurden; sie hatten es außerdem mit der inneren Landes— 
verwaltung zu tun, soweit diese nicht den alten „rRegierungen“ verblieben war; endlich 
nit einer großen Zahl von Zivilprozessen, bei denen irgendwie das Interesse des Fiskus 
in Betracht kam; erst in Verbindung mit der zweiten Justizreform wurde 1782 für die 
Bearbeitung dieser Kameral- und Finanzprozesse bei jeder Kammer ein beson deres 
dammerjustizdepartement gebildet, bestehend, unter dem Vorsitz des Präsidenten oder 
Direktors, aus den Kammerjuslitiarien und aus sonstigen Justizpersonen, denen der 
betreffende Departementsrat hinzutrat; diese Kammerjustizdeputationen waren mithin 
keineswegs Gerichtshöfe für öffentliches Recht, keine Verwaltungsgerichte, da die Verwaltungs⸗ 
cechtsprechung gerade so gut wie die reine Verwaltung zu dem Ressort der Kammern 
elbst gehörte; man verkennt den Charakter der Regierung Friedrichs des Großen, 
wenn man ihr die Tendenz eines besonderen Privatrechtsschutzes auch gegenüber den An— 
ordnungen der Staatsgewalt unterlegt. In allen neucrmobenen Gebieten, in Schlesien, 
in Westpreußen, in Süd- und Neuostpreußen, selbst in Ostfriesland, wurden Kriegs-⸗ und 
Domänenkammern eingerichtet; in den polnischen Gebietsteilen jedoch nicht ohne Modi— 
iikationen, die bei der Umgestaltung der Kriegs- und Domänenkammern zu Regierungen 
m Jahre 1808 generell adoptiert worden find; die Kammerjustizsachen gingen damals auf 
ꝛie ordentlichen Gerichte über, während die Landeshoheits- und Unterrichtssachen von den 
Zerichten auf die Verwaltungsbehoͤrden übertragen wurden. 
Die dem Kommissariatswesen zu Grunde liegende Idee hat sich nicht bloß in der 
Zentral⸗ und Provinzialinstanz als wirksam erwiesen. Auf dem platten Lande waren 
noch immer jene Kreise vorhanden, in denen die Ritterschaft auf ihren Kreistagen ihre 
zemeinsamen Angelegenheiten, das Hypothelen⸗, Feuersozietäts-, Landarmen-, Kredit⸗ und 
Deichwesen, besorgte, die Grundsätze, nach denen die dem Kreise aufgelegten Steuern 
und Leistungen umgelegt werden souten, feststellte und über die dem Kreise verbliebenen 
Reste verfügte. An der Spitze dieser kreisstandischen Verwaltung stand ein von und 
aus der Ritterschaft Gewählter, ein Kreisdirektor ober Landrat. Überall, wo der Name 
Landrat vorkommt, bezeichnet er ein landständifches Amt, in der Regel die Mit— 
zlieder der engeren Ausschüsse, wie noch jetzt in Hannoper. Das Amt nvar ein Kom⸗ 
munalamt und zugleich ein Ehrenamt. Auch, hier ist das Feccr der Motor fur die 
weitere Entwicklung geworden. Mit der Errichtung des stehenden Heeres wurden auch 
für die Kreise staatliche Kriegskommissarien eingesetzt, Marschkommissaͤrien. Kommissarien 
i ö f iträ 1836) 
„„Die Instruktion für die Kurmark vom 26. Januar 1728 bei Rödenbeck, Beiträge( 
l 3177.
	        
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