Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 
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Gegen das Urteil des Amtsgerichts gibt es eine Berufung an das Landgericht, 
aber hiergegen keine weitere Instanz. 
Besondere Formen des Prozesses bezeichnet man auch als außerordentliches Verfahren, 
so den Familienprozeß (einschließlich des Eheprozesses); so die verschiedenen Arten des 
Betreibungsverfahrens: Verfahren mit vollstreckbaren Urkunden, Urkundenprozeß, Mahn— 
verfahren, ferner das Arrestverfahren und die einstweiligen Verfügungen. 
Das Vollstreckungsverfahren ist ein Verfahren für sich und folgt seinen besonderen 
Regeln. Es setzt voraus, daß ein Vollstreckungsantrag gestellt wird, und daß das Gericht 
Gerichtsbarkeit hat. Der Autragsteller muß einen vollstrecbaren Titel für sich anrufen: 
nulla executio sine titulo. 
Etwas Besonderes gilt von den Verfahrensweisen, welche nicht dem Grundsatz des 
Parteiprozesses, sondern des Untersuchungsprozesses huldigen, fo das amtsgerichtliche Ent⸗ 
mündigungsverfahren, das Aufgebotsverfahren und einiges andere. 
A. Romanisch kanonisch⸗moderner Prozeß. 
Erstes Buch. 
Prozeßorgane und Prozeßform. 
IJ. Brozeßorgane. 
A. Mitwirkende Vrivatpersonen. 
*12. Die Prozeßorgane sind: 
1. mitwirkende Privatpersonen, 
2. Gericht und Organe des Gerichts. 
Die Privatpersonen sind im Parteiprozeß die Parteien und ihre Gehilfen, im 
Untersuchungsverfahren die Beteiligten. Von beiden gilt, daß sie Parteifähigkeit und 
Prozeßfaͤhigkeit besitzen müssen; auch muß die Postulationsfähigkeit gegeben sein. 
Paxrteifährgi oder gerichtsfähig ist, wer für den Prozeß rechtsfähig ist, d. h. 
wer die Befähigung hat, Subjekt einer Prozeßrolle zu sein; diese hat bei uns jeder 
Mensch: es gibt kane Ausnahmen, denn wir haben keine rechtsunfähigen Menschen, 
keine Menschen ohne Personencharakter. Anders verhält es sich mit den Vereinen, Stif⸗ 
ungen, Anstalten, überhaͤupt mit denjenigen sozialen Gebilden, welche rechtliche Persön— 
lichkeit erlangen können,. Haben sie keine erlangt, so ist von einer Rechtsfähigkeit, und 
darum auch von einer Parteifähigkeit keine Rede, und es kann mithin ein Prozeß von 
ihrer Seite nicht geführt werden; es ist hier nur möglich, daß entweder die Vereins— 
genossen in streitgenössischer Weise klagen, oder daß ein einzelner als Treuhänder den 
Prozeß führt in der Art, daß die einzelnen Mitglieber, welche sich tatsächlich unter dem 
Schutze einer vermeintlichen juristischen Persönlichkeit bergen, diese Treue annehmen. 
Eine ganz besondere Bestimmung ist die unserer Prozeßordnung 8850, 785 und Konkurs— 
ordnung 8 218, wonach sämtliche Vereine, auch die Vereine ohne zivilrechtliche juristische 
sape Ich, muß mich dieses vom Gesetze ebrauchten Ausdrucks bedienen; er ist ungenau, weil er 
auch bei Nichtparteien in Betracht 858 4 hatte mich früher des zutreffenden Ausdrucks „Gerichts⸗ 
fähigkeit“ bebient; in der Zibilpeog edelte hat man aber den schlechteren Ausdruc aun
	        
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