Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

22 IV. ffentliches Recht. 
schaften, hauptsächlich Middleser, Kent und Surrey, aber auch Esser und Herfordshire, 
die ursprünglich miteinander gar nichts zu tun hatien, die dann für einzelne kommunale 
Funktionen, für das Armen-, Wege-, Gesundheits-, spater auch für das Unterrichtswesen, 
zu größeren Verbänden zusammengefaßt wurden, ohne in ihren Begrenzungen zusammen— 
zufallen. Es ergaben sich daraus in gesundheitlicher Hinsicht Zustände, wie etwa in 
Konstantinopel, die noch mehr zum Himmel geschrieen hätten, wenn nicht das Geld 
im Überfluß dagewesen wäre, um Verkehrtheiten auszugleichen; den äußersten Übel— 
ständen wurde von Zeit zu Zeit durch besondere Parlamentsakte abgeholfen. Die Metro- 
polis Management Act von 1855 hat dann die Rudimente einer Stadtverfassung ge— 
schaffen, indem Bezirke gebildet wurden, aus deren Vertretung eine zentrale Baubehörde 
hervorging (Metropolitan Board of Works). Im Jahre 1888 ist endlich die County 
of London gebildet, mit einem County Council an Sielle des Board of Works. Der 
vorläufige Abschluß ist die London Local Government Act von 1899 (62 und 63 
Victoria cap. 14), welche die einzelnen Bezirke (28) mit Couneils (Mayor, Aldermen. 
Couneillors) ausgestattet hat. 
Das klassische Land der Selbstverwaltung hat nunmehr auf dem langsamsten Wege 
bermöge einer stückweisen (piscemeal), lange im Dunkeln tappenden Gesetzgebung Ver⸗ 
säumtes nachgeholt und endlich ungefähr das erreicht, was man anderswo schon längst 
sein eigen nennen durfte; die Repräsentation der Steuerzahler auf den verschiedenen Stufen 
der, kommunalen Verbände galt doch immer schon in ganz Europa. Es ist auch nicht 
wahr, was häufig behauptet wird, daß in England der Kreis derjenigen, welche an den 
Kommunalwahlen beteiligt sind, größer wäre als in den meisten anderen Ländern. Als 
ob dort das allgemeine gleiche Wahlrecht bestünde, oder, wie man sich vorsichtiger aus— 
drückt: das „nahezu“ allgemeine gleiche Wahlrecht. Ein allgemeines und gleiches 
Wahlrecht sans phrase gilt in Frankreich. In England dagegen ist man in der Zu⸗ 
lassung der unteren Klassen gerade nur soweit gegangen, als dadurch die Herrschaft der 
Mittelklassen nicht ernsthaft gefährdet wird; zugelassen ist bloß die Elite des Arbeiter— 
standes, wie sie sich in den Mitgliedern der Gewerkschaften darstellt; ausgeschlossen sind 
nicht nur die unverheirateten, jungen Arbeiter, die eine geringere Miete als 200 Me. 
zahlen, sondern auch die untersten Schichten des Arbeitersandes überhaupt, die eigent— 
lichen Proletarier, die man auch bei uns so gern fernhielte . Man warte ab, was 
in England eintreten wird, wenn erst die Gesetzgebung dem Feldgeschrei j„one man one 
rote“ Folge gegeben haben wird. Für uns sind aus dieser ganzen Gesetzgebung keine 
anwendbaren Grundsätze zu entnehmen: nicht wir haben von den Engländern, fondern 
sie haben von uns zu lernen. 
Drittes Rapitel. Irankreich?. 
Während des ancien régime bestand, wie in der ganzen übrigen Welt, ein tief— 
gehender Unterschied zwischen Stadt und Land. In den Stadten gab es einen Vor— 
stand, regelmäßig ein einzelner, dessen Amt käuflich geworden war. Und einen Muni— 
In den Darstellungen wird das möglichst verschleiert; am klarsten Shaw, Municipal 
Government of Great Britain 8. 48 ff. 
2Faustin Hélie, Les constitutions de la France, Paris 1880. Vnatrinset Batbié, 
Dois administratives françaises, Paris 1876 1882. Aucoc, Conférences sur le droit 7 
ninistratif T. I-III, Sieme édition, Paris 1885ff. Ducrocq, Cours de droit administratit 
. LI. Giems 6d. Paris 1881. Foignét, Manueli cicmentaire' de dedit anminiet nit, * 
?d. Paris 1901. Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts. Straßburg ideg 
Tiefe Einblicke in das Getriebe der französischen Verwaltung gewähren die „ECrinnerungen alter un 
aener Zeit von Ferdinand Graf Ecbrecht-Dürckheim“ (Bde. 1887). der auf der Prä— 
ettur ünd auf der Mairie zu Straßburg, vorbereitet, in der Zat don idzαο fechs per 
schiedenen Orten in allen Teilen des Laundes Unterpräfekt und hon 1880 —1854 Präfekt des Iben 
cheins zu Kolmar gewesen ist, auch noch neun Fahre hindurch dem Geueralrate des Devartemen 
stiederrhein angehört hat
	        
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