Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 
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ganz nach den für die Maires maßgebenden Grundsätzen erfolgt, sind seine Gehilfen und 
seine Vertreter in Abwesenheitsfällen oder bei Vakanzen. 
Wie bereits bemerkt wurde, fehlt es an einem Maire für Paris, indem der Seine— 
Präfekt und der Polizei-Präfekt in die Funktionen sich teilen, während die Maires der 
20 Pariser Arrondissements nur ganz bestimmte einzelne Geschäfte, wie z. B. die Führung 
der Zivilstandsregister, die Leitung der Wahlen und dergleichen, wahrzunehmen haben. 
Es gibt jedoch einen Generalrat der Seine, bestehend aus den 80 Mitgliedern des 
Pariser Munizipalrats und 21 der beiden Arrondissements Sceauxr und St. Denis; es 
gibt aber keine Departementalkommission. Es bestehen keine Unterpräfekturen in Sceaur 
und St. Denis, wohl aber Arrondissementsräte von 12 Mitgliedern für St. Denis und 
für Sceaur. Dieselbe Einrichtung bestand zeitweise für Lyon, indem dort der Rhone— 
Präfekt die Geschäfte des Maire versah, ist aber durch Gesetz vom 21. April 1881 wieder 
aufgehoben, jedoch so, daß dem Rhone-Präfekten diejenigen Befugnisse belassen sind, 
welche im Seinedepartement der Polizeipräfekt ausübt (Gesetz dom 5. April 1884 
Art. 104), und daß auch die Arrondissements bestehen gebueben sind. 
Die Zahl der Mitglieder des Munizipalrats richtet sich nach der Größe der Ge— 
meinde. Sie wurden nach dem Gesetze von 1800 ernannt, sie werden seit 1831 gewählt, 
seit 1848 nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht. Die Dauer der Mandate, eine ver— 
hältnismäßig gleichgültige Sache, ist seit 1789 nach zehn verschiedenen Systemen geordnet 
worden; sie beträgt jetzt vier Jahre mit jedesmaliger Integralerneuerung. Während der 
Maire die Kommune in der Sphäre der Aktion und Erekution vertritt, so vertritt sie 
der Munizipalrat in der Sphäre der Beschlußfassung; er ist im ganzen für die 
Kommune das, was der Generalrat für das Departement ist. Er erledigt seine Geschäfte 
in vier ordentlichen jährlichen Sitzungen im Februar, Mai, August und November, welche 
in der Regel die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten dürfen; die Maisitzungen, 
in denen das Budget festgestellt wird, dauern jedoch sechs Wochen; außerordentliche 
Sitzungen können ohne höhere Genehmigung durch den Maire oder durch die Mehc— 
heit des Munizivalrats veranlaßt werden. 
Dritter Ablschnikk: Justiz und Verwalkung. 
Erstes Rapitel. Die Verwalltungsgerichtsbarkeit. 
IJ. Die theoretischen Grundlagen!. 
Je nachdem die Handlungen der Vollziehungsgewalt entweder Anwendungen ab— 
strakter Normen auf einzelne Fälle oder freie, von solchen Normen unabhängige Ent— 
schließungen sind, sondert sich die gesamte Exekutive in Rechtsprechung und Verwaltung 
im engeren Sinn. 
Diese Begriffsbestimmung hat jedoch lediglich eine theoretische Bedeutung und trifft 
in keiner Weise den praktischen Unterschied von Justiz und Verwaltung, insofern für 
diese Funktionen verschiedene Träger, voneinander gesonderte Juftiz— und Verwaltungs. 
behörden bestehen. 
Denn überall, wo diese dem Altertum und Mittelalter unbekannte Scheidung in 
neuerer Zeit sich vollzogen hat, ist die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen diesen Be— 
hörden in der Weise erfolgt, daß zwar die Gerichze, abgesehen don gewiffen Geschäften 
Die bei, Zacharige und Rönne nachgewiesene Literatur ist veraltet; von der neueren sind 
hervorzuheben eg Werke über England sowie dessen weitere Schriften; Verwaltung, Justiz, 
Rechtsweg 1869, Kreisordnung 1870, Rechtestgat 1873 nnd 1879 außerdem Bähr, Der Rechlsstaai 
e Sle n, Bere anelehre I ben idgd; vSgrwen , Das offentliche Recht ünd die 
Verwallungsrechtspftege 18805meine Abhandlung , über das Verhaltnis von Justiz Unb Verwaltun 
in Enaland“ in Aegidis Zeitschrift fur deuisches Slaatsrecht. Bd. 111867)3. S. 275 ff.
	        
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