754 IV. Hffentliches Recht.
daß außerdem ein Administrativjustizhof fungierte, der teils als Berufungsinstanz für die
Bezirksräte, teils in erster Instanz (sei es endgültig sei es mit Rekurs an den Staatsrat
oder an den Minister des Innern) für alle diejenigen Angelegenheiten kompetent war,
welche die Gesetzgebung für Administrativjustizsachen oder für streitige Administrativsachen
erklärt hatte. Das Gesetz vom 12. Juni i874, betreffend die innere Verwaltung und Ver—⸗
retung der Kreise und Provinzen, hat dann in einem auffallend engen, meist wörtlichen
Anschlusse an die preußische Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 das System weiter ent—
wvickelt. Demgemäß fungieren sowohl füͤr Kommunalsachen als auch für Staatsgeschäfte,
und zwar in letzterer Hinsicht sowohl für reine Verwaltungssachen als auch für Ver—
valtungsstreitsachen, in erster Instanz Kreisausschüsse, die unter dem Vorsitz des Kreis⸗
rats aus sechs vom Kreistage aus den Kreisangehörigen gewählten Mitgliedern bestehen;
in zweiter und teilweise auch in erster Instanz Provinzialausschüsse, die unter dem Vor⸗
itze des Provinzialdirektors analog gebildet sind. Die Kompetenz ist in Nachbildung des
Z135 der preußischen Kreisordnung, insbesondere auch ohne formalen Unterschied zwischen
onstigen Verwaltungs- und Verwaltungsstreitsachen, in Art. 48 bestimmt worden; dieser
Anterschied kommt jedoch wie in Preußen dadurch zu seinem Rechte, daß in gewissen und
war in den meisten der zur Kompetenz dieser Selbstverwaltungsbehörden gehörigen
Sachen ein besonderes Verfahren Anwendung finden soll, welches wiederum dem preußischen
Verfahren im großen und ganzen entspricht. Es ist noch hervorzuheben, daß der Pro⸗
binzialausschuß über die einschlägigen Tatsachen und Zweckmäßigkeitsfragen endgültig ent⸗
scheidet. Die oberste Instanz endlich bildet nach dem Gesetze vom 11. Januar 1876 bezw.
16. April 1879 der Verwaltungsgerichtshof, der in den gesetzlich bestimmten Fällen über
Rekurse gegen Entscheidungen des Provinzialausschusses entscheidet, sofern behauptet wird,
daß wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet oder Bestimmungen
des geltenden Rechts verletzt oder unrichtig angewendet worden seien, oder daß die Zu—
ständigkeit des Kreis- oder Provinzialausschusses nicht begründet gewesen sei. Der Ver—
valtungsgerichtshof ist demgemäß niemals eigentliche Berufungs-, sondern nach den Um—
tänden entweder Revisions— oder Kassationsinstanz.
Wie in den anderen Mittelstaaten, so war auch in Sachsen durch ein Gesetz vom
31. Januar 1835 für diejenigen Verwaltungssachen, bei denen sich mehrere Beteiligte
vie in einem Zivilprozesse gegenüberstanden, ein besonderes Verfahren eingeführt, formlos und
ichriftlich, vor den gewöhnlichen Verwaltungsbehörden, nur daß für die Ministerialinstanz
eine durch Zuziehung von zwei Räten der oberen Justizstellen hergestellte kollegialische
Entscheidung vorgesehen war. Aber selbst das wurde von ven Behörden als lästige
Fessel, als unnütze Weitläufigkeit empfunden; der Kreis der Sachen wurde allmählich
eingeschränkt, das besondere Verfahren kam nahezu außer Ubung. Bei der Reorgani—
sation der Verwaltung in den Jahren 1873 und 1874, wo die Trennung von Justiz und
Verwaltung in unterster Instanz erfolgte, sind zwar bei den Amts- und Kreishauptmannschaften
Bezirks und Kreisausschuͤsse errichtet und diesen unter dem Vorsitze des
betreffenden Beamten eine kleine Anzahl von Verwaltungssachen übertragen worden,
hei, denen eine Mitwirkung von Laien angebracht zu sein schien, ohne daß dabei
zwischen reinen Verwaltungssachen und Verwaltungsstreitsachen unterschieden und für die
etztere ein besonderes Verfaͤhren eingeführt wäre. Erst 1897 hat die Regierung den
Kammern vorgeschlagen, die Bezirks und Kreisausschüsse zu Verwaltungsgerichten
erster und zweiter Instanz mit einem besonderen Verfahren zu machen, ihre Zustaͤn digkeit
jedoch auf Parteistreitigkeiten zu beschränken, zugleich einen obersten Verwaltungsgerichtshof
zu errichten, der nicht bloß die Oberinstanz für diese Sachen bilden, sondern zugleich
oermittels der bei ihm anzubringenden Anfechtungsklagen einen allgemeinen Rechtsschutz
gegen Eingriffe der Verwaltungsbehörden in die Rechtssphäre der“ eingzelnen gewähren
ollte. Nur nach sehr heftigem Widerstande der Ersten Kammer ist es zu einem Kom⸗
oromiß gekommen, wie solcher in dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
t9. Juli 1900 vorliegt. Danach ist aus Besorgnis vor einer Überlastung des Laien—
elements von der Erhebung der Begirks und Kreisausschüsse zu Verwaltungsgerichten
zanz Abstand genommen: die ihnen zugedachten Verwaltungsstreitsachen, sämtlich Vartei⸗