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IV. Hffentliches Recht.
Dritter Abschnitt: Invalidenversicherung.
1. Rechtsquelle für das Recht der Invalidenversicherung ist das Invalidenversicherungsgesetz
vom 13. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Juli“ 1899.
Dieses Gesetz ist an die Stelle des früheren Gesehes, betr die Invalidilals uünd Altersversicherung,
ꝓ7 g Juni 1889 getreten und ist in der Hauphsache seit dem 1. Januar 190d in Kraft (8 184
Der Geltungsbereich des Invalidenversicherungsgesetzes erstreckt sich auf das Gebiet des Deutschen
Reichs (ei nschließlich Helgoͤlandoh, aber ausschließlich der Kolonien und Schutzgebiete.
2. Literatur: Außer der oben S. 765 nachgewiesenen, das gesamte Arbeiterversicherungsrecht
umfassenden Literatur sind zu nn rde Kommentare zum Gesetz von Jsen bart und
Spielhagen, 2. Aufl. Berlin 19035 K. Weymann, Berlin 1901; Gebhard und Düttmann,
2. Aufl., Altenburg 18901; Landmann und Rafp, Nufl beardeitel von J. Graßmann,
München 1900.
Kleinere Ausgaben von Gebhard und Düttmann, Altenburg 1900;3 K. Weymann,
Berlin 19005 F. Qoffmann, 2.Aufl., Berlin 1800; derfelbe in v. Brauchitsch Verwaltungs⸗
gesetzen Bd. 6; R. Freund, Berlin 1900; v. Woedtkte, 9. Aufl., Berlin 1902; derselbe 33
een ghr Staatswissenschaften von Conrad, Elster, Lexis und LSoening, 2. AuffteiV
. (1900).
Sonstige Schriften: Heidel, Entscheidungen des Reichs-Verficherungsamts und Reichsgerichts
zuf dem Gebiete der Invalidenverficherung, 2. Aufl., Gießen 1908 Fuchsbergersche Sammlung);
Appelius und, Düttmann, Das Verfahren vor den Schiedsgerichten eci, 8. Aufl. Altenburg 1901.
Zeitschrift: Die Invaliditäts- und Altersversicherung im Deutschen Reiche, Mainz.
8 16. Invalidität und Alter.
Die Invalidenversicherung hat die Aufgabe, die Arbeiter und die ihnen in
sozialer oder wirtschaftlicher Beziehung nahestehenden Personen gegen die wirtschaftlichen
Nachteile der Invalidität und des Alters zu versichern. Gegenüber der Invalidenversicherung
nimmt die Altersversicherung nur eine verhältnismäßig untergeordnete Stellung ein. Da—
her erklärt sich auch die neuerdings vorgenommene vereinfachte Bezeichnung des Gesetzes.
1. Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit
des Versicherten infolge von Alter, Krankheit oder Gebrechen? dauernd auf weniger als
ein Drittel herabgesetzt ist (J. B.G. 8 15 Abs. 2 in Verbindung mit ges Abs. 9). Dies
ist dann anzunehmen, wenn der Versicherte nicht mehr im stande ist, durch eine seinen
Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung
einer Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel
desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit
ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Die In—
validität im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes deckt sich also nicht mit dem Be—
zriff der „völligen Erwerbsunfähigkeit“, ferner nicht mit dem Begriffe der Erwerbs⸗
anfähigkeit auf dem Gebiete der Unfallversicherung (zu vergl. oben 8 18 Ziff. II), aber
auch nicht mit dem für das Gebiet der Krankenverficheruag maßgebenden Beariffe der
sog. „Berufsinvalidität“.
Abgesehen von der dauernden Invalidität wird die Invalidenrente aber auch
im Falle einer länger als ein halbes Jahr (26 Wochen) dauernuden Invalidität gewährt
— sog. Krankenrente (J. V.G. 8 16).
2. Altersrente erhalten ohne Rücksicht auf Erwerbsunfähigkeit diejenigen Ver—
sicherten, welche das 70. Lebensjahr vollendei haben. Die Altersrente bebeutet daher
nur einen Zuschuß zu dem Verdienste alter Personen, welcher die Schonung der noch
oorhandenen Arbeitskraft ermöglicht. Werden diese Personen invalide, so kommt die
Gewährung der in der Regel hoöheren Invalidenrente im Frage (JBVG& 8a48 Absf. 8).
Abkürzungen: J. V. G. — Invalidenverficherungsgesetz.
HZu vergl. Statiftik über die Ursachen der Invandität in dem Beiheft zu den A.N. vom
Jahre 1898, s. dortselbst guch & 8399