3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht.
798
Die Aufsicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichs⸗Versicherungsamt
(bezw. die Landes Versicherungsämter).
3. Schließlich ist noch hervorzuheben, daß durch Vereinbarung mehrerer Ver⸗
sicherungsanstalten eine gemeinsame Abernahme der Lasten statthaft ist —
oerbände).
8 19. Die Leistungen der Invalidenversicherung.
Die Leistungen, welche die Versicherungsträger zu gewähren haben (J. V. G.
88 15-26, 28, 29, 3455), sind folgende:
J. Invalidenrente. Eine Invalidenrente wird bei dauernder oder länger als
ein halbes Jahr andauernder Invaldität gewährt. Die für das Gebiet der Unfall⸗
versicherung erörterten Vorschriften über den Ausschluß und die Versagung der Rente
im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls ĩ bestehen in gleicher Weise auf dem
Gebiele der Invalidenversicherung. Der Anspruch auf Invalidenrente setzt (abgesehen
von der Leistung von Beiträgen) die Zurücklegung einer Wartezeit voraus. Diese
Wartezeit wird nach Beitragswochen berechnet und beträgt 200 Beitragswochen,
wenn mindestens 100 Beitraͤge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet worden sind;
andernfalls 500 Beitragswochen. Wahrend der Wartezeit hat der Versicherte eine „An—
wartschaft“ auf die Leistungen für den Fall des Eintritts sämtlicher Voraussetzungen für
den Anspruch auf Rente. Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach
dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstage nicht mindestens 20 (bei Selbst⸗
versicherung und ihrer Fortsetzung 40) Beitragswochen zurückgelegt worden sind. Die
Anwartschaft lebt unter gewissen Voraussetzungen wieder auf. Als Beitragszeiten gelten
auch die Zeiten bescheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen (sog. Ersatz
tatsachen).
Die Invalidenrente besteht:
1. aus dem Reichszuschuß, d. h. einem Zuschusse aus der Reichskasse für jede
Rente, in Höhe von v0 Mark;
2. aus Linem Grundbetrage welcher beträgt in
Lohnklasse J (Versicherte mit einem Jahresverdienst bis zu 8380 Mk.): 60 Mk.
I ( 9 n u von 350— 550, R 70
II u n t/ 550 — 850 9 80
vc; —W 880— 1160 3 908,
II F— J über 1150 .100 ,
Der Berechnung des Grundbetrages sind in allen Fällen 800 Beitragswochen zu
Grunde zu legen. Sind weniger nachgewiesen, so sind fuͤr die fehlenden Wochen Bei—
träge der ersten Lohnklasse einzustellen, sind mehr nachgewiesen, so sind die 500 Beiträge
der höchsten Lohnklasse einzustellen. Kemmen fur diese 800 Wochen verschiedene Lohn⸗
klassen in Betracht, so ist der Durchschnitt der diesen Beitragswochen entsprechenden
Grundbeträge einzustellen;
z. Ins einem Steigerungssatz, d. h. einer Erhöhung des Grundbetrages.
welcher für jede einzelne Beitragswoche beträgt in
Lohnklasse 1: 3 Pfennig,
VI: 6 F
UI: 8 F
1V: 10
V 12
Für die Zeiten bescheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen ist der
Steigerungssatz der zweiten Lohnklasse in die Berechnung einzustellen.
Zu vergl. oben 8 10 Ziff. 8, S. 781 u. 782.