Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

380 IV. ffentliches Recht.

hoheit ermöglichte. Wird erst die Überzeugung davon allgemein werden, daß Verschieden⸗
heit des Glaubens, des Kultus und auch der kirchlichen Einrichtungen, weit entfernt, ein
nationales Unglück zu sein, im Rahmen eines konfessionell neutralen, starken Staats in
Wahrheit eine Quelle gegenfeitiger Förderung und kultureller Überlegenheit zu sein
vermag, so werden im laufenden Jahrhundert auch die konfessionelle Verbitterung und
andere, unvermeidliche, aber üble Folgen siegreich überwunden werden, welche die kirchen⸗
volitischen Kämpfe der Vergangenheit zurüuckgelasfen haben.
Gerlach, Das Verhaältnis des preußischen Staates zu der katholischen Kirche?, 1867; Duhr,
Aktenstücke zur Geschichte der Jesuitenmissionen in Deutschland (141872) 19083; Friedberg,
Die Grundlagen der preußischen Kirchenpolitik unter Friedrich Wilhelm IV. 1882; Finke, Zur Er—
nerung an Kardinal Melchior von Diepenbrock (1798- 1878), 1888 auch in Z. des westfäl. Gesch.⸗
Vereins; Hinf chius, Die Stellung der deutschen Staatsregierungen gegenüber den Beschlüssen des
vatikanischen Konzils, 1871 Friedberg, DTas deutsche Reich und die katholische Kirche, in Holtzen⸗
dorffs Jahrbuch fur Gesetzgebung J, 18717 Gareis, Irrlehren über den Kulturkampf, 1876; Hahn,
Beschichte des Kulturkampfs, 1881; Schulte, Geschichte des Kulturkampfs in Preußen, 1882;
Siegfried, Aktenstücke betr. den preußischen Kulturkainpf, 1882 b. Baxr, Staat und katholische
dirche in Preußen, 18883; Bachem, Preußen und die katholische Kirche“, 1875; Wendt, Darstellung
der —— 8 in ihrer Gültigkeit nach dem Friedensschluß, 1887; Mejer, Zur Naturgeschichte
des Centrums, 1882* Braum, Die Kirchenpolitik der deutschen Katholiken (seit 1848), 1899

8 43. Die Spiritualifierung des Kirchenrechts.
Die kirchenrechtliche Arbeit des 19. Jahrhunderts erschöpfte sich auch auf katholischem
Gebiet keineswegs in der bloßen Reproduktion. Im einzelnen fehlte es ja nicht an Rück⸗
fällen ins Mittelalter. So, wenn Pius IX. am 22. Juni 1868 das österreichische Staats⸗
zrundgesetz vom 21. Dezember 1867, welches das Konkordat von 185 zum Teil beseitigt
hatten, feierlich verdammte, oder durch die Enzyklika Quod nunquam vom 5. Februar 1875
die preußischen Maigesetze kurzweg für ungültig erklärte, oder gar am 8. Dezember 1864 als
Anhang zur Enzyklika Quanta cura einen Syllabus complectens praecipuos nostrae aetatis
2rrores veröffentlichte, der in 81 (übrigens schon bei auderer Gelegenheit ausgesprochenen)
Sätzen so ziemlich alle Errungenschaften unserer Zeit, darunter Hauptgrundsätze
des geltenden Staatsrechts, anathematisierte. Diese Alte erhielten gerade nur so
veit Bedeutung, als maͤn es für nötig fand, sich für oder wider sie zu erregen;
draktisch haben sie weder das Verhältnis von Kirche und Staat noch auch das Kirchen⸗
recht selbst irgendwie beeinflußt. Dagegen vollzog sich, zunächst in aller Stille, ein
olgenschwerer Umschwung in anderer Richtung. Seit Beginn ves Jahrhunderts wurde
)as Schwergewicht der kirchlichen Macht langsam, aber sicher in das spirituelle Gebiet
zinübergerückt, ein Prozeß, der sich beschleunigte, als die Kirche — nicht durch eigenes
Verdienst, sondern im Gegenteil sehr wider ihren Willen — des letzten temporellen Ballasts
in Gestalt des ihr Ansehen schwer schädigenden Kirchenstaates stuͤckweise entledigt wurde,
bis das Temporale an 20. September 1870 von der Landkarte verschwand. Die
mmer wiederholten Proteste dagegen (z. B. Enzyklika Respicientes vom 1. November
870) vermögen nicht Uber den Gewinn hinwegzutauschen, welchen die Kurie mit größtem
Geschick aus dieser Enttemporalisierung zu giehen verstand. Man lernte eben nach und
nach doch einsehen, daß es heutzutage einer potestas direta und eines oie diroetum
nicht mehr bedürfe, um ein gewichtiges Wort in katholischem Sinn mitzusprechen, da ja
der konstitutionelle Rechtsstaat in Gestalt der Gewissens⸗ und Kultusfreiheit, des Ver—⸗
ammlungs-, Vereins— und parlamentarischen Wahlrechts selbst die Mittel zur Verfügung
tellt — und wenn er sich nicht selbst aufheben will, zur Verfügung stellen muß —, die
es jeder, also auch der katholischen Weltanschauung ermöglichen, sich politisch zur Geltung
zu bringen. Und anderfeins bertanne un nicht. daß nunmehr eine Zeit gekommen sei,
die für geistige Macht ein vollc Verständnis befitzt; lehrte doch die Geschichte der Neuzeit
mit ihren Staatgumwälzungen beredt, wie auch äußere Machtmittel heutzutage gerade
nur so weit reichen als der Glaube an ihren Träger. Diese geistige Macht galt es zu
Die völlige staatsgesetzliche Beseitigung ersolgte am 7. Mai 1874
            
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