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3. Hffentlichkeit.
II. Zivilrecht.
8 28. Die Prozeßhandlungen in der mündlichen Verhandlung sollen öffentlich
geschehen, sofern nicht ein besonderer Grund für den Ausschluß der Äffentlichkeit spricht,
was insbesondere im Ehe- und Entmündigungsverfahren vorkommen kann, aber auch
sonst wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der Sittlich—
keit, — letztere Gründe kommen aber fast nur im Strafprozeß in Betracht und können
hier übergangen werden (8 171 ff. G.V. G.). ffentlich will heißen: so, daß das Publikum
zu solchen Verhandlungen Zutritt hat.
Die Offentlichkeit muß beurkundet werden (88 1659, 164 8. P. O.).
Sie ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Verfahrens, aber ihr Mangel
ist Prozeßmangel, der durch Rechtsmittel geltend gemacht werden kann (85 551 83. 6
3. P. O.).
Sie ist nur für Verhandlungen vorgeschrieben, nicht für Beweisaufnahmen, nicht
für Erörterungen im Vollstreckungs- und Konkursverfahren; sie gilt, wenn es sich um
Mehrheitsgerichte handelt, nur vom Verfahren vor den erkennenden Kammern und
Senaten, nicht von dem Verfahren vor dem beauftragten Richter (8 170 G. V. G.).
Die Beratungen und Abstimmungen sind bei uns nicht öffentlich (F 195 G. V.);
das gilt in den meisten Staaten. Eine Ausnahme besteht in einigen Schweizerkantonen
und bei dem Schweizer Bundesgericht.
Die Hffentlichkeit kann auch eine Offentlichkeit durch Zugänglichmachung der Akten,
d. h. der bei dem Gerichte in der Prozeßsache erwachsenen Schriftstücke, sein. Eine Ein—
sicht in dieselbe ist natürlich mit Einwilligung beider Parteien unbedenklich; sonst
kann sie der Vorstand des Gerichts (der Gerichtsbehörde) den Interessenten gestatten
(8 299 8. P.O.).
Man spricht auch von Parteiöffentlichkeit und will damit sagen, daß die Partei—
kämpfe und die Beweiserhebungen in Gegenwart der Parteien oder doch wenigstens nach
Benachrichtigung derselben geschehen sollen. Wichtig ist dies namentlich für die Beweis—
erhebung, vor allem für die Zeugeneinvernahme. Hier bestand lange Zeit eine Aus—
nahme. Das gemeine Recht schob die Parteien zurück, obgleich das römische wie das
kanonische Recht sie zugezogen hatte; erst das Protokoll über die vernommenen Zeugen
oder ein Auszug daraus wurde ihnen nachträglich mitgeteilti. Man glaubte, dadurch die
Beeinflussung der Zeugenaussagung besser zu vermeiden. Der neuzeitige Prozeß kennt
eine solche Zurückschiebung der Parteien nicht mehr (8887, 397 8. P.O.). Was von den
Parteien gilt, gilt auch von den Beteiligten im Untersuchungsverfahren (8 653 8. P. O.).
Zur Varteienöffentlichkeit gehört auch das freie Recht der Akteneinsicht (8 299 3. P. O.).
i. Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit.
a) Unmittelbarkeit der Parteihandlungen?.
8 29. Die Unmittelbarkeit der Parteihandlungen ergibt sich bei der mündlichen Ver—
handlung von selbst: indem die Partei sich vor Gericht erklärt, erklärt sie sich unmittelbar
gegenüber der Gegenpartei. Dies gilt aber auch von schriftlichen Erklärungen. Hier
waͤre ein Doppeltes möglich: entweder stellt die eine Partei der anderen die Erklärung
unmittelbar zu; oder der Verkehr ist ein gerichtlich vermittelter, indem die eine Vartei
die Erklärungen dem Gerichte übergibt und dieses dem Gegner.
Der Gegensatz durchdringt das Recht der Völker, er zeigt sich insbesondere in der
Klagerhebung. Diese war ehedem durchaus eine unmittelbare, sie ist aber mit der Zeit
vielfach mittelbar geworden; so im Justinianischen Libellprozeß, der im Mittelalter reich—
Sie durften nur zur Kontrolle einen Notar senden. So auch Statuten von Castellar—
quato (1445) II 1.
»Varleihandlungen und Handlungen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren.