Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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3. Hffentlichkeit. 
II. Zivilrecht. 
8 28. Die Prozeßhandlungen in der mündlichen Verhandlung sollen öffentlich 
geschehen, sofern nicht ein besonderer Grund für den Ausschluß der Äffentlichkeit spricht, 
was insbesondere im Ehe- und Entmündigungsverfahren vorkommen kann, aber auch 
sonst wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der Sittlich— 
keit, — letztere Gründe kommen aber fast nur im Strafprozeß in Betracht und können 
hier übergangen werden (8 171 ff. G.V. G.). ffentlich will heißen: so, daß das Publikum 
zu solchen Verhandlungen Zutritt hat. 
Die Offentlichkeit muß beurkundet werden (88 1659, 164 8. P. O.). 
Sie ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Verfahrens, aber ihr Mangel 
ist Prozeßmangel, der durch Rechtsmittel geltend gemacht werden kann (85 551 83. 6 
3. P. O.). 
Sie ist nur für Verhandlungen vorgeschrieben, nicht für Beweisaufnahmen, nicht 
für Erörterungen im Vollstreckungs- und Konkursverfahren; sie gilt, wenn es sich um 
Mehrheitsgerichte handelt, nur vom Verfahren vor den erkennenden Kammern und 
Senaten, nicht von dem Verfahren vor dem beauftragten Richter (8 170 G. V. G.). 
Die Beratungen und Abstimmungen sind bei uns nicht öffentlich (F 195 G. V.); 
das gilt in den meisten Staaten. Eine Ausnahme besteht in einigen Schweizerkantonen 
und bei dem Schweizer Bundesgericht. 
Die Hffentlichkeit kann auch eine Offentlichkeit durch Zugänglichmachung der Akten, 
d. h. der bei dem Gerichte in der Prozeßsache erwachsenen Schriftstücke, sein. Eine Ein— 
sicht in dieselbe ist natürlich mit Einwilligung beider Parteien unbedenklich; sonst 
kann sie der Vorstand des Gerichts (der Gerichtsbehörde) den Interessenten gestatten 
(8 299 8. P.O.). 
Man spricht auch von Parteiöffentlichkeit und will damit sagen, daß die Partei— 
kämpfe und die Beweiserhebungen in Gegenwart der Parteien oder doch wenigstens nach 
Benachrichtigung derselben geschehen sollen. Wichtig ist dies namentlich für die Beweis— 
erhebung, vor allem für die Zeugeneinvernahme. Hier bestand lange Zeit eine Aus— 
nahme. Das gemeine Recht schob die Parteien zurück, obgleich das römische wie das 
kanonische Recht sie zugezogen hatte; erst das Protokoll über die vernommenen Zeugen 
oder ein Auszug daraus wurde ihnen nachträglich mitgeteilti. Man glaubte, dadurch die 
Beeinflussung der Zeugenaussagung besser zu vermeiden. Der neuzeitige Prozeß kennt 
eine solche Zurückschiebung der Parteien nicht mehr (8887, 397 8. P.O.). Was von den 
Parteien gilt, gilt auch von den Beteiligten im Untersuchungsverfahren (8 653 8. P. O.). 
Zur Varteienöffentlichkeit gehört auch das freie Recht der Akteneinsicht (8 299 3. P. O.). 
i. Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit. 
a) Unmittelbarkeit der Parteihandlungen?. 
8 29. Die Unmittelbarkeit der Parteihandlungen ergibt sich bei der mündlichen Ver— 
handlung von selbst: indem die Partei sich vor Gericht erklärt, erklärt sie sich unmittelbar 
gegenüber der Gegenpartei. Dies gilt aber auch von schriftlichen Erklärungen. Hier 
waͤre ein Doppeltes möglich: entweder stellt die eine Partei der anderen die Erklärung 
unmittelbar zu; oder der Verkehr ist ein gerichtlich vermittelter, indem die eine Vartei 
die Erklärungen dem Gerichte übergibt und dieses dem Gegner. 
Der Gegensatz durchdringt das Recht der Völker, er zeigt sich insbesondere in der 
Klagerhebung. Diese war ehedem durchaus eine unmittelbare, sie ist aber mit der Zeit 
vielfach mittelbar geworden; so im Justinianischen Libellprozeß, der im Mittelalter reich— 
Sie durften nur zur Kontrolle einen Notar senden. So auch Statuten von Castellar— 
quato (1445) II 1. 
»Varleihandlungen und Handlungen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren.
	        
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