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I. Ab{Onitt: Inhalt der SchuldverhHältnijje.
rn Baal. Ripp-Windfheid II 8 345 Nr. 5 und des Näheren hier Bent. 1, 4
zu 5.
Unterbleiben der Annahme. Der Gläubiger Kommt nicht in Verzug durd
berechtigte Ablehnung, 3. B. einer Teilleiftung (& 266). N
Nebrigens ift ausdrückliche Wblehnung nicht erforderlich; ein pafiive5s
Berhalten, das die Annahme unmöglich macht, genügt, Annahme ift nur
Annahme als Erfüllung; der Gläubiger muß die Leiftung zum ‚Zweite
der Crfülung derjenigen Verbindlichkeit annehmen, die der Schuldner
durch fein Angebot erfüllen will. Val. KRofenberg, Jahrb. Bd. 43 S. 1977
Sür den Kal, daß die Leiftung einfeitig echillt werden kann, f. Vorbem.
zum IM, Äbfhnitt I. Titel zu 2. . ,
. Bei Berpflidhtungen, die ausfchließlih auf ein Unterlaffen nn
Jind (bei Bann Obligationen) kann ein Gfäubigerverzug nicht vorkommen.
Qehmann, Die Unterlafjungspflicht S. 315.
. 2, Angebot durch einen Dritten: Auch ein Dritter Ian dem Gläubiger mit
der Wirkung des Annahmeverzug3 die Leiftung anbieten, e8 fei deun, daß der Schuldner
in Berfon zu leiften hat, oder daß der Schuldner der Leiltung des Dritten widerfpricht.
Kate bebarf, e8 einer Einwilligung des Schuldrer3 nicht, um den Annahmeverzug
herbeizuführen, |. Bem. 3 und 4 zu $& 267.
Wenn der Gläubiger zur Erhebung der Leiftung bei einem Dritten ermächtigt
it, fo it nad Wieland (WUrchiv f. d. Zivilijt. Praris Bd. 95 S. 161 1.) zu unterjcheiden:
a) Die Ermächtigung ift ledigligH im Intereife des Schhuldner3 er
teilt. In diefem Sale fan der Schuldner dureh fein Angebot den Gläubiger
in Annahmeverzug verfeßen.
, Die Ermöächtigung ift fowohl im Interelfe des Schuldners wie de5
Gläubiger erteilt (verbriefte Anweihung, Scherf, Wechiel). Sn diefen
Sällen {ft 8 293 nicht anwendbar, da der Schuldner nicht tatfächlich anzu“
bieten, au nicht nach S 295 den Gläubiger zur Präfentation aufzufordern
hat. Die Bemerkungen Wielands a. a. DO. Über den Cchedverteht ind
inzwiichen durch fjonderredhtlidhe Regelungen im Schedgefeß unzu
treffend geworden, Darnach ift = Wahrung des {hedvrechtlichen Regreß-
recht3 rechtzeitige Morlegung des Schedf8 zur ‚Zahlung erforderlich (& 16 des
Scheckgefeges) und der Ausiteller, deffen Kegreßverbindlichkeit durch Unter“
laflung rechtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung erlofchen ijt, Dleibt
dem Inhaber des Schedf8 nur {vweit verpflichtet, als er ich mit deffen
Schaden bereichern mürde (S 21 Schedgefeß).
3, Cine Pflicht des Gläubiger$ zur Annahme beiteht nicht. Bal. Vor
bemerkung S. 189. Der Gläubiger kann alto nicht auf Unnahme der Leiftung verklagt werden.
Eine indirekte Verpflichtung verfucht Buchka, Die indirekte Verpflichtung zur Leiftung
(1904) S. 5 ff. nachzuweifen. (Dem indirekt pe ftehe eS an fich frei, die Er“
jüllung zu verweigern; bie Folge fei jedoch die Entitehung einer neuen Verpflichtung
oder Der Verlult eines RechteS oder eines ihm in Ausjicht geftellten Borteils.) AYlein
der Begriff einer indirekten Verpflichtung i{t unklar und geeignet, falfche Vorftellungen
im Sinne einer natürlichen Berbindlıchkfeit hervorzurufen.
Au die Beftimmungen der 88 433 Ab]. 2 und 610 über die Abnahmepflicht des
RäuferS einer Sache und des Beftellerg eines Werkes begründen keine Ausnahme von
den Grundfäßen des Unnahmeverzugs. Denn foweit der Kontrahent diefen gefeßlichen
ilichten nicht nachkommt, verlebt er Jeine Schuldnerrolle in einem gegenjeitigen
Sertrage und it nach den Örundfäßen des ESchuldnerverzugs zu behandeln.
u beachten ift, daß nur das Ubnehmen d. h. Hinnehmen umd Wegnehmen des
Raufgegenftandes unter 5 433 Abf. 2 fällt, nicht dagegen jonftige zur Erfüllung erforder“
liche Miıtwirkungshandlungen des Gläubiger8, insbefondere nicht der Abruf der Leiftungen
bei Sukzejfiblieferungsverträgen. Inu AUnjehung leßterer tritt nad der Aufforderung de5
Verkäufers zum Abruf nur Annahmebverzug, nicht Abnahmeverzug micht Leiftungs
verzug) ein. ROSE. Bd. 56 S. 177, 178; Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S, 149 Anm. 13-
MM. MM. Düringer und Hadhenhurg, HOB, Bd. 3 S. 50. I
Die Unterlaffung der Abnahme Jeiten8 des KäuferS bzw. WerkbeftellerS
Gegründet zwar notwendig nach S$ 293 Gläubigerverzug, aber auch, da es {ich um eine direkte
flagbare) Verpflichtung Gandelt, wenn Mahnung und die übrigen Erfordernifje des S 284
vorliegen, A Val. ROES. Bd. 57 S. 109, Jur. Wichr. 1904 S. 171
Nr. 12 S. 58 Nr. 12, ROSS. Bd. 56 S. 177, 178 und die Bem. IX, 2 zu $ 433.
4, Beweislaft, Der Schuldner hat im Beftreitungsfalle zu beweifen, daß dem
Gläubiger die Leiftung ordnungsmäßig anaeboten und vorm demielben nicht ange“
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