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I. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
ablehnt (RT. BO. 88 203 F. in Verbindung mit BOB. 8 132), it ein Annahmeverzug
ausgefhloflen. In folden Sällen ijt auf das durch S 372 Sab 2 gewährte EC
vecht zu verweifen. Bol. übrigens noch Bem. 3 zu S 295. Wie hier, Crome, Syltem 1
S, 152, Enneccerus 4./5. Aufl. S. 147 Mr. 8. AM. M. (für Eintritt der Berzugswirkungen
obue Angebot) Kohler, Archiv f. blirgerl. MN. Bd. 13 S, 199.
8 295.)
Ein wörtlidhes Angebot des Schuldners genlügt, wenn der Gläubiger ihm
erflärt hat, daß er die Leiftung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung
der Leiftung eine Handlung des Släubiger8 erforderlich ift, insbejondere wenn
der Gläubiger die gefdhuldete Sache abzuholen hat, Dem Angebote der Leiftung
iteht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vor“
zunehmen.
©. I, 255 A6f. 2, 38, Sag 1; IL, 251 A. 1; IH, 289.
4. WörtliHes Angebot (Verbaloblation). Bon der in S 294 aufgeftellten Kegel
daß die Leiftung tatfächlih angeboten werden muß, um den Öläubiger in Verzug, 3
jeßen, werden in S 295 im Anfchlufle an das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bd. 2
5 43 Note 7 und Windiheid, Band. Bd. 2 8 345 Note 5) zwei Ausnahmen aentadt.
8 Joll nämlich ein wmörtlidhes Angebot genügen: ;
a) wenn der Gläubiger dem Schuldner (in beftimmter Weife) erklärt hat
daß er die Leiftung night annehmen werde. Vol. Bent. 1, a zu S 253.
‚Das wörtlicdhe Angebot muß erfolgen, ED der Gläubiger Die
Iragliche SE x ut hat; ein vorher erfolates mörtliches Angebot
genügt nicht. ROSE. Bd. 50 S. 208.
Eine tea (oblation i{t aber, au wenn fie der Leiftungsweigerung
vorauSgeht, genügend. (Cine ftillfchweigende Ktealobligation liegt vor, went
ein Dienftverpflichteter tatfächlihH dauernd Dienfte geleiftet hat und weiter
zu Teiften bereit war, al8 Ddiefe durch plößlidhe Entlaffung zurücgewiefen
wurden. ROSE. in Senf. Arch. Bd. 60 S. 203; Enneccerus 4.5. Aufl.
S, 147 Nr. 7. Eine Seifungsweigerung it au in der Srkflärung be5
Sfläubiger3, daß er den Vertrag annulliere oder zurücktrete, zu befinden.
NGE, Bd. 57 S. 106 f. ,
Die verfchiedenen Enticheidungen des EEG wonach, Falls ein
Vertragsteil die beitimmte Erklärung, nicht erfüllen zu wollen, abgibt, e5
einer weiteren Mahnung (Sommation) nicht bedarf (vgl. Bem. 4, g zu $ 287)
beziehen fih nur auf den Schuldner bverzug, und der in demfelben aus
Tetprochene Grundfaß kann gegenüber den pofitiven Beftimmungen Der
38 294, 295 beim Annabmeverzuge nicht gelten. ROSE. Bd. 50 S 210
Sur. Wir. 1902 Beil. 197, Staub in D. Sur 3. 1002. 6 4265
wenn zur Bewirkung der Leifltung eine San Iung des Gläubigers e1“
jorderlich ijt. Außer dem im Gefeße befonders herborgehobenen Falle der
Solfchuld gehören hieher auch die Välle, in welchen bei einem alter“
nativen Schuldverhältnifie das Wahlrecht dem Släubiger zuftebt ff. 8 261
Bem., 3), ferner die Fälle, in denen die Leiltung von einer vorgängigel
Rlarftellung der Schuld durch den Gläubiger abhängt (ol bayr. Oberft. LO-
VS. 7 S. 313), oder wenn der Gläubiger die Art und Weife der Erfüllung
oder die nähere Befchreibung des LeiftungsSgegenftandes vorher zu beitimmen
X 3. 3. beim En Spezififationskaufe S 375 HOB,, ROOS.
Bd. 15. 45, NOS. Bd. 10 S. 95), wo der Käufer die nähere Spezifikation
jeiner Beftellung vorzunehmen, Leifpielsweije noch anzugeben hat, in welchen
Sarben, Muitern uf. die von ihm beftellte Stoffquantität geliefert werden
io. SR darüber Dertmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 85 Nr. 10
S. 202 f. und die dort mitgeteilte Judikatur, |
Keinen Unterfchied macht eS, ob die Handlung des Gläubiger8 vorherg ehen oder
ab der Gläubiger gleichzeitig mit dem Schuldner in Tätigkeit treten muß, Damit Die
Leiftung perfelt werden fann. Hat in leßterem Falle, um die gleichzeitige Sätigleit zu
nen der Schuldner felbit vorher in irgendeiner Weife tätig zu werden, 10 muß
jelbitver/tändlih vrückfichtlih bdiefer Tätigkeit des Schuldner3 ein tatfächlihes Angebot
vorausaeben (Dt. IL, ZU.
“) Ziteratur: Nomeic, Zur Zechnik des BOB. 1901.