Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe, 
ablehnt (RT. BO. 88 203 F. in Verbindung mit BOB. 8 132), it ein Annahmeverzug 
ausgefhloflen. In folden Sällen ijt auf das durch S 372 Sab 2 gewährte EC 
vecht zu verweifen. Bol. übrigens noch Bem. 3 zu S 295. Wie hier, Crome, Syltem 1 
S, 152, Enneccerus 4./5. Aufl. S. 147 Mr. 8. AM. M. (für Eintritt der Berzugswirkungen 
obue Angebot) Kohler, Archiv f. blirgerl. MN. Bd. 13 S, 199. 
8 295.) 
Ein wörtlidhes Angebot des Schuldners genlügt, wenn der Gläubiger ihm 
erflärt hat, daß er die Leiftung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung 
der Leiftung eine Handlung des Släubiger8 erforderlich ift, insbejondere wenn 
der Gläubiger die gefdhuldete Sache abzuholen hat, Dem Angebote der Leiftung 
iteht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vor“ 
zunehmen. 
©. I, 255 A6f. 2, 38, Sag 1; IL, 251 A. 1; IH, 289. 
4. WörtliHes Angebot (Verbaloblation). Bon der in S 294 aufgeftellten Kegel 
daß die Leiftung tatfächlih angeboten werden muß, um den Öläubiger in Verzug, 3 
jeßen, werden in S 295 im Anfchlufle an das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bd. 2 
5 43 Note 7 und Windiheid, Band. Bd. 2 8 345 Note 5) zwei Ausnahmen aentadt. 
8 Joll nämlich ein wmörtlidhes Angebot genügen: ; 
a) wenn der Gläubiger dem Schuldner (in beftimmter Weife) erklärt hat 
daß er die Leiftung night annehmen werde. Vol. Bent. 1, a zu S 253. 
‚Das wörtlicdhe Angebot muß erfolgen, ED der Gläubiger Die 
Iragliche SE x ut hat; ein vorher erfolates mörtliches Angebot 
genügt nicht. ROSE. Bd. 50 S. 208. 
Eine tea (oblation i{t aber, au wenn fie der Leiftungsweigerung 
vorauSgeht, genügend. (Cine ftillfchweigende Ktealobligation liegt vor, went 
ein Dienftverpflichteter tatfächlihH dauernd Dienfte geleiftet hat und weiter 
zu Teiften bereit war, al8 Ddiefe durch plößlidhe Entlaffung zurücgewiefen 
wurden. ROSE. in Senf. Arch. Bd. 60 S. 203; Enneccerus 4.5. Aufl. 
S, 147 Nr. 7. Eine Seifungsweigerung it au in der Srkflärung be5 
Sfläubiger3, daß er den Vertrag annulliere oder zurücktrete, zu befinden. 
NGE, Bd. 57 S. 106 f. , 
Die verfchiedenen Enticheidungen des EEG wonach, Falls ein 
Vertragsteil die beitimmte Erklärung, nicht erfüllen zu wollen, abgibt, e5 
einer weiteren Mahnung (Sommation) nicht bedarf (vgl. Bem. 4, g zu $ 287) 
beziehen fih nur auf den Schuldner bverzug, und der in demfelben aus 
Tetprochene Grundfaß kann gegenüber den pofitiven Beftimmungen Der 
38 294, 295 beim Annabmeverzuge nicht gelten. ROSE. Bd. 50 S 210 
Sur. Wir. 1902 Beil. 197, Staub in D. Sur 3. 1002. 6 4265 
wenn zur Bewirkung der Leifltung eine San Iung des Gläubigers e1“ 
jorderlich ijt. Außer dem im Gefeße befonders herborgehobenen Falle der 
Solfchuld gehören hieher auch die Välle, in welchen bei einem alter“ 
nativen Schuldverhältnifie das Wahlrecht dem Släubiger zuftebt ff. 8 261 
Bem., 3), ferner die Fälle, in denen die Leiltung von einer vorgängigel 
Rlarftellung der Schuld durch den Gläubiger abhängt (ol bayr. Oberft. LO- 
VS. 7 S. 313), oder wenn der Gläubiger die Art und Weife der Erfüllung 
oder die nähere Befchreibung des LeiftungsSgegenftandes vorher zu beitimmen 
X 3. 3. beim En Spezififationskaufe S 375 HOB,, ROOS. 
Bd. 15. 45, NOS. Bd. 10 S. 95), wo der Käufer die nähere Spezifikation 
jeiner Beftellung vorzunehmen, Leifpielsweije noch anzugeben hat, in welchen 
Sarben, Muitern uf. die von ihm beftellte Stoffquantität geliefert werden 
io. SR darüber Dertmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 85 Nr. 10 
S. 202 f. und die dort mitgeteilte Judikatur, | 
Keinen Unterfchied macht eS, ob die Handlung des Gläubiger8 vorherg ehen oder 
ab der Gläubiger gleichzeitig mit dem Schuldner in Tätigkeit treten muß, Damit Die 
Leiftung perfelt werden fann. Hat in leßterem Falle, um die gleichzeitige Sätigleit zu 
nen der Schuldner felbit vorher in irgendeiner Weife tätig zu werden, 10 muß 
jelbitver/tändlih vrückfichtlih bdiefer Tätigkeit des Schuldner3 ein tatfächlihes Angebot 
vorausaeben (Dt. IL, ZU. 
“) Ziteratur: Nomeic, Zur Zechnik des BOB. 1901.
	        
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