236 IT. Abihnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Zwe im „Hecht“ I S, 125, €3 müäre vielleicht zwedmäßig, die im engeren Sinne gegel“
jeitigen Verträge zur jHärferen Herborhebung ihres Wefens mit Kohler, Lehrh. IT als Geaen-
jeitigfeit8-BVerträge zu bezeichnen.
Sm römifdhen Akttonenfyftem kam der Unterfhied zwijlden zufällig einjeitigen und
vollfommen zweijeitigen Gejchäften aug äußerlich ar zum Ausdrucd, „Bei den unvoll-
iommen zweifjeitigen Gefdäften erhielt nämlich die actio ihren Namen nur von dem GHaubt-
gefhäftsinhalt. Die Klage auf die Gegenleiftung Hatte feinen befonderen Namen ; fie wurde
nur al8 actio contraria bezeichnet (z. B. actio mandati, depositi ujm. contraria), Wo
dagegen der Vertrag vollkommen zweifeitig war, Hatten die actiones beider Karteien regel“
mäßig jede ihrem befonderen Namen (3. B. actio emti — venditi, locati — conducti).
Hierin Iiegt eine Feinheit, die wir uns nicht hätten entgehen lafjen
tollen,“ Crome Bürgerl. N. II S. 165 Anm. 3.
Die Beftimmungen des folgenden Titels beziehen fich nur auf die vboltommen gwei:
jeitigen, gegenfeitigen Berträge, alio auf die Austaufhverträge und den SGefeNljdhaftavertrag
a) Volftändig ift bei diejen die gegenfeitige Bebdingtheit (Abhängigkeit) in An-
jebung der Entitehung des Schuldverhältniffes (genetijche Abhängigkeit).
Die heiderfeitige Haftıng wird von einem und demjelbden Bande umfjpannt; ilt
alio eins diefer Schuldverhältnifie ungültig, z. B. wegen anfängliger Unmög-
lichfeit, mangelnder Beftimmtheit der Leiftung, {o {ft es aud) der ganze Vertrag.
Val. 85 139, 142 Noj. 1. Entfteht die eine Berpflidtung nicht, {o entfteht aud
„nicht die ‚Segenverpflidhtung, (Crome a. a. ©. S. 169.) m
Nidt voMjtändig ft dagegen ihre Abhängigteit (Wechjelbebingtheit) in An-
jehung der Erfüllung (die funktionelle Abhängigkeit).
Nebrigens fFommt e3 für die Entjcheidung der Hrage, ob ein gegen“
feitiger Vertrag borliegt, nidt auf den objektiven Sefhäftstypus_an,. fon
dern auf das einzelne (fonktett) SH berhältits—eilibredhend dem das Dbli-
gationenrecht beherrihenden Grundjaßg der VertragSfreiheit (Zypenfreiheit), vgl.
VBorbem. zum ganzen Buch IT, Ziff. 7 S. 8 oben. Einerjeit3 {ft ein Bertrag nicht
Idon um deswilen ein gegenfeitiger, weil er möglicdherweife al8 foldher Hätte
vereinbart werden fönnen. Andrerjeit? können Verträge, deren gewöhnlicher
Typus nur undolliommen zweifeitig Hit, al3 gegenfjeitige vereinbart werden,
wenn von bornherein eine im Sinne der Barteien äquivalente Gegenleiftung
der Hauptfleiftung gegenübertritt. So {ft z.B. der entgeltlicde Berwahrungs:
bertrag ein gegenieitiger Vertrag. Bal. Dertmann, 2. Aufl. S. 149; Si,
Unmöglichteit S. 4 ff.
„Endlich ijft zu beachten, daß die 88 323 ff. BOB. nidgt notwendig auf alle
Berbindlidgkeiten Anwendung finden, die fiH aus gegenfeitigen Ber:
trägen ergeben. Aus legteren gehen vielfad neben den‘ typijHen und Hauptfächlihften
Berbindlichkeiten au foldhe hervor, die weder zueinander noch zu den Hauptpflidhten des
Vertrages im VBerhältniZ der Gegenfeitigkeit jtehen. Man denke 3. B. beim Mietvertrag an
die Verpflichtung de8 Vermieters zum Erjaße von Verwendungen (S 547), an die Haftung
de3 Mieters wegen Befhäbigung, an feine Pflidht zur Rücgabe der Mietfadhe ; ferner heim
entgeltliden Bermahrungsberfrag an die Rücgabepflicht des Empfänger? (8 697), beim Bau:
vertrag an das Recht des Unternehmers auf Einräumung einer Sicherungshypothek (S 648),
beim Dienftvertrag an den Anipruch auf ein Zeugnis8 (S 630), bei der GefelliHaft an die
Berbindlichteiten au3 der Sejhäftsführung (8713), an das Recht zur Prüfung der Gejichäfts
bilder (S 716); bal. u. a. au ROTE, Bd. 54 S. 125, Bd. 57 S. 1.
Alle diefe Leitungen [ind im Falle der Unmögligfeit nidt nad
den 58323 ff, jondern nad den 88 275, 280 DSB. zu behandeln.“ Kild
0. 8.0, S. 7. Das BES. Helt nämlich im Anfhluß ah daß gemeine Recht und PLR., ab-
iveihend vom franzöfijihen Recht (code civil art. 1184) al? Srundjag die Kegel auf,
daß, wenn der eine Vertragihliebende feine Berbindlichteit nicht erfilllt, darum der andere
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