Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

242 IL. AbjoOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen. 
TheileS eine wejentliche Verfchlechterung eintritt, durch die der Anfpruch auf die 
Segenleiftung gefährdet wird, die ihm obliegende Leitung verweigern, bi? DIE 
Segenleiltung bewirkt oder Sicherheit für fie geleitet wird. 
© 1, 272; IM, 315. 
| 1. Die VBorfchrift des 8 321 verdankt ihre Aufnahme in da3 Gefeß einem Befchlufie 
der 11. Komm. (. 1, 631/632). Sie enthält eine auf Billigfkeitsgründen beruhbende eilt“ 
gefhränkte Anerkennung der clausula rebus sie stantibus, (dgl. Aindjcheid, Land. 
Bd. 18 98 Ziff. 5; FJöriter-Cccius, PLR. S$ 87 I, a; BLN. ZL IV cap. 15 8 12 Nr. 3ı 
Borbem. zum Il. NofcOni t, S. 205, Abi. 2). 
Eine ähnliche Vorfchrift gibt 8 610 Iuguniten desienigen, der die Hingabe eines 
Darlehens verfprochen hat. , N 
„Der $321 fol den Vorleiftungspflichtigen gegen den Nachteil einer nachträg“ 
lien Infolvenz des zur Gegenleiftung verpflichteten andern TeileS durch Einrede {chiüben, 
in Anbetracht deffen, daß ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht zufteht. Die 
Einrede des 8 321 entfpringt aber demfelben Grundgedanken, wie jene, und man fünnte 
fie als Einrede des nicht erfüllbaren Vertrag3 bezeichnen. Sie führt keineswegs ben 
$rundfaßg der clausula rebus sic stantibus unbe|hHränkt durch; denn der S 321 
gewährt meder ein Rücktrittsrecht vom N noch bewirkt er eine Nenderung des 
Vertrags. Der Vertrag bleibt an fichH mit der Worleiftungspflicht beftehen und der Vor“ 
leiltungSpflichtige i{t lediglich durch eine auffchiebende  Cinte de gefchüßt; dem Bor“ 
TeiltungSbilichtigen it zunächft nur ein SicherungsSrecht gewährt; e8 kann daher 
Re beanfprucht werden, fofernm dies in einer Weile gefhieht, bei der der Bor“ 
leiftungsSpflidhtige für feinen Gegenanfpruch gefichert ift. 
Nebrigens jOhließt biefe befchränkte Zragweite des 8 321 nicht au8, daß unter 
Umitänden nach S 157, d. I. unter Auslegung des Vertragsverhältnifie8 nach Zreu 
und ©lauben, der Borleiftungspilichtige dennoch auch zum Ritcktritt berechtigt ift, wenn 
die clausula rebus sic stantibus N al8 vereinbart anzunehmen ijt. Val 
ROSS. Bd. 50 S. 255, Ripr. d. OLG. Bd. 6 S. 44. S. au Vorbem. S. 205 Uol. 2 
Sn feiner in der Vit-Note zitierten gewiß verdienftvollen Monographie über Die 
clausula rebus sic stantibus befämpft Stabl mit Recht die Auffalfung, daß der S 321 
als eine jinguläre Beftimmung oufzufaflen und einfhränkfend zu interpretieren jel 
Denn zweifellos liegt au der Lehre von der jog. clausula rebus sic stantibus ein rich 
tiger allgemeiner Gedanke zugrunde. € Konımt nur auf die völlig einwandfreie Fahung 
diefes ÖrundgedanfenZ an, der in der bisherigen naturrechtlihen Doktrin noch nicht er“ 
reicht ijft und auch in der von Stahl gegebenen Darftellung noch nicht befriedigt. Val. 
Borbem. S. 206 oben. Stahl erflärt die clausula in allen Süllen für anwendbar, wenN 
die Beränderung der Umftände eine Situation gefchaffen hat, die dem „Wefenszweck“ oder 
furz gejagt, dem „AWejen“ des betr. Vertrages widerfpricht (S. 63 F.). M. €, ijt mit 
einer {oldhem abitraften Zormel der Praxis wenig gedient. Dagegen ift eine die KMlipp® 
der Vertragsuntreue, die fidh mit Vorliebe einer zu allgemein formulierten Fafung Des 
Srundgedankens bedienen möchte, vor meidende analoge Ausdehnung des 
5 321 und der gleidhartigen Beltimmungen durchaus gerechtfertigt und der Borwurf der 
Infonfequenz, den Stahl gegen den hier vertretenen AWuslegungsitandpunkt erhebt 
(S, 11) it unberechtigt. Much Dertmann S. 156 hält die Frage der weiteren Klärung 
‚ür bedürftig. Neben dem erwähnten $ 157 und der Benügung einer objektiv ergänzenden 
VBertragsauslegung wird auch die von un8 vertretene fog. relative Unmöglichkeitslehre WM 
Verbindung mit $ 242 zu einer gefunden Kafnuiftik führen fönnen, auf deren Grundlage 
Hch mit der Zeit eine diejenigen Umftände, deren nadhträglidhe Veränderung zunächft eine 
aufichtebende Cinrede, eventuell aber auch eine Auflöjung des Vertrages rechtfertigt, A 
gemejflen EAN Theorie aufbauen lafıen wird. Auch die Lehre von der Borau 5 
Veßung läßt fich bier nicht entbehren. Val. Kohler, Lehrb. II S. 77; Kublenbeck, Bon 
d. Band. 3. BOB. I S. 386 f. (Beifpiele: Ein Beamter hat verlprochen, eine Schrift 
drucken zu lafjen, die, wie fihH nadträglid herausftellt, ihn in feiner Laufbahn Ihwer 
Jchädigen würde; eine Cpidemie bricht aus, infolge deren ein Künftler, der auftreten Toll 
der Gefahr der Anfteckung ausgefeßt würde). Val. auch S$ 35 Berl®. (Rücktritt vom 
VBerlagSvertrage). Des Nüäheren vgl. noch Bem. 2, b und c. 
3, BDorausfeßungen: 
a) € ift gleichgültig, ob die Vorleiftungspfliht auf Gefeg oder auf Vertraß 
beruht. S. gefeblidhe Zälle in Bem. 4, a zu $ 320. 
Die eingetretene Verfohlechterung in den Emden ver Bältiflen deZ andern 
Teiles muß wefentlidh und derart fein, daß hiedurcH die Erfüllung 
der Gegenleiftung aefährdet wird. 
bh
	        
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