8. Titel: Beriprehen der Leiftung an einen Dritten. SS 328, 329. 283
Crfülungsübernahme. Der 8 329 Handelt von der fog. ErfüllungsSiber-
Sa dme im Gegeniat en Schuld EN er N ahme. Wegen leßterer vgl. S 415. Die
Schuldübernahme it entweder Kumulativ, Miteintritt in daz Schuldverhältnis, oder aber
Dribativ, eine Sorm der Befreiung des Erftiguldners, al8 foldhe Sondernachfolge in die
Daflive Seite des Schuldverhältnittes. | , 2
Die Erfülungsibernahme dagegen ift ein befonderer Vertrag, in welchem der Neber-
(mer dem Schuldner verfpricht, defien Oläubiger zu befriedigen, ohne, jei c8 privativ
Mt Defreiender Wirkung), jet eS kumulativ (ofetorilch, ‚unter Beftehenbleiben der Vers
Dflitung des Prinzipakihuldner2), in das Schuldverhältnis einzutreten, Die Vers
Dichtung des Üebernehmers befchränkt fich alfo auf die Bewirkung der val.
) 267; {te it mur möglich, wenn der Schuldner nicht in Perfon zu leiften hat, aljo nur
1 vertretbaren, nit bei höchftperfönlidhen, unvertretbaren Leiltungen. Der S 329 gibt
+ ‚ine {ofdhe bloße Leiftungs- oder ESrfüllungsübernahme eine MAuslequngSregel
din, daß im Zweifel nicht anzunehmen fein fol, daB der Gläubiger unmittelbar das
at erwerben foll, die Befriedigung von dem Nebernehmer zu fordern. Die Erfülungs-
Dernahme Fan alio ein echter Vertrag zugunjten des Gläubiger als des hegünftigten
Herten fein, val. zu b; im Zweifel Wi fie nur ein unecdhter Vertrag zuguniten eines
im Sinne der Vorbem. II, a S, 275 oben. HGiernach bewirkt die Srfüllungs-
adme:
im 3weifel lediglich eine Verpflidtung des Nebernehmers gegenüber
dem Schuldner, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Sin
Recht des Gläubiger8 gegen den Nebernehmer i{t allo im Zweifel
nicht als b HE a et anzunehmen. Bal. NGES. Bd. 69 S, 419. YUb-
meidhend davon find die gefeblichen Solgen einer Bermögenzübernahme
nach 8419. (Leßtere find nicht der tust einer Erfülungsiübernahme, fondern
ent/tehen ohne Rückftcht darauf, ob mit der Vebertragung des Aktivvermögens
de3 VeränußererZ die Nebernahme der Schulden von feiten des Ermerbers
des VermögenS verbunden iit oder nicht.) Kommt der Nebernehmer feiner
Verpflichtung nach, {o erfolgt die Befriedigung Des Gläubiger8 auf Grund
des 8.267, der Oläubiger kann die Unnahme der Leiftung nur verweigern,
wenn der Schuldner widerfpricht. Nimmt der Gläubiger die Seiftung
bon dem Dritten, dem Nebernehmer, an, fo liegt ein Sall der von mir in
Bon d. Band. 3. BGB. I S. 323 erörterten idealen Konkurrenz von Redht8=
gefchäften vor, d. b. durch einen und denfelben Akt, die Leiftung, werden
nehrere (zwei) Obligationen getilgt, nämlich |
«) die erite Obligation zwiidhen dem Schuldner und dem Gläubiger:
8) die durch die A fontrahierte Obligation zwifcdhen
dem Nebernehmer der Erfüllung und dem Schuldner, Bol. I. 41 D.
de solut, 46, 3 (una numeratione duae obligationes tolluntur ujm.).
Zehnt der Gläubiger die Annahme der Leiftung vom UNeber-
nehmer ab, Io liegt eine vom Nebernehmer nicht vertretbare Unmöglichkeit
der Erfüllung vor, vorau8gefebt, daß das Angebot des YebernehmersS ber
Vorfchrift der 85 294—299 entipricht. Der Gläubiger Kommt alsdann dem
Schuldner gegenüber in Annahmeverzug und der Nebernehmer wird nad
3 275 von feiner gegenüber dem Schuldner übernommenen Verpflichtung frei.
Auch dann, wenn nach dem Willen des Schuldners und des NebernehmerS
der Vertragichließenden) ausdrücklich den: Öläubiger ein unmittelbares
KNecht auf die Senn von feiten des Nebernehmer3 eingeräumt worben
Mt oder wenn dieje unmittelbare Berechtigung Des Gfäubiger8 zweifellos
1u8 den Umftänden, insbefondere aus dem Zwede des Nebernahmevertrags
rt eintnehmen it, liegt immer no0 feine Schuldübernahme vor,
lolange die A des Gläubiger? fehlt. BVBal. 5S 414
415. Selbit wenn dieje Genehmigung des HE Hinzutritt, wird noch
yu prüfen fein, ob die Ablicht der arteien, insbejondere auch des Gläubiger&,
dahin geht, daß der Nebernehmer an Stelle des bisherigen Schuldners treten
En ER nr Aufrechterhaltung der Verbindlichkeit des Schuldners für
tejen erfüllen 101. .
A Im erfteren Falle, wenn der Nebernehmer an Stelle des bis:
herigen Schuldners treten foll, i{t. eine privative Schuldübernahme
“eftzuftellen.
Im Iebteren Yale, wenn der Nebernehmer_ unter Aufrechterhaltung
der Berbindlichteit des Lrinzipalihuldner8 für, diejen die Crfüllung
übernimmt, liegt ausnabmäweije Erfüllung sübernahme mit voller
Wirkamfeit zugunften des Dritten, de8 Oläubiger5, vor. Val. RGE.
Bd. 65 S. 162, Sur. Wichr. 1907 S. 170 Bf. 8. Sedoch von der kımu-
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