Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

288 II. Abfhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen. 
Dritte vor dem A 10 ift fein Medht vorhanden, das auf die Erben 
des Dritten übergehen Könnte (RP. I, 760). Leßtere find daher, jofern nicht ein andere 
Wille der Vertragichließenden erklärt oder den Umftänden zu entnehmen ijt, nicht befugt 
einen Unipruch gegen den Verfprechenden zu erheben. Dieje Bejtimmung tft von beiondere 
Bedeutung für die VebensverjicherungSverträge. 5 
‚ Welche rechtlichen Folgen für das Verhältnis der BertragfhlieBenben 
zueinander eintreten, wenn der Dritte vor dem Verfprechensempfänger {tirbt, A 
aus dem ‚önhalte des Ci ermittelt merden. Eine allgemeine Kegel läßt ich wob 
faum aufftellen. Bol. Yland Bem. 1 zu S 331. , 
2, Uof. 2. Verträge zuguniten noch nicht gebarener Dritter: Hit der Dritk 
zur Beit des Todes des Verfprechensempfänger8 noch nicht geboren, fo fann der Necdt ; 
erwerb für erfteren mit dem Zeitpunkte des Todes nicht eintreten, weil dem noch mich! 
®Gebhorenen die Noten mangelt, Rechte zu erwerben. (Siehe Bem. IN, c zu 81.) DM 
eine befondere GefjeBeSbeftimmung Könnte daher der Ungeborene durch eine Nbmachung 
3zwijchen dem Verfprechenden und den Erben des VBerfpredensempfänger8 N 
ihm don leßterem zugedachten Bermögenszumendung verluftig werden. Da aber eine {old 
AÄbhmachung in der Kegel den Abfichten, des Verfprechensempfängers zumwiderlaufen würde 
® wird in 2b]. 2 des S 331 die dispofitive Vorfchrift gegeben, daß nach dem Zodede 
BeriprehensempfängerS das Verfprechen zugunften eines noch ungeborenen Dritten 
weber aufgehoben noch geändert werden kann, e8 fei denn, daß die Befugnt 
hiezu vorbehalten worden ift. CP. I, 766.) , 
‚Die Aufnahme einer den Vorjehriften der 88 2162 und 21638 entiprechenden Ber 
Itimmung, daß das Verfprechen unwirkffam werben jolle, wenn jeit dem Tode des Se 
Iprechensempfängers 30 Jahre verftrichen find und der Dritte noch nicht UT ift, 
wurde von der II, Komm. abgelehnt, weil ein Bedürhuis fir eine toldhe Beichränfung 
der Praris nicht hervorgetreten fei. (B. I, 767.) ‚4 
Eine Vereinbarung gemäß S 331 Nbf. 1 Kann auch zuguniteneine8nod niß 
Crzeugten getroffen werden. ROC, Bd. 65 S. 277, Yur. Wichr. 1907 S. 240 Bil. T 
Selbitverftändlich gilt auch in diejem Falle die Borjchrift des U). 2. DBal. auch Basel, 
Zur ehrlichen Stellung der noch nicht erzeugten Deszendenz in GOruchot8 Beitr. Bd. 92 
S, . 
8 332. 
Hat fih der Verjprechensempfänger die Befugnik vorbehalten, ohne ZW 
jtimmung des Veriprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten 
Dritten einen Anderen zu fegen, jo kann dies im Zweifel auch in einer Ber 
fligung von Todeswegen gefchehen, 
E IL, 284; III, 326. 
Ernennung eines anderen Begünitigten in einer Verfügung bon Todes wegen 
4. Yırd die Beitimmung des $ 332 hat als AnslegungSregel nur jJowel 
Geltung, als nicht ein anderer Wille der Vertragidhließenden erhellt. Lebtere fönnen 
vereinbaren fowohl, daß die Beftimmung eine8 andern Dritten in einer Leßtwilligen 
DGerfügung ausgejchloffen fein folle, al8 auch, daß jede einfeitige ErHärung, nicht, bloß 
die in einer Verfügung vor Todes wegen erfolgte, für die Beftimmung genügen folle. 
8. Der Zwed der VBorfchrift, welche auf einem Befdhluffe der I. Komm. berubt 
ft nach $3. I, 759, 760 ein doppelter: 
* Die Beftimmung eine8 andern Dritten an Stelle des im Bertrage benannten 
enthält eine Wenderung des gejhloffenen Vertrags. iegelmäßig wird Für 
bie Nechtswirkjamfkeit einer foldken Nenderung, auch wo fie nach dem Berirag® 
{tatthaft it, eine Erklärung gegenüber dem andern Bertraf 
IhlieBenden erfordert werden müffen. Durch 8 332 wird nun feitgefte. 4, 
daß von leßterem SErforderntije dann abgejehen werden kann, wenn DIE 
Vejtimmung in einer Verfügung von Todes wegen getroffen wird. 
Auf andere Zäle fann die Auslegungsregel des 8 332 nicht ausgedehnt werden 
Ebenfjo Plan Bem, m $ 332. 2 
Hat fich in einem Lebensverficherungsvertrage der Verficherungsnehmer DI 
Hecht vorbehalten, einfeitig an Stelle des in der Police benannten Berechtigten 
einen andern Berechtigten zu Jeben, und macht er von diefem Rechte in einer 
Verfügung von Todes wegen Gebrauch, {o fan Streit darüber entftehen, 09 
der im Berficherungsvertrag oder der in der lebtwilligen Verfügung Ber 
nannte zur Erhebung der Verficherungsfumme berechtigt Ht. S 332 ent{cheidet
	        
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