1. Titel: Erfüllung. 88 367, 368, 367
Zu Sag 2. Erteilung der Quittung in öffentlicher oder Öffentlich beglaubigter
Sorm fann 8. SD. beanjprucht werden in den Jällen der S& 1144, 1167 BGB, 829 GBDO.
Streit 3. Rechtliche „Bedentung. Ueber die rechtlide Natur der Quittung beftebt
Nehme SS itehen fich gegenüber einerjeits die Theorie, nach der in dem Geben und
erflär N der Quittung ein dispofitiver Akt liegt und die Quittung fomwte eine Willen8-
Wii ung daritellt, und anderfeits diejenige, nach der die Curithung nur ein Beweismittel
Ser 3] enSerflärung) iit. Snnerhalb beider Nichtungen find wieder folgende Unterfchiede
uffalinngen vertreten:
a) Zheorie der Willenserklärung:
A Die Quittung jet ein negativer AnerfennungSvbertrag des
Anhalt3, daß die Schuld getilgt Jei. Zu ihrer Entfräftung genüge nicht
der Nachweis, daß Die Babhlung nicht erfolgt fet. Bähr, Anerkennung
S. 255; Dillow a. a. D. S. 80 f.; Endemann I $& 141; Collags a. 0. ©.
3. A neuerbingS au Lacmann, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31
De .
Die Quittung fei ein Beweisvertrag Dd. h. Zeftitellung der Tat
Jache itattgehabter Erfüllung für den Fünftigen BrozeB durch Vertrag;
land, Sehrbuch des eUINDEN Bivilprozeßrechts 1 S. 339 ff.; der
Sinn diefes Beweisvertrags kfönne verfchieden jein, je nachdem dem
Geber der Yuittung der AS offen Hehen {oll oder nicht.
b) Theorie der Wiffens- oder Wahrheitserfklärung. Dal. Blow,
Das Geftändnisrecht, Freiburg ti. VB. 1899 S. 185 ff; Behrend a. a. DO.
Die Quittung kann je nad dem Willen des HYuittungsgeber$s
‚eine Willenserklärung oder ein bloßes Beweismittel fein.
Gemäß Die Quittung, auf deren Erteilung der Schuldner gegen Bewirkung der Leiftung
Gegen 368 einen An]pruch Hat, {it lediglich ein Beweismittel, welches durch
Bermeia Del entfräftet werden fann. Sie liefert vorbehaltlich des Gegenbeweijes den
einer fh daß der Gläubiger die Leitung empfangen hat. Sit die Duittung, in Erwartung
Na Unftigen Leiltung im vorau3 ausgeftellt worden, 10 {ft zu ihrer ntfräftung Der
Önittune ‚erforderlich, daß auch nachträglich die Leiftung nicht erfolgt ift. Daß die
au8 Ng im Sinne des 8 368 nur die Bedeutung eines Beweismittel8 hat, dürfte jomwobl
des 85 Entjtehungsgefchichte des S 368 (MM. II, 166; %. I, 337, 339) alS auch aus Saß 2
eines Se hervorgehen, wo zwijdhen Der Erteilung einer Yuittung und dem Abfhluffe
der NerfennungSbertragsS unterfhieden wird. AlNerdings fann unter Umjtänden in
te gg etlumg einer Ouittung auch ein da Nidthbeltehen der Forderung felt-
fein ur er UnerfennungSvertrag oder ein Erlaßvertrag Ö. S 397) zu erbliden
Neiitun 3. 3. wenn die Quittung in Kenntnis der nicht oder der nicht vollftändig erfolgten
Ur, De und auch ohne die Ermartung einer weiteren fünftigen Seiftung erteilt worden
Öierauf Bedeutung fommt der Quittungserteilung jedoch nur dann zu, wenn {ich ein
ec richteter Larteiwmile aus den Umkänden des Einzelfalles Feftitellen läßt.
lerner Sdenfo wie bier Dertmann Bem. 5. Val. Windfcheid, Band. S 412, b Nr. 3,
bei Ri le eingehenden, allerdingS von dem hier Woraetraaenen abweichenden Ausführungen
uf Dem. 5 zu $ 368. ,
fo Tann enn eine Quittung in Ermartung der Erfüllung ausgeitellt it (Borausquittung),
Saß 9 der Gläubiger fie mit der condictio causa data causa non secuta ($& 815 Abi. 1
den & Zurückfordern, alfo auch, wenn der Schuldner ch im Yrozeffe auf fie beruft,
und Su gen beweis antreten, er habe die Quittung in Erwartung der Zahlung ausgeftellt
Tichti DS fei auSgeblieben. Dagegen wird in einer Ouittung, die in Renntinis ihrer Un-
Xhrert, eit und ohne Erwartung der Leitung ausgeftellt it, in der Kegel ein neaatiher
ungSbertrag zu erbliden fein. ,
Snfqf te Sorm der BVorausquittung wird vielfadh audH benukt, um ein
Sad To-Mandat zu erteilen bzw. einen Dritten zur Erhebung einer
al. daLO zu ermächtigen. Hierher gehört inshejondere der 109g. OYuittungs{Ohed.
1896 © über Kublenbect, Der Scheck, feine wirtfchaftlidhe und juritttiche Natur, Seipzig
Sorm 5.130. Sm juriftifichen Sinne Gnateriell) enthält der Quittungsichenk eine In die
Dr Vorausquittung gefleidete Zahlungsanmwmeifung. Val. Dem, U $ 370.
Ouritt, ur den Vermerk „Boftfchein als Onittung“ beftimmt Der Gläubiger die
im SA ‚eine8 BahlungszwifchenempfängerS als eigene Quittung, Bal. Glaßer
des zo 1908 S. 809 f. Eine ähnliche Bedeutung Hat der Hinweis auf die Berechtigung
Bol Duldners, Hei einem Bankkonto (3. B. Scheckkonto) des Oläubigers einzuzahlen,
- Ölager a. a. O. S. 744 ff).
EA A RS ME ee ri Berteilung erftreckt {fi f
) Die Verpflidhtung des Gläubiger zur AMLIIUNASEILEL ich au
Qeiltunaen jeder Art, alio nicht bloß aut Geldrahlungen. toren
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