Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8. Titel: Aufredhnung. 38 394—396. 413 
Ü®tenden Steuern oder Umlagen. Die Witwen: und Waifendezüge fönnen weder abgetreten 
och a de werden. - a 5 Wailen 
N ; is Ööri des Heeres und deren Witwen un 1 
ide Diele Worfeheien Feine Umenbung.“ An Anfehung Der Leßtpenannten Beyige 
verbleibt e8 mit Rückficht auf den Bündnisvertrag vom 23. November 1870 bei den TeiLOS- 
a VBorfchriften). Lich de8 Gefinderehtes gemachten 
X ; „95 Einf.®. bezüglich des Gefinderechtes gema 
Borbehaties eG al be % en DO 5 en Ch 3. BOB3., daß die Dienitherr{haft 
Ihre Entihädigungsanfprüche wegen einer auf Vorfaß oder grober Sahrläffigkeit beruhenden 
Serleßung der dem Dienftboten obliegenden Verpflichtungen gegen deffen Sohnforderung 
yeVeiränkt aufrechnen fann. Vol. ferner: Preußen, AG. 3. BO. Urt. 14, 51 Ab. 3: 
Aurttemberg, GefindeD. Art. 16; Hei fen, AG. 3. SB. Art. 273 Art. 23); Sachjen- 
8 9x Mar, Gejindel). S 42; EljaB-Sothringen, Gefindel. $ 3; Anhalt, Gefinden. 
525; Walde, AG. 2. BOB. Art. 11. 
S 395. 
Segen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesijiaat? fowie gegen eine 
Sorderung einer Gemeinde oder eine8 anderen Kommunalverbandes ijt die Auf- 
“nung nur zulälfig, wenn die Leitung an diejelbe Kaffe zu erfolgen hat, aus 
der die Horderung des Aufrechnenden zu berichtigen Üt. 
©. I, 289; IL 339: II 389 
1. Stationes fisci. Kafien der Gemeinden, Kommunalverbände: Bezüglich 
zer Staatsfa{ fern war die Borfchrift des 8 395 fIhon bisher geltendes Recht. (Val. 
N dicheid, Rand. Bd. 2 S 350 Note 17; BLR. ZI. IV cap. 15 $ 1 9%r. 3). Sie berubt 
Ef Öründen adminiftrativer Zwedmäßigkeit, um nicht Verwirrungen im Öffentlichen Kafjen- 
FM Nechnungsweien entiteben zu laflen. Die oleihen Gründe haben dazu geführt, die 
re Orift auch auf die Kafjen der Gemeinden und anderer Kommunalverbände ri 
ter den „anderen Kommunalverbänden“ {ind nach Art. 77 Einf.®. die Vrodinzial-, Kreis, 
MS Bez rt3, Diltrikt3-) Verbände zu verftehen. | | 
2. Di änfung der Mufrehnung Hat nur ftatt gegen eine Forderung des 
Neigs 2. 26 ter mgefehrE PS fann 3. B. eine Kafie des NeichS eine ihr gegen 
rn Bribatperfon zuftehende Korn auch gegen eine orberung der leßteren an eine 
Ndere Aafle des Reichs ausrechnen. Lal. Seuft. Arch. Bd. 1 Nr. 203, Weicelin S. 113. 
8 396.) 
Kord Hat der eine oder der andere Theil mehrere zur Aufrechnung geeignete 
ge “tungen, jo fann der aufreddnende Theil die Forderungen beftimmen, Die 
O0 einander aufgerechnet werden follen. Wird die Aufrechnung ohne eine 
on Beftimmung erflärt oder widerfpricht der andere Theil unverzüglich, 10 
ef die Vorfchrift des S 366 Aof. 2 entfprechende Anwendung. 
(et Schuldet der aufrechnende Theil dem anderen Theile außer der Haupt- 
htoen Binlen und Koften, fo finden die Vorfchriften des & 367 entiprechende 
endung. 
€. I, 284; II, 340; HL, 390. 
*) Literatur: Breit, Mehrheit Lompenfjabler Forderungen im fächl. Arch. Bd. 10 
RC f; Sonntag, Die Aufrednung auf eine Forderung, die aus Hauptleiftung, NE 
ainer sollen befteht, im Ar. f. bürgerl. N. Bd. 21 S. 10 ff; Seeler, Kat Er 
Cor Mehrheit von Forderungen nah BGB. S 396 im Arch. f. bürgerl. N. Bd. Serum 
zu dichmidt, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 15 S, 153 {f.; Franke, Aufrehnung Hr Forderung, 
me Welder Zinjen und Koften gehören, im „Recht“ 1902 S. 318; Rogge, ; uf welde von 
eieren Forderungen {ft eine Zahlung anzurechnen, we!“: zur Zilqung fämtlicher Korde- 
Ken nicht aus8reicht? Gtreifamalh 1900.
	        
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