8. Titel: Aufredhnung. 38 394—396. 413
Ü®tenden Steuern oder Umlagen. Die Witwen: und Waifendezüge fönnen weder abgetreten
och a de werden. - a 5 Wailen
N ; is Ööri des Heeres und deren Witwen un 1
ide Diele Worfeheien Feine Umenbung.“ An Anfehung Der Leßtpenannten Beyige
verbleibt e8 mit Rückficht auf den Bündnisvertrag vom 23. November 1870 bei den TeiLOS-
a VBorfchriften). Lich de8 Gefinderehtes gemachten
X ; „95 Einf.®. bezüglich des Gefinderechtes gema
Borbehaties eG al be % en DO 5 en Ch 3. BOB3., daß die Dienitherr{haft
Ihre Entihädigungsanfprüche wegen einer auf Vorfaß oder grober Sahrläffigkeit beruhenden
Serleßung der dem Dienftboten obliegenden Verpflichtungen gegen deffen Sohnforderung
yeVeiränkt aufrechnen fann. Vol. ferner: Preußen, AG. 3. BO. Urt. 14, 51 Ab. 3:
Aurttemberg, GefindeD. Art. 16; Hei fen, AG. 3. SB. Art. 273 Art. 23); Sachjen-
8 9x Mar, Gejindel). S 42; EljaB-Sothringen, Gefindel. $ 3; Anhalt, Gefinden.
525; Walde, AG. 2. BOB. Art. 11.
S 395.
Segen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesijiaat? fowie gegen eine
Sorderung einer Gemeinde oder eine8 anderen Kommunalverbandes ijt die Auf-
“nung nur zulälfig, wenn die Leitung an diejelbe Kaffe zu erfolgen hat, aus
der die Horderung des Aufrechnenden zu berichtigen Üt.
©. I, 289; IL 339: II 389
1. Stationes fisci. Kafien der Gemeinden, Kommunalverbände: Bezüglich
zer Staatsfa{ fern war die Borfchrift des 8 395 fIhon bisher geltendes Recht. (Val.
N dicheid, Rand. Bd. 2 S 350 Note 17; BLR. ZI. IV cap. 15 $ 1 9%r. 3). Sie berubt
Ef Öründen adminiftrativer Zwedmäßigkeit, um nicht Verwirrungen im Öffentlichen Kafjen-
FM Nechnungsweien entiteben zu laflen. Die oleihen Gründe haben dazu geführt, die
re Orift auch auf die Kafjen der Gemeinden und anderer Kommunalverbände ri
ter den „anderen Kommunalverbänden“ {ind nach Art. 77 Einf.®. die Vrodinzial-, Kreis,
MS Bez rt3, Diltrikt3-) Verbände zu verftehen. | |
2. Di änfung der Mufrehnung Hat nur ftatt gegen eine Forderung des
Neigs 2. 26 ter mgefehrE PS fann 3. B. eine Kafie des NeichS eine ihr gegen
rn Bribatperfon zuftehende Korn auch gegen eine orberung der leßteren an eine
Ndere Aafle des Reichs ausrechnen. Lal. Seuft. Arch. Bd. 1 Nr. 203, Weicelin S. 113.
8 396.)
Kord Hat der eine oder der andere Theil mehrere zur Aufrechnung geeignete
ge “tungen, jo fann der aufreddnende Theil die Forderungen beftimmen, Die
O0 einander aufgerechnet werden follen. Wird die Aufrechnung ohne eine
on Beftimmung erflärt oder widerfpricht der andere Theil unverzüglich, 10
ef die Vorfchrift des S 366 Aof. 2 entfprechende Anwendung.
(et Schuldet der aufrechnende Theil dem anderen Theile außer der Haupt-
htoen Binlen und Koften, fo finden die Vorfchriften des & 367 entiprechende
endung.
€. I, 284; II, 340; HL, 390.
*) Literatur: Breit, Mehrheit Lompenfjabler Forderungen im fächl. Arch. Bd. 10
RC f; Sonntag, Die Aufrednung auf eine Forderung, die aus Hauptleiftung, NE
ainer sollen befteht, im Ar. f. bürgerl. N. Bd. 21 S. 10 ff; Seeler, Kat Er
Cor Mehrheit von Forderungen nah BGB. S 396 im Arch. f. bürgerl. N. Bd. Serum
zu dichmidt, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 15 S, 153 {f.; Franke, Aufrehnung Hr Forderung,
me Welder Zinjen und Koften gehören, im „Recht“ 1902 S. 318; Rogge, ; uf welde von
eieren Forderungen {ft eine Zahlung anzurechnen, we!“: zur Zilqung fämtlicher Korde-
Ken nicht aus8reicht? Gtreifamalh 1900.