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VIL Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
9. Wurde eine Forderung erfüllungshalber abgetreten, fo findet eine Gewähr“
Teiftung des Schuldners nicht ftatt, val. ROSS. Bd. 65 S. 79.
S 446.*)
Mit der Nebergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und einer zufälligen Berihlechterung auf den Käufer über. Bon
der Nebergabe an gebühren dem Käufer die Nußgungen und trägt er die Laften
der Sache,
Wird der Käufer eines Grundftücds vor der Nebergabe als Eigenthümer I
das Grundbuch eingetragen, jo treten dieje Wirkungen mit der Eintragung eW-@&
I, 463; IL 358; IL 441.
Gm S 446 find zwei an fih vberfhiedene Fragen behandelt:
a) die Krage der Gefahrtragung beim Sachkanfe 4. dazu auch S 447) und
b) die Frage de8 Nebergangs von Nugungen und Laiten, N
Der aus den 5$ 446, 447 ich ergebende Zeitpunkt des Gefahrübergang
ift auch für die Gewähr leiftung des Verkäufers wegen Mängel der Sache maß
gebenb; |. 88 459 Abt. 2, 483, 484, 492 BGB.
Wegen der Berwendungen f. auch 8 450 mit Bem. .
I. Gefahriragung. Der Uebergang der fog. Gefahr der Sache auf den Käufer
it in den SS 446, 447 in zweierlei Geftalt ins Auge gefaßt, nämlich einerfeits det
unmittelbarer Nebergabe der Kauffacdhe S 446) und anderfeitZ bei deren
Berfendung an einen andern Ort 8 447).
Aligemein ift hervorzuheben, daß bier die Frage nadh der Tragung der
Gefahr nur das fog. periculum obligationis betrifft, d. h. die - materielle
echtSfolge für das Verhältnis zwiflden Käufer und Berkäufer, und
die SS 446, 447 eine fpeziell geregelte Unmendung der allgemeinen 58 323 ff.
jür das Naufgefchäft in {ich eliehen. An der Hrage der Gefahr im engeren
Sinne (periculum rei) mirb hingegen nicht8 geändert, d. h. der Untergang des KR
tums der Sache muß immer den Eigentümer al8 foldhen treffen. Beim, 'aufe
beweglidher Sachen fällt freilidh regelmäßig da3 periculum rei mit dem periculum
obligationis deshalb zujammen, weil der Gefahrübergang ebenfo wie der Eigentums
übergang an die Nebergabe der Sache geknüpft ft. Wenn dagegen das Eigentum recht?
gültig vorbehalten murde (vol. S 455), fo trägt troß Abfhluß und Erfüllung des Kauf
gefchäftz der Verkäufer auch nachher noch al8 Eigentümer das periculum rei, büßt aber
bei Untergang der Sache den AnipruchH auf den Kaufpreis nicht ein val. Crome 8 168
Note 13, 5 213 Note 2 und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S, 53). Bol. ferner
N d. OLG. (Kolmar) Bd. 8 ES. 445, Fb, 13 Vena) S. 409, Recht 1905 S, 592 (OVLG-Stuttgart).
DazZ Verhältnis der 58 445, 447 im befonderen zu S 323 Laßt fich dahin prüzifieren,
daß bier einer der in $ 323 generell geregelten Zälle der Unmöglichkeit der
Leiltung in dem Zwiidhenraume zwifhen Entitehung des Schuldverhält“
nifjffes und Erfüllung vorliegt in gefonderter Anwendung auf den Fall des
zufälligen Untergang8 oder der zufälligen Berfhledterung der ver“
fauften Sadhe oder derjenigen Sache, zu deren Bejiß das verkaufte Recht be
rechtigt. Neber den Begriff des ZBufall3 und über die meitere Redhts8swirkung
f. unten 2, a und b.
A. Grundjäglidher Standpunkt. Wie in M. 11, 205 ff. nöher erörtert ijt, ber
xubht die Itegelung des BGB, auf dem Ddeutjchrechtlidhen Orundfaße (|. auch OR.
U. 1 Fit. 5 58 364 f., Tit. 11 58 95, 100), daß bei den gegenfeitigen Verträgen au
fpeziell beim Kaufvertrage der Schuldner d. h. hier der Verkäufer bis
Matt Erfüllung die Gefahr zu tragen habe, Der gefebgeberifhe Grund
ür diefe Kegelung liegt darin, daß dem Käufer von der Nebergabe an die MÖglichtfeit
der Nebermach una der Sache aeneben ift mal. auch D. 60). Dadurch
* Spezialliteratur: Martinius, Zur Lehre von der Gefahr beim Kaufe na
dem BSGB., im Arch. f. büirgerl. Recht Bd. 17 S. 50 f.; Giefe, Die Unjprüche des Ber“
fäuferS aus dem VerfiderungS= und Kaufvertrage nad) Uebergang der Gefahr, Berlin 1898;
Tige, Unmöglichfeit der Leiftung 1900 S. 254 f.; Kifh, Die Wirkungen der nachträglich
eintretenden Unmöglichfeit, Jena 1900; Emericdh, Kauf: und Werkvertrag S. 44 ff.; Cuno,
Neberaang der Gefahr hei BGattunasSichulden nach dem BGMB., Berlin 1902.