Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

594 VII. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Kaufpreife ZBinfen bezahlen. muß, bemißt fih gemäß dem BGB. in erjter Linie 
nach. den ausdrücklich ober ftillichweigend gejhehenen Vereinbarungen der Barr 
teien. Bet Seftitellung und Beurteilung des Varteiwillens kommt, wie fhon in Mi. 1 
329 durch Verweifung auf €. I 8S 73, 359 mit Recht betont ift, namentlich auch die Ber 
FehrSfitte (©B®. & 157) in Betracht und zwar ganz befonderS für den Mleinver- 
Fehr im tägligen Leben. (Val. hiezuw B. II, 69 und auH RTIK. 38.) 
3, Soweit feine Vereinbarung einfohlägig ijt, wird die Gefebesborfril! 
de5 8 452 wirkfjam. Diefjelbe greift Slab, gleichbviel, in weldem Gegenftande das Kauf . 
objeft befteht. Sie unter]heidet aber, ob der Kaufpreis geftundet ift oder nit 
Liegt Stundung des Kaufpreife8 vor (val. hiezu Bem. IX, 1, b zu 
8 433), fo Dbeiteht für den Käufer Leine gejeBliche Verpflichtung 
zur Verzinfung. GM. II, 329.) Nah der Seifung des $S 452 C„geftme 
ift“) erfheint aber erforderlidh, daß die Stundung jHon eingetreten UL 
bevor der für die Hinspfliht nach S 452 moßgebende Settpuntt gegeben Mat. 
Trat die Stundung erft [päter ein, Io fragt fich, wie die Bewilligung 
der Stundung im gegebenen Falle tatfächlih aufzufajjen ft, ob damit au 
eine Befreiung von der Zinspflicht gewährt merden wollte oder nicht, 
Die Beweislaft über Stundung, auch wenn {oldhe {hon beim Ab 
fOiujte des Sen vereinbart worden fein Toll, trifft den Käufer, vgl. Entid- 
d. Rammerger. in ©, Yur.3. 1903 S. 250; a. M. Seuff. Arch. Bd. 45 Nr. 165. 
Liegt keine Stundung vor, fo tritt von dem im S 452 bezeichneten 
Beitpunft an für dem Käufer die Verpflichtung zur Zingzzahluns 
aus bem rückjtändigen Kaufpreife Iraft Gefjeßes ein. , 
Darüber, ob diefe gefeblidhe Zinspfliht auch von jelbft einareift 
wenn eine gewährte Stundungsfrift ohne Zahlung SELTEN it, 
enthält das Gefeß Keine befondere Beltimmung. Kit bereits Verzug oder 
NedHtshängigkeit vorhanden, fo kommen natürlich die dafür geltenden 
Sonderbeftimmungen der SS 288, 291 BGB. in Betracht. Andernfalls N 
jene Srage wohl zu verneinen, wenn nicht au3Z der Urt und den Um: 
jtänden der Gewährung der Stundung etwas anderes fich ergeben Jollte 
Auf gleidem Standpunkte fteden Staub Anm. 40 S. 1252, Cofad I S. 453, 
Plane zu 8 452 und Kudhlenbek hiezu, vol. auch Seuff. Arch. Bd. 33 Nr. 122 
und 34 Nr. 32; and. Ant. Deuts 8 176, II, Dertmann Bem. 2, a zu 8 452 
und val. ferner au Crome Bd. I. S. 422 ıumd Endemann I S. 936.) 
‚ QU8 maßgebend für den Eintritt der Verzinfungspflicht ijt im 8 452 
berjenige Beitpunkt bezeichnet, von welhGem an dem Käufer die NuHungen Des 
Kaufgegen|fandes gebühren. (Val. 88 446, 451.) Ob er fie wirklich zieht, il 
belanglos. Der Begriff „Nubungen“ Iteht auch hier im allgemeinen Sinne des 8 100 
und Wi alio nicht befchränkt auf „Früchte“ (S 101). Yener Zeitpunkt gilt übrigens aud, 
Eee ob bie verkaufte Sache U oder unbewegliche) überhaupt Früchte (natlit“ 
iche oder rechtliche) trägt und ob beiahenden Kalle8 gerade in die Verzinfunasveriode ein 
Hrucdhtgenuß fällt. 
‚4. Die Tatfacdhe allein, daß bei einem Immobiliarkaufe der Käufer fhon al£ 
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ift, entbindet ihn nicht von der Zinspflicht. 
Val. RO. in Seuff. Arch. Bd. 37 Nr. 21. 
5. Neber die Höhe der gefeklidhen Zinfen vgl. BOB. 8 246 und HGB. 8 352. 
, 6. 8 452 NEelt ih aber nur auf den in Geld feltgefekgten Kaufpreis. € 
it Sache der Auslegung des Cinzelvertrags, ob der Käufer auch den Wert etwa verein“ 
harter Nebenleiftungen vom Üebergange der Nukßungen ab zu bverzinfen hat (ebenfo 
Blanc Bem. 4 zu $ 452). 
„, #. Wenn der Käufer Zahlung durch Wechfel zufagte, diefen aber zur Heftimmten 
Beit nicht gab, fo wird der Verkäufer für die Regel Bahlına des Raufpreifes nebit Binjen 
bon dem Tage ab verlangen dürfen, da er den Wechfel zu beanfpruchen hatte (val. Düringer- 
Hacdhenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 48 und 46, fowie Staub, Erkur8 vor & 373 HOB, Anm. 41 
und ROE, in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 220). War der Käufer aber zur ee der Kauf“ 
ihuld durch Wechfel überhaupt nicht berechtigt, fonnte der Verkäufer vielmehr arzahlung 
verlangen, fo kann diefer Zinfen audH vom Tage des NußungsSbezug3 bzw. der Fälligkeit 
des Kaufpreifes bis zur Fälligkeit des Wechfel8 beanfpruchen (Düringer-Gadhenburg a. a. D.)- 
, 8. Eine Sonderbeftimmung gilt für die Anfprüche der Raufkente unter“ 
SH AS Det erfeitigen Handelsaeichäften nach S 353 HGB. (ZinSpflicht von der 
Halliakfeit ab). 
A)
	        
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