Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

596 VII Abfgnitt: Einzelne SoHuldverhältnifje.

berei® der Erfüllungsort tatfächlich gehört. (Ebenfo Pland, Dertmann und Neumank
zu 8 453, Düringer-Hachenburg Bd. 3 S. 13 und ROSE. Bd. 47 S. 113.) ; _
4, Der Marktpreis des Erfüllung3Zortes erfdheint KbrigenS nur dann als
maßgebend, wenn nicht der Marktpreis einesS britten Urtes eigens vereinbart
murde oder nach den Umftänden als vereinbart anzufehen ift. Vebteres fommt ım
Seichäftsverkehre bekanntlich nicht felten vor. |
‚5. Wenn die Höhe des Preifes weder ausdrüclih noch iillichmweigend
vereinbart it, {o fommt 8 316 zur Anwendung, falls in diefem Falle überhaupt €
perfektes NRechtsgefchäft vorliegt.
„6, Neber die Frage der Beweislaft, wenn nicht zum Marktpreife, fondern ZU
einem „angemejfenen“ Vreife verkauft fein foll, der Käufer aber eine befondere
Breisvereinbarung behauptet, |. Bem. VI, d zu $ 433.
7. Ueber die verfchiedene Bedeutung des Laufenden BreifeS, des Börfen:
preifes und des Kurfes fchlechthin vol. die Erörterungen bei Düringer-Hachenburg
(1. Mufl.) Bd. 3 S. 11—13.
8. Neber die Bedeutung der Fakturen vol. Bem. II, b zu $ 433.
8 454.
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis geftundet, iD
iteht ihın das im S$ 325 Wo]. 2 und im S 326 beftimmte Rücktrittsrecht nicht ZU.
, I, 398; III, 448.
Rücktritt des VBerfkfänferS bei Nidhtzahlung des geitundeten Kaufpreifes.
4, Bedeutung der VorfdOrift. Zur Erläuterung Ddiefer erft durch die
il. Romm. (%. 11, 69 F.) eingeltellten Beftimmung fei zunächtt zurücverwiefen auf D0S
in Bem. I, 3 zu 8 440 BGB. über den alternativen Rechtäbehelf des Käufers Srörtertt
(Schadenserfaßanipruch oder Rücktrittsrecht). SA 8 440 führt dabei zurück auf DIE
allgemeinen Borfchriften der 88 3925, 326 BGB. ZJür einen Teil der in Dielen
leßteren Beftimmungen behandelten Jüälle, nämlich für die des S 325 Ubi. 2 und deö
S 326 BGB. tIrifft S 454 für die NMedhtSsverhältniife beim Kaufvertrag
eine zufäßglige Sonderbefitimmung in der Art, daß unter beftimmten Voraus“
jebungen jene eine Alternative, nämlihH das Nücktrittsrecht für die Berfon bes
Verkäufers befeitigt wird. Die BVBorichrift bezwedt den Schuß der vom Künter
über den Raufgegenitand getroffenen Dispoljitionen. Man erachtete eS Für unbillig, den
Räufer, der den erhaltenen Kaufgegenftand vielleicht {hon verbraucht, mE oder
weitervberäußert hat, zu verpflichten, feine tatfäclidhen oder rechtliHen Verfügungen
wieder rückgängig zu machen oder wegen Derfjelben Schadenserfaß zu leiften (BP. 11, 70)
3, Die einihlägigen Sälle find:
a) nach S 325 Ubi. 2 mit $ 283, wenn der Käufer rechtskräftig 3ZUt
Zahlung verurteilt ift, aber nicht innerhalb einer ihm vom anderen
Zeile beftimmten Frift zahlt, dann ,
nad den näheren Befiimmungen de8 8 326, wenn der Käufer mit
der Bahlung in Verzug il.
| 3, Die us liehung des jonit begründeten Rüctritt8reHt8 tritl
{eboch nur auf Seite des Verkäufer und auch hier nur unter beftiimmten
orausfeBungen ein, deren Vorhandeniein der Käufer nötigenfall3 zu beweifen hat
wenn er fi darauf beruft.
4. Diele Borausfeßungen find folgende:
a) Der Kaufvertrag muß von Seite des Verkäufers vollftändig, alfo durch
Nebergabe des Kaufgegenftandes (Jowobhl auf beweglide wie auf ur“
 Hewralne Sachen erftredt fidh S$ 454), fomie durch volle Rechtsver*
Fhaffung (S 433) erfüllt fein. |
a) Eine teilweife Erfüllung in aualitativer Beziehung 3. B. ein
verkaufteS @runditück it zwar übergeben, aber nicht aufgelaffen) genügt
 alfo nicht zur Anwendung des 8 454; daS ergibt fih Towohl
aus dem Wortlaute des S 454 wie aus dem oben unter 1 a. €. an“
gegebenen Hwede der Vorfchrift (übereinftimmend ROESCS. Bd. 50
S. 130 ff., Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 195, 1908 S. 29, Recht 1907
Nr. 3785, Pland Bem., 2, a & 8 454, Dertmann Bem. 1 hiezu, SohHöller
in Oruchot, Beitr. Bio. 46 S, 13, Crome Bd. 1 S. 426, Endemann |
3. 937 Anm. 21: a. MM. Cofact I S. 447, Dernbura S 178 Anm. 4).

3
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.