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VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
und OR alle ausgeübt werden darf, Diefe vermeintlide Antinomie
‚bgl. Neifel, Recht 1903 S. 72) Iöit {ich aber durch die Erwägung, Daß ja in
3 480 nur auf die für die Wandelung geltenden Vorjchrijten des 8 474
zurüdbermiefen wird; der Ab]. 1 des 8 474 handelt aber von der Minderung.
& Xfann daher nur der Ab]. 2 des 8 474 hier zur Anwendung fommen,
wonach, wenn ein Räufer gemindert hat, der Crfabanfpruch für alle Käufer
ausgefchloffen fein foll. .
$ 475: Durch die wegen eines Mangel8 erfolgte Minderung wird dos
Hecht des MäuferS, wegen eines anderen Mangel8 Nachlieferung zu ver-
langen, nicht ausgefcdhloffen. N
S 476: Cine Vereinbarung, durch welde die Verpflichtung des Verkäufers
zur Nachlieferung wegen Möngel der Sache erlajjen oder beihränkt wird,
ijt nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel argliftig verjchweigt. 2
S5 477: Der Anfprucdh auf Erfaßlieferung unterliegt der kurzen Ber“
(ährung. Au der Anfpruch des Käufer8 auf SchadenserfaH gegen
den Verkäufer wegen {Hıuldhafter Lieferung unterfteht hier diefer furzen
Berjährung, f. die eingehende Begründung in ROSE. Bd. 53 S. 200 ff. und
in Bd. 56 S. 166 ff. ler Staub in D. Iur.3. 1903 S, 389).
S5 478: Diefer Anfprucdh kann dem Anfpruche des Verkäufers auf Bahlıng
De8 KMaufpreifes gegenüber al8 Sinrede aud nah Eintritt der Ber:
jährung geltend gemacht werden, fofern der AMäufer den Mangel im Sinne
DeS 8 478 entipredhend fundbdar gemacht hat. Neber die CEinrede des nicht
erfüllten Bertrags vol. 8 320 mit Bem. und auch Bem. XI, 1 3u
$& 433, Dem. I, 2 zu $ 440, ferner 88 442, 443, 476. ,
$ 479: Die Heranziehung ‚diefes Paragraphen i{t infofern irrtümlich,
al8 fich diefer fe nicht auf die Wandelung, fondern auf den Schadenzerfaß“
anfpruch bezieht (bas Verfehen KHärt {ich dadurch auf, daß bei der Um-
numerierung des €, II S 415, der feinerfeits auf €. II S 514 verwies,
überfeben wurde, daß inzwijchen diejer $ 514 des €. II in zwei Paragraphen
aufgelöft worden war, nämlich bie jeßigen 88 478, 479. Haymann in Gruchot,
Beitr. Bd. 46 S. 546 dagegen fieht hierin kein Verfehen, hält vielmedt
dafür, daß hiemit die Rompenfabilität des Anfpruchs auf Nachlieferung
ausdrücklich anerkannt werden wollte, worin ein weiteres Ärgument gegen
die Bertragstheorie liege). Val. auch ROES. Bd. 56 S. 170 und ferner über
die verfchiedenen AUnfichten Schröder a. a. DO. S, 36 Anm. 1, S. 96, Band
in Bem. 3, h zu S 480, WindfhHeid-Ripp Bd. II S. 664 und Schöller
a. a. ©. S. 23 f
3. Servorzuheben it {OließlihH noch, daß der Anfpruch auf Nachlieferung durch die
en Umitände ausgefhloffen wird, wie der Anfpruch auf Wandelung z. B. durch
eräußerung, Umgeitaltung 2C. (vol. hierüber Bem. II, 1—3 zu S 467 und auch Staub
in Anm. 67 ff. zu 8 377 HOS. Erykur8). |
Hinfichtlih des Weiterverkauf der mangelhaft gelieferten Sache {ft hier {peziell
zu unterfcheiden (|. Düringer-Sacdhenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S, 154 Nr. 6): Gejcdhieht er, nad
dem der Erfablieferungsanfpruch in obigem Sinne ({f. Ben. 2, b) „vollzogen“ it, Io ver
wirkt der Käufer diejen damit, jofern er fih durch den Verkauf in die Unmöglichkeit der
Herausgabe verfeßt hat. €3 bleibt alsdann bei dem urfprünglihen VBertrage
dal. ROC. Bb. 54 ©. 80 ff). Durch einen Verkauf vor Balzichumg der Wahl wird
das jus variandi des RäuferS nicht befeitigt, wenn er nur noch in der Lage it, die Ware
dem_Verkäufer wieder zu befchaffen.
4. Neben der Erfaglieferung kant der Käufer aud Schadenzerfaß wegen fhuld-
Hafter Seijtung des Verfäufer3, insbef. au wegen der dadurch bewirkten Ber:
züögerung der Vertragserfitllung begehren, oe den Berkäufer in diefer Ber
Sebung ein Berfhulden trifft. Dies It aus dem allgemein en $ 276 abzuleiten.
Dagegen fanıt er nicht Erfaßlieferung und außerdem Schadenserfak im weiteren Um-
fange wegen Nidterfüllung auf OÖrund de8 8480 verlangen, da Erfablieferung
und jolcher Schadenserfaß ihn nur alternativ zuiehen. Val. zum Kapitel Schadens:
erjaß überhaupt Bem. IV und V, fowie wegen des Verzug auch oben Bem. II, 1, g.
5, Wenn die auf Verlangen des Käufers unter FriltfeBung feiten8 besfjelben
nach $ 480 nadhgelieferte Ware wieder bertrag3mwidrig it, {o bedarf e8 feiner
weiteren FrifffieBung, um den Verkäufer etwa abermalZ in Verzug % jeben, viel“
mehr fann munmehr Käufer ohne weiteres die aus S 326 {ich ergebenden Rechte geltend
machen. Bol. Ripr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 8 S, 441.
‚„ IV. Neben den bisher hefprochenen drei Rechtshehelfen fteht dem Aäufer wahl:
weife auch noch als vierter der Schadenserfaganiprun unter den Vorausjebungen
a)