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nichts, als daß der Verlust, der bei gewöhnlichem; Geschäftsgang
dieses Jahr treffen müßte, wegen besonders schlechten Geschäfts
ganges den späteren Jahren belastet ■wird“ (Fischer, a. a. 0. S. 75).
Die herrschende Theorie steht auf einem entgegengesetzten Stand
punkte: die natürlichen Abschreibungen sind Verluste, die durch
den Betrieb entstehen, bilden also wirtschaftlich einen Teil der
Selbstkosten. Sie sind gleichmäßig und unabhängig von der Höhe
des Geschäftsgewinnes und der Geschäfts- und Dividendenpolitik
des Unternehmers anzusetzen. Die kaufmännischen Abschreibungen
hingegen wollen die Anlagekosten des Objektes auf eine geringe
Zahl von Geschäftsjahren verteilen, die Anlagekosten amortisieren.
Die Abschreibungsbeträge sind für die einzelnen Haupt- und
Hilfsbetriebe getrennt zu berechnen und als ein Teil der aufzu
bringenden Betriebsunkosten nach den für diese Kosten üblichen
Grundsätzen izu verbuchen und zu verrechnen.
An verschiedenen Stellen dieses Buches wurden die Ab
schreibungen in den Beispielen berücksichtigt; es erübrigt sich
deshalb die Vorführung eines solchen.
Die buchhalterische Behandlung der Abschreibungen auf
Anlagevermögen.
A. I. In der Vermögensbilanz und der Gewinn -
und ;Verlustrechnung (Ertragsbilanz).
§ 60. In buchhalterischer Beziehung ist die Abschreibung eine
Form der Bewertung; von Vermögensteilen. Für die Feststellung des
Bilanzwertes eines Vermögensobjekts stehen zwei Wege offen (§ 53):
Man schätzt oder berechnet den wirklichen Wert des betreffenden
Aktivums •— Schätzung des positiven Wertes, direkte Bewertung —;
oder man schätzt den Minderwert, den (z. B. infolge Abnutzung)
entstandenen oder voraussichtlich (z. B. an Forderungen) ent
stehenden Verlust, Schätzung des negativen Wertes, indirekter Weg.
Für diesen zweiten Weg gibt es wiederum zwei Formen der
Darstellung in der Vermögensbilanz, die rechnerisch das gleiche
Ergebnis liefern, die Subtraktions- und die Additionsmethode.
Das Abschreibungskonto auf der Passivseite ist ein Berichti
gungsposten für ein zu hoch bewertetes Aktivum, ist somit ledig
lich ein Rechnungsposten. Die allgemein verständliche Benennung
dieses Korrekturpostens ist Abschreibungs- oder Amortisations-Konto.
Undeutlicher, zu Verwechslungen und irrigen Anschauungen ver
leitend sind die Benennmagen: Erneuenmgsfonds (nach § 261' Ziffer 3
des Handelsgesetzbuches), Amortisations- oder Abschreibungsfonds'
Konto u. dgl.