VO. Abfnitt: Sinzelne Schuldverhältniffe,
8 481.
ur den Verkauf von Pferden, Ejeln, Maulejeln und Manlthieren, von
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die VBorfchriften der SS 459 bi8& 467,
469 bis 480 nur infoweit, als fich nicht aus den SS 482 bi3 492 ein Anderes
ergiebt.
& I, 899; H, 416; II, 475.
Der Inhalt des 8 481 bewegt ich in doppelter Richtung. .
a) Zürs erfte ordnet er das Verhältnis der EEE TUE über Died“
emährfdaft zu den allgemeinen Borfhriften de8 BOB. über die
N Dotang der Mängel verkaufter Sachen.
A zweite [tellt er feft, auf weile Tiergattungen die hefonderen
Biebgewährfhaftsbeftimmungen Anwendung finden. I
4. Hinfichtlih der anwendbaren Gefebesbeitimmungen it Srundfag, dab
in erjter Reihe die Sönderbeitimmungen der 58 481 ff. maßgebend {ind. Durch diele
find verfchiedene jener allgemeinen Rorfhriften über Müöngelhaftung modifiziert.
Val. 3. 5. 88 459, 462, 465, 467). , . .
a) Soweit die Sonderborfdhriften nicht eingreifen, kommen die all-
gemeinen de ME jener Art auch aBF die Viehgewährfchaft zur
nwendbung.. Von jelbit ijt aber inhaltlihH unanwendbar S 468. Nicht
OT find ferner auch bie 8$ 472, 474, 475 und zwar wegen bde3 S 487
N Zu beachten bleibt insbefondere, daß die Sondervorfehriften nur für
die Zeit nad dem Gefahrübergang in Betracht kommen. Bis dabin
gelten die allgemeinen Vorfdhriften des 2. Buche8, insSbefondere ıft aus
55 242, 213 zu enticheiden, ob der Näufer nach S 433 Abi. 2 verpflichtet if
die gekaufte Sache abzunehmen und den Kaufpreis 3 bezahlen. Daher it
auch beim Berkauf einzelner Tiere (Spezie8), deren Bnabme und Bezahlung
der Käufer verweigert, zu prüfen, ob fie derart befchaffen find, wie der
Käufer e8 nach Treu und Glauben mit Kuckficht auf die tele vers
langen fann, beim Verkaufe mir der Gattung nach beftimmter Tiere, ob fie
bon mittlerer Art und Güte find. Der Verkäufer fanıt die Nonahme und
Bablung nicht durch den bloßen Nachweis erzwingen, daß die Tiere nicht
mit Hauptmängeln behaftet find. Val. N Sinrilen in Medlenb. Ztichr. Bd. 24
S. 327 ff. und Neumann Jahrb. Bd. V S, 198 ff. ,
_ Yu8 der Prazi8 vgl. ROT. in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 153 die
Seudenfperre für verkauftes Bieh begründet keinen Mangel im Rechte).
Sür das Gebiet des Handel8kauf3 beftimmt HOB. $ 382, daß die Vor-
IOriften der 88 481 bis 492 BGB. durch die Vorjchriften des HOB-
über den Ka (Buch II AbfOnitt 3) nicht berührt werden. Senne
SS 481 ff. Itehen daher als primär maßgebend auch zu den Vorfchriften des
963. über den Handelskauf in analogem Verhältniffe, wie zu den allge
meinen DS des BOB. SS 459 ff. Val. Vorbem. 5, fomwie Meisner,
Biehgewährtchaft S. 33 FF. und 80. ;
Die Vorfdhrift des 8 377 PN findet auf Viehmängel auch dann keine
Anwendung, wenn der Kauf für beide Teile Sandelsaelhäft it, vgl. Nipr.
d. DLO. Hamm) Bd. 12 S, 267 und Seuif. Arch. Bd. 61 S. 269.
Daß neben und außer den hier in Rede febenden gefeßlidhen Beftimmungen
über die Möängelhaftung aus dem Vertrag auch Anfprüche aus
einer unerlaubten ET Un in Srage fommen fünnen (val. S 823,
auch Wof. 2), ft felbfitverftändlih (Meisner iehgemährfchaft S. 29).
Die SS 481 ff. find auch anwendbar, wenn Vieh al3 Zubehör eine8 Orund-
jtücs verkauft mird, vol. Meumann in Bem. 8 zu S 470 (ander8 nach
Trüberem preußifchen Rechte, {. ROT, in Gruchot, Beitr. Bd. 36 S. 938
und Sur. Wichr. 1901 S, 429).
Der Da daß bei einer fOuldbhbaft mangelhaften Lieferung
pofitive VBertragSverleßung, vol. Vorbem. 5, € und 5 vor S 459) der
Käufer Schadenzerfaß verlangen fönne, gilt auch für den Biehhandel, jedoch mit
der Einfhränkung, daß nur die {Ouldbaft mangelhafte Lieferung eineS mit
einem Hauptmangel behaftefen Tieres neben der YWandelung zum
Schadenserfaß verpflichtet, {. Stölzle, Jur. Wichr. 1908 S. 633,
3, Als Tiergattungen, auf welde allein die befonderen DBeftimmungen des
BGG. 88 481 ff. {ich erftirecfen, find ledialich folche bezeichnet, melde für den Gef ch afts-
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