Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

VO. Abfnitt: Sinzelne Schuldverhältniffe, 
8 481. 
ur den Verkauf von Pferden, Ejeln, Maulejeln und Manlthieren, von 
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die VBorfchriften der SS 459 bi8& 467, 
469 bis 480 nur infoweit, als fich nicht aus den SS 482 bi3 492 ein Anderes 
ergiebt. 
& I, 899; H, 416; II, 475. 
Der Inhalt des 8 481 bewegt ich in doppelter Richtung. . 
a) Zürs erfte ordnet er das Verhältnis der EEE TUE über Died“ 
emährfdaft zu den allgemeinen Borfhriften de8 BOB. über die 
N Dotang der Mängel verkaufter Sachen. 
A zweite [tellt er feft, auf weile Tiergattungen die hefonderen 
Biebgewährfhaftsbeftimmungen Anwendung finden. I 
4. Hinfichtlih der anwendbaren Gefebesbeitimmungen it Srundfag, dab 
in erjter Reihe die Sönderbeitimmungen der 58 481 ff. maßgebend {ind. Durch diele 
find verfchiedene jener allgemeinen Rorfhriften über Müöngelhaftung modifiziert. 
Val. 3. 5. 88 459, 462, 465, 467). , . . 
a) Soweit die Sonderborfdhriften nicht eingreifen, kommen die all- 
gemeinen de ME jener Art auch aBF die Viehgewährfchaft zur 
nwendbung.. Von jelbit ijt aber inhaltlihH unanwendbar S 468. Nicht 
OT find ferner auch bie 8$ 472, 474, 475 und zwar wegen bde3 S 487 
N Zu beachten bleibt insbefondere, daß die Sondervorfehriften nur für 
die Zeit nad dem Gefahrübergang in Betracht kommen. Bis dabin 
gelten die allgemeinen Vorfdhriften des 2. Buche8, insSbefondere ıft aus 
55 242, 213 zu enticheiden, ob der Näufer nach S 433 Abi. 2 verpflichtet if 
die gekaufte Sache abzunehmen und den Kaufpreis 3 bezahlen. Daher it 
auch beim Berkauf einzelner Tiere (Spezie8), deren Bnabme und Bezahlung 
der Käufer verweigert, zu prüfen, ob fie derart befchaffen find, wie der 
Käufer e8 nach Treu und Glauben mit Kuckficht auf die tele vers 
langen fann, beim Verkaufe mir der Gattung nach beftimmter Tiere, ob fie 
bon mittlerer Art und Güte find. Der Verkäufer fanıt die Nonahme und 
Bablung nicht durch den bloßen Nachweis erzwingen, daß die Tiere nicht 
mit Hauptmängeln behaftet find. Val. N Sinrilen in Medlenb. Ztichr. Bd. 24 
S. 327 ff. und Neumann Jahrb. Bd. V S, 198 ff. , 
_  Yu8 der Prazi8 vgl. ROT. in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 153 die 
Seudenfperre für verkauftes Bieh begründet keinen Mangel im Rechte). 
Sür das Gebiet des Handel8kauf3 beftimmt HOB. $ 382, daß die Vor- 
IOriften der 88 481 bis 492 BGB. durch die Vorjchriften des HOB- 
über den Ka (Buch II AbfOnitt 3) nicht berührt werden. Senne 
SS 481 ff. Itehen daher als primär maßgebend auch zu den Vorfchriften des 
963. über den Handelskauf in analogem Verhältniffe, wie zu den allge 
meinen DS des BOB. SS 459 ff. Val. Vorbem. 5, fomwie Meisner, 
Biehgewährtchaft S. 33 FF. und 80. ; 
Die Vorfdhrift des 8 377 PN findet auf Viehmängel auch dann keine 
Anwendung, wenn der Kauf für beide Teile Sandelsaelhäft it, vgl. Nipr. 
d. DLO. Hamm) Bd. 12 S, 267 und Seuif. Arch. Bd. 61 S. 269. 
Daß neben und außer den hier in Rede febenden gefeßlidhen Beftimmungen 
über die Möängelhaftung aus dem Vertrag auch Anfprüche aus 
einer unerlaubten ET Un in Srage fommen fünnen (val. S 823, 
auch Wof. 2), ft felbfitverftändlih (Meisner iehgemährfchaft S. 29). 
Die SS 481 ff. find auch anwendbar, wenn Vieh al3 Zubehör eine8 Orund- 
jtücs verkauft mird, vol. Meumann in Bem. 8 zu S 470 (ander8 nach 
Trüberem preußifchen Rechte, {. ROT, in Gruchot, Beitr. Bd. 36 S. 938 
und Sur. Wichr. 1901 S, 429). 
Der Da daß bei einer fOuldbhbaft mangelhaften Lieferung 
pofitive VBertragSverleßung, vol. Vorbem. 5, € und 5 vor S 459) der 
Käufer Schadenzerfaß verlangen fönne, gilt auch für den Biehhandel, jedoch mit 
der Einfhränkung, daß nur die {Ouldbaft mangelhafte Lieferung eineS mit 
einem Hauptmangel behaftefen Tieres neben der YWandelung zum 
Schadenserfaß verpflichtet, {. Stölzle, Jur. Wichr. 1908 S. 633, 
3, Als Tiergattungen, auf welde allein die befonderen DBeftimmungen des 
BGG. 88 481 ff. {ich erftirecfen, find ledialich folche bezeichnet, melde für den Gef ch afts- 
9}
	        
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