Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. Moijcdhnitt: Einzelne Schuldverhältnijje. 
pflichtungen des Wiederverkäufers8, auch die dingliche Seite des Berhältninies 
rechtlich zu ordnen (val. SS 498, 499). Val. hiezu auch Hahn a. a. DO. S. 62 ff. 
Der Wiederverkäufer erhält mit dem Zuftandefommen des MWieder- 
(aufs den Anfpruch auf Bezahlung des Wiederkaufpreifes dgl. oben 
Bem. 4) fowie den Anfpruch auf Abnahme der der Sache im Sinne des 
$ 433, val. Neumann in Bem. 4 zu & 497. 
e) Sm übrigen ftellt fich der zuftande gefommene Wiederkauf als ein ge geN- 
jeitiger Vertrag dar, auf den, abgefehen von den SS 438 ff, 497 fur 
auch die allgemeinen Beftimmungen der SS 320 ff. Anwendung ZU finden 
haben. Hinlkichtlich eines Verzugs des Wiederfäufer8 mit der ablang des 
reifes f. 88 326, 454. 
6. Wegen der Frage der Zuläffigkeit einer Bormerkung val. Vorbem. I, 1, c. 
S 498. 
Der Wiederverfäufer ft verpflichtet, dem Wiederfänfer den gekauften Gegen 
fand nuebit Zubehör Herauszugeben. . 
Hut der Wiederverfünfer vor der Ausübung des Wiederfaufsrecht? ei 
BVBer]hlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde el 
getretene Unmöglichfeit der Herausgabe des gekauften Gegenftandes verfchuldet 
Dpder den Gegenfiand wejentlich verändert, Jo ift er für den daraus entftehenden 
Schaden verantwortlich. Ift der Gegenjtand ohne Berichulden des Wieder- 
verfänfers verjchlechtert worden oder ift er nur unwelentlich verändert, jo kanN 
der Wiederfäufer Minderung des KaufpreiieS nicht verlangen. 
E 1, 478; IL, 484; III, 498 , 
1. Die au8S dem zuftande gebradhten Wiederkaufe für beide Teile 
entipringenden obligatorijhen Berpflidtungen liegen analog jenen, welche das 
BOGS. in $ 433 dem Verkäufer und Käufer auferlegt, nur daß natürlich die Barteirolle 
eine umgefehrte ift. Cine Ddiefer obligatoriichen Verpflichtungen hebt S 498 im Abi. 1 
bejonder3 hervor, Ffeineswegs aber in dem Sinne, als ob dieje die einzige wäre. Der 
Grund, warum fe befonderS ausgefprochen murde, erhellt aus den Worten „nebft Zubehör”- 
Wgl. auch Bem. 5, c zu 8 497, ferner überhaupt Hahu a. a. OD. S. 90 ff. 
3. Mit dem Wiederkaufgegenftand ift vom Käufer und Wiederkäufer auch das 
Zubehör des erfteren Herauszugeben, _ 
a) Ueber den Begriff des Zubehörs f. 88 97 FM. und Bem. hiezu. . 
» Die Herausgabepflicht erftrect fich auch auf dasjenige Bubebhör, welches iO 
inbder 3mwifhenzeit feit Vereinbarung des Wiederkaufsvorbehalt3 er“ 
geben hat (vgl. €. I, 487); denn Abi. 1 8498 begründet die Mflicht der Heraus 
gabe im demjenigen Slland, in welchem fih der Aaufgegenitand zur Zeit 
e8 Abfchlufles des Wiederverkaufs befindet. Dies gilt auch dann, wenn 
diefer Zuftand beffer ift, al8 der frühere bei Einlegung des Wieder 
EautsSvorbehalts. 
Wegen Erfaß von Verwendungen Jowie wegen des Wegnahmerecht? 
des WiederverfäuferS 1. 5 500. (Val. BLR. TI. IV cap. 4 8 15.) 
Auf Nugungen, welche der Käufer und Wiederverkäufer bereitz gezogen 
hat oder hätte ziehen können, erftredt fich die Herausgabepflicht nicht, gleich“ 
mie anderfeitS auch der Verkäufer und Wiederkäufer aus dem von ihm 3U 
bergüitenden Kaufs-(Wiederkaufsz)preije feine Zinfen zu entrichten hat. 
Sn HD Zl. IV cap. 4 815; bval. €. I, 478, 479; IM. IL 343: DB. IL 
3. m zweiten Aofabe wendet fih das Gefeß zur Regelung der Frage, 
wie jich die Rechtslage zu geftalten habe, wenn in der Zwijchenzeit vor Ausibung See 
Wiederfaufsrechts der Gegenftand desfelben untergegangen i{t, verfdOlechtert wurde 
oder aus einem anderen Örunde die Unmöglichkeit einer Herausgabe 
eingetreten it. 8 
a) Bei Untergang des Gegenitandes oder hei VBerfhlecdhterung desjelben 
oder bei fonit eingetretener Unmöglichkeit der Herausgabe kommt e3 
darauf an, ob der Wiederfäufer das Eingetretene verfchuldet hat oder 
nicht. Eriteren Salle8 it der Wiederverkäufer Ichadenserfab:
	        
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