1. Titel: Kauf. Taufch. 88 509, 510. 733
WHu8s dem älteren Rechte f. PLR. TIL I it, 20 8 608, TähHl. GB. 88 1119 fi.
„. MiIgemein hervorzuheben ift, daß durch die Benachrichtigung feiten8 des Vers
fönfer8 das Vorkaufsrecht telbit nicht aufgehoben wird, e& wird vielmehr Hiedurch nur
die für die Ausübung des Vorkanufsrecht? den: Borfkaufsberechtigten durch den Vertrag
Dder durch Gejeß vorgefchriebene Ausichlußirift in Lauf gefebt, nur durch den Borkaufsberechtigten
fann al8dann die Aufhebung des Vorkaufsrechts dadurch erfolgen, daß er
die Austchlußirift unbenüßt verftreichen läßt. Val. RKOS. Bd. 58 S. 157,
4. Diefe Anzeigepfliht bezieht fich auf dem vom VBorkanfsverpflichteten mit dem
Drittfänfer abgejdhlofenen Vertrag. Sie erftreckt fich aber nicht etwa bloß anf die Tat-Tache
des Vertragsabichlufes, jondern audh auf den Snhalt des Vertrags, Eine
mörtliche Mitteilung des VertragsSinhalt3 ift zwar nicht vorgefhrieben; immerhin muß
die Mitteilung {don nach ihrer Zweckbeftimmung fih auf alle diejenigen Punkte erfireden,
welde für den Workanfsberechtigten beim Ermelfen der FIrage, ob er fein Hecht ausüben
Tolle und wolle, von Wichtigkeit find, alfo insbejondere das Objekt, die Perfon des Dritte
fänfer8, den Kaufpreis und fonftige Nebenbeftimmungen.
3. Die Mitteilung hat zu erfolgen:
a) ohne Unterfchieb, auf welchem Redtsgrunde das Borkaufsrecht beruht,
b) nad Aofhluß des KaufeS mit dem Drittfänufer und zwar dann „unverzüglich“,
5. 9. nach $ 121 BGB. „ohne {huldhajtes Zögern“.
3. Eine befondere Form ift Für die Mitteilung nicht vorgefchrieben; Diefe
fann daher jowobl mündlich alS feOrtftlich A die $8 130—132 BO©BH. find dabei zu
beachten. Sofern etwa bei Begründung des Vorkaufsrecht8 durch den Vorkaufsvertrag
eine beftimmte Form vorgefchrieben wurde, bleibt natürlidh diefe maßgebend, val. ROC.
Dd. 58 S, 157.
a 4. Der Vollzug der Mitteilung ift eine Rechtspflidht des Verkäufers.
US he zieht beftimmte redhtlidhe Folgen nadh tich und zwar
eftalt :
A) des NicdhteintrittS des Friltenlaufs nah $ 510 Abi. 2,
b) unter Umftänden auch eineSs SchadbenserfabanfpruchS des VBorkanfsberechtigten
(Mt. I, 348).
Semiigt ijt diefer Kechtspilicht erft daun, wenn der Vorkaufsberechtigte die abgent
Mitteilung auch empfangen hat (S 130), Der möglichen Folgen wegen ift es
ür den Vorkaufsverpflichteten von Intereffe, ich auch Beweismittel für die ge[Hehene
und empfangene Mitteilung zu Kchern.
‚ 5. Die Mitteilung des Borkäufers felbft_wmird erfebt durch eine gleihgeartete
Mitteilung des Dritten, d. h9. alfo des DrittfäuferS, nicht einer beliebigen Dritten
Verfünlichteit. Hat der Borkäufer übrigen3 auf einem Wege leßterer Art von der Möglichfeit
der Ausübung des Vorkaufsrechts Kenntnis befommen, lebtere aber Ne
nicht betätigt, fo kann dies nach S 254 BOB. unter Umitänden allerdings für die Beurs
teilung eines etwaigen. Schadenserfabanfpruhs von Belang werden. Auch wenn die
Mitteilung durch den Dritten gefchieht, hat die Auzübung des Vorkaufsrecht3 natürlich
dem VBerpflichteten gegenüber zu erfolgen (S 505). Val. hiezu ferner Klein, Änzeigepflidht
um Cohuldreht S. 54.
6, Die Zuläffigkeit der Ausübung des BorkaufsredhtS felbit ift
durch den Empfang der Witteilung nicht bedingt.
7. Bei bloßer Borhandeinräumung vol. hiezu Borbem. V) beiteht keine
derartige Mitteilungspflicht |. Necht 1907 Nr. 1807.
. IT. 3Bur GHerftellung und Erhaltung fejter Rechtszuftände bedarf das Borkanfsrecht
einer zeitligen Begrenzung, Diefe kann bewirkt merden:
a) in erfter Sinie durg vertragSsmöäßige Beftimmung zwiihen dem
Vorkaufsverpflichteten und Borkaufsberechtigten (vgl. biezu audh Goldmann:
Lilienthal S. 524 und DVertmann Bem. 5 zu 8 510);
jubfidiär wird fie gefdhaffen durch die GefekeSvorfcbriften des
3 510 bt. 2, weldhe Leitimmte Friften für die Nusübung des Borfaufärechts
feltfeben.
A. Die kurzen gefeßlidhen Friften des $ 510 Abi. 2, welde dem Vorteile
des Vorkaufsverpflichteten dienen, ommen nur dann in Lauf, wenn der Verpflichtete
jeiner Anzeigepflicht nach S 510 Abi. 1 genügt hat oder wenn der Fall des zweiten Sapes
des bi. 1 vorliegt. Andernfall8 Lleibt das Vorkanfsrecht in Kraft beftehen, bis es aus
einem andern gefeblichen Grunde, 3. B. nach S 514 mit dem Tode des Berechtigten oder
durch ausdrücklichen Berzicht erliicht. (MM. IL. 352.