Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. AbicOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje. 
Sejichtspunkts der nachträglidhen Yrognofje Kümelin a. a. OD. S. 253. Wie hier auch 
Et, Vorträge S. 280 ff. 
Sm Sinne Ser herridhenden, vor uns abgelehnten Anficht Kipr. d. DLG. Bd. 4 S. 214 
Hanıburg); ferner vor allen. Dernburg IL S, 70 ff. Dernburgs Beilpiel vom Schaß 
oder unerwartet unerhörten Weinertrag erledigt fich, joweit e8 fich um Berzug bandelt, 
zum Teil durch den Hinweis auf die dauernde Haftımg für allen während diejes bis 
zur Urteilserfüllung mährenden Verzugs entitehenden Schaden und die befonderen Be- 
itimmungen Der vielfach auch auf obligatorifche Unfprüche übertragenen 88 987 ff. (8 299); 
von jolden und dekiktijchen Zällen abgefehen, dürfte eher eine unbillige Härte darin 
liegen, wenn beifpielSmetie Semand (A), der den Auftrag, ein Orunditück für B zu 
erwerben, fahrläffig verfäumt, falls Sk der wirkliche Erwerber C in diejem einen 
Schab findet, dem A auch den Wert des Schakes erfeben foll. Das geringite Verjehen 
fan, wenn eben die Schadenserfaßpflicht nidht adäquat begrenzt wird, die unberechen- 
barften Folgen haben. 
„Aus der Nechtfpredung vol. ROES, Bd. 68 S, 165; Kur. Wichr. 19U8 S. 298 
3iff. 4, Recht 1908 11_3iff. 1499 (bei verftändiger Würdigung fich ergebende Möglichkeit): 
Seuff.. Arch. Bd. 63 S. 261, Sur. Ne 1907 ©, 828 Biff. 4 Gm Sinne der von uns 
ıbgelehnten Unficht); ROGOES. in Dur, ichr. 1908 S, 140 Biff. 10 (normaler Verlauf der 
Dinge); Kammerger. im „Necht“ 1904 S. 600 Nr. 2589 zu Bem. 3 Ckecht{prechung), 
Rammerger. vom 15. Mai 1904, Recht Bo. 8 S. 600, Benke Archiv Bd. 4 S. 89 (Börfen- 
ipefulation); RGES, in Yur. Wichr. 1906 S. 109 3iff. 7 (gewöhnlicher Verlauf der Dinge); 
KGES. vom 18. April 1902 in DD. Iur.3. Bd. 7 S, 311 Möglichkeit des Weiterverkfauis 
hei Breisfteigerung). 
+. Die befondere Frage, ob nadh S 252 auch die durch das ichädigende Ereignis 
genommene Ausficht auf Beförderung im Dienfte, Jpäteren höheren Verdienit erjebt 
verlangt werden kann, wird von Yertmann 2. Aufl. S, 40 (unter Bezugnahme auf NG. in 
Seuff. Ste. Bd. 46 S. 305) im allgenteinen verneint und nur bei {ubalternen Beamten, bei 
denen das Aufrücen ohne Rückjficht auf die Einzelperfönlichkeit nad) dem Dienftalter zu 
gefcheben pflegt, ferner in Unfehung des Borrückens in höhere U ohne Kang- 
inderung, fowie in a der Dienftalterszulagen bejaht. Bal. auch Dertmann 8 842 
Bem. 2. SO bin der Anficht, daß eine allgemeine Verneinung bedenklich ijt; auch hei 
öheren Beamten kann „nach den beionderen Umftänden“, Anlagen und Verdienitenm der 
betr. Cinzelperfönlichfeit eine Beförderung, Jpäterer Mehrverdienft auch abgejehen von 
dem normalen Berlauf „mit Wahricheinlichkeit erwartet werden“. € Kfommt auf die 
tonfreten Umftände an. 
. Richtig ijt e8 mit Dertmann anzunehmen, daß eine abftrakte EM ET 
des EEE EEE feinen Einwand für den Beklagten begründet, daß vielmehr lebterer 
DER Anhaltspunkte darlegen und beweifen muß, die zu einer foldden Kündigung 
geführt haben mürden. Val. auch Seufferts Arch. Bd. 49 S. 416. 
5. Selbitverftändlich ift ein Gewinn, durch bdeflen Erwerb der Gefchädigte gegen 
in ab Verbot oder gegen WM Sitten Da haben mürde, von 
der Berücfichtigung ausgefchloffen. Val. ROGOES. in Seuff. Arch. Bd. 46 Nr. 179 Geminn 
18 Bordellbetrieb). 
$ 253,*) 
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensichaden ift, kan Entichädigung 
nn Geld nur in den durch das Gejet beftimmten Fällen gefordert werden. 
© I, 221; IL, 216; ILL, 247. 
1. Sür immateriellen Schaden wird in der Negel eine Entfchädiaung in Selb 
nicht gemährt, € befteht nur der Anfpruch auf Naturalherftellung Sn dieje 
möglich ift. Val. Vorbem. 1 Ab). 3 S. 37 oben. 
Ausnahmen: Zälle in denen ausnahmsweije eine Geldentjdhädiaung auch wegen 
zine8 nicht vbermügensSrechtlidhen Schaden3 zugelafien ft, enthalten die 88 847 (Aörperber- 
teßung und Sreibeitsentziehung) und 1300 (Beifchlaf mit einer unbeicdholtenen Braut). 
Wer jedoch vertraglich für eine Rörper= oder Gefundheits)hädigung 7m 
hat, braucht im Zweifel Für den durch diefe bewirkten immateriellen Schaden keinen Sr“ 
laß in Geld zu leiften; der $ 253 macht nur für die durhH Gefeb beitimmten Sälle eine 
*) Literatur: v. Jhering, Jahrb. Bd. 18 S, 59 F., Seng im Arch. f. bürgerl. 
x. Bd. 5 S. 337—379; Wendt, Unterlaffungen und Berfäumniffe im Yrch, f. d. zZibilift. 
Praxis Bd. 92 S, 64 f; Fildher, Der Schaden nah BGB, S. 260 ff.
	        
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