Full text : Russlands Bankerott

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in  der  Zeit  des  Krimkrieges  fühlte  der  Staat
tief  das  Mißtrauen,  das  feit  jener  Zeit  im  Inland ­
  feinen  Kredit  schwächte.  Für  das  Ausland ­
  freilich  blieb  jener  Vorgang,  wie  schon
gesagt,  damals  fast  belanglos.  Man  hört  gutgläubig ­
  die  mit  Emphase  bis  zum  Neberdruß
wiederholte  Behauptung  der  geschickten  russischen
Auslandsagenten,  der  Herren  Raffalovich  in
Paris  und  Wittschewsky  in  Berlin,  daß  Rußland ­
  allein  unter  allen  Kontinentalstaaten  stets
gewissenhaft  seinen  Verpflichtungen  nachgekommen ­
  sei  —  und  vielen  war  es  eine  Ueberraschung,
  als  Professor  Ballod  auf  den  Kankrinschen
  Finanzkrach  hinwies.  Unter  allen
Bankerottenist  dieser  russischederschmählichste;
  in  Westeuropa  machte  man  stets  offen
Bankerott,  nicht  in  so  empörender  Weise  —  und
dort  tat  man  es  stets  im  Notstand,  bei  feindlicher ­
  Invasion  oder  nach  furchtbarem  Krieg  —,
Rußland  griff  aber  damals  mitten  im  Frieden
zu  dieser  Maßregel.
Die  bisher  besprochenen  Bankerotte  haben
das  Ausland  nur  wenig  betroffen,  teils  weil
die  fremden  Anleihen  schon  durch  die  Art  der
Maßregel  nicht  tangiert  wurden,  wie  in  Rußland ­
  und  in  gewissem  Sinne  in  Preußen,  teils
weil  die  Schuld  überwiegend  heimisch  war,  wie
in  Oesterreich  1811.  Anders  war  der  Fall  bei
den  späteren  österreichischen  Bankerotten,  die  nur
dem  Ausland,  nicht  dem  Inland  gegenüber  als
Krida  erscheinen.  Die  Auszahlung  der  in  Silber
stipulierten  Rentenschuld  in  Papiergeld  im  Jahre
1848  stellte  sich  für  den  Inländer  nur  als  Ausfluß ­
  der  gesetzlich  durch  das  48erPatent  normierten
Gleichstellung  von  Silber-  und  Papiergulden
dar,  für  das  Ausland  bedeutete  sie  einen  erheblichen ­
  Verlust.  Wieder  anders  lag  der  Fall
bei  der  österreichischen  Couponsteuer  von
1868.  Schon  1849  war  nach  englischem  Vorbild ­
  von  der  Rente  eine  Steuer  von  5%  eingehoben ­
  worden,  die  1859  aus  7%  und  1868
auf  16%  für  die  allgemeine  fundierte  und  aus
20%  für  die  übrigen  Staatsschulden  erhöht

Oesterreich
1848

Oesterreich
1859  u.  1868
            
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