Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  7  u.  8.

dieser  Obliegenheiten  allein,  ohne  ihm  unterstellte  Hilfskräfte  zu  sorgen
hat  und  der  dafür  freie  Wohnung  zum  Werthe  von  400  Mk.  und  einen  Baarlohn ­
  von  200  Mk.  bezieht,  für  einen  Betriebsbeamten.
Bei  Personen,  welche  als  Vertreter  des  eigentlich  als  Betriebsbeamten ­
  Angestellten  zeitweilig  sich  in  der  Stellung  eines  Betriebsbeamten
befinden,  sonst  aber  mit  an  und  für  sich  unter  die  Versicherungspflicht  fallenden
Arbeiten  beschäftigt  werden,  ist  die  Frage,  ob  sie  selbst  als  Betriebsbeamte  zu
behandeln  sind,  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zu  entscheiden  wie  die  Frage
nach  der  Versicherungspflicht  hinsichtlich  solcher  Personen,  welche  sowohl  mit
versicherungspflichtigen  als  auch  mit  nichtversichcrungspflichtigen  Geschäften  oder
zeitweilig  mit  den  einen  oder  anderen  beschäftigt  werden  (vergl.  Anm.  Hl
12  S.  96).

Eine  besondere  Bestimmung  gilt  wegen  der  Betriebsbeamten  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben.  Während  die  übrigen  Unfallvcrsicherungsgesetze
  es  der  Auslegung  überlassen,  zu  bestimmen,  welche  Personen
zu  den  Betriebsbeamten  gehören,  schreibt  Abs.  4  von  §.  1  des  L.U.V.G.  vor,
daß  durch  statutarische  Bestimmung  der  Berufsgenossenschaft  für
deren  Bezirk  festgestellt  wird,  wer  als  Betriebsbcamter  anzusehen  ist.  Allerdings ­
  handelt  es  sich  nur  um  die  Feststellung,  wer  als  Betriebsbeamter  im
Sinne  des  L.U.V.G.  anzusehen  ist;  aber  man  wird  diese  Feststellung  auch  für
den  Bereich  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  gelten  lassen  müssen,
soweit  nicht  zwingende  Gründe  dagegen  sprechen.
Vergl.  wegen  des  Begriffes  „Betriebsbeamte"  anch  Anm.  III  14  und
15  S.  102  ff.
9  Das  Krankenversicherungsgesetz  in  der  Fassung  der  Novelle  vom
10.  April  1892  geht,  was  die  Begrenzung  der  Versicherungspflicht  nach  der
Höhe  des  Arbeitsverdienstes  anlangt,  weiter  als  das  I.  u.'A.V.G.  und  demgemäß ­
  die  Anleitung  unter  Ziff.  XIV.  Es  behandelt  die  „Werkmeister  und
Techniker"  im  §.  2b  ganz  allgemein  den  Betriebsbeamten  und  den  Handlungsgehilfen ­
  und  Lehrlingen  gleich.  Der  erste  Absatz  des  §.  2b  des  Kr.V.G.  lautet:
„Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker,  Handlungsgehilfen  und
-Lehrlinge,  sowie  die  unter  §.  1  Absatz  1  Ziffer  2a  fallenden  Personen  unterliegen
  der  Versicherungspflicht  nur,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  an  Lohn  oder
Gehalt  sechszweidrittel  Mark  für  den  Arbeitstag  oder,  sofern  Lohn  oder  Gehalt
nach  größeren  Zeitabschnitten  bemessen  ist,  zweitausend  Mark  für  das  Jahr
gerechnet,  nicht  übersteigt."
Es  können  darnach  auch  solche  „Werkmeister  und  Techniker",  welche  nicht
Betriebsbeamte  sind,  von  der  Krankenversicherungspslicht  ausgeschlossen  sein,
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungspflicht  unterstehen  sie  aber  doch
gleichwohl.
Wegen  der  Techniker  vergl.  Anm.  IV  13  S.  161.
».  Ueber  die  Betriebsbeamten-Eigenschaft  der  Vorstandsmitglieder
von  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  s.  Handbuch ­
  der  Unfallversicherung  U.V.G.  §.  1  Anm.  28  S.  22:  „Was  die  Direktoren
und  Vorstandsmitglieder  der  gedachten  Gesellschaften  betrifft,  so  hat  der  Ausdruck ­
  „Direktor"  einen  sehr  schwankenden,  vieldeutigen  Inhalt.  Er  kann
insbesondere  auch  solche  Personen  bezeichnen,  die  neben  und  unter  dem  Vorstande ­
  einer  Aktiengesellschaft  oder  den  persönlich  haftenden  geschäftsführenden
Gesellschaftern  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  im  Dienste  der  Gesellschaft ­
  stehen.  Deren  Eigenschaft  als  Beamte  der  Gesellschaft  unterliegt
keinem  Zweifel.  Aber  auch  als  Vorstandsmitglieder  einer  Aktiengesellschaft
sind  sie  als  Beamte  derselben  aufzufassen.  Es  ergicbt  sich  dies  aus  der  Art
der  Begründung  und  dem  Inhalte  des  Rechtsverhältnisses,  in  dem  sie  zur
Aktiengesellschaft  stehen.  Sie  erlangen  ihre  Mitgliedschaft  im  Vorstande  durch
Bestallung  seitens  der  zuständigen  Gesellschaftsorgane,  auf  Grund  eines  An-
            
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