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Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 7 u. 8.
dieser Obliegenheiten allein, ohne ihm unterstellte Hilfskräfte zu sorgen
hat und der dafür freie Wohnung zum Werthe von 400 Mk. und einen Baar
lohn von 200 Mk. bezieht, für einen Betriebsbeamten.
Bei Personen, welche als Vertreter des eigentlich als Betriebs
beamten Angestellten zeitweilig sich in der Stellung eines Betriebsbeamten
befinden, sonst aber mit an und für sich unter die Versicherungspflicht fallenden
Arbeiten beschäftigt werden, ist die Frage, ob sie selbst als Betriebsbeamte zu
behandeln sind, nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden wie die Frage
nach der Versicherungspflicht hinsichtlich solcher Personen, welche sowohl mit
versicherungspflichtigen als auch mit nichtversichcrungspflichtigen Geschäften oder
zeitweilig mit den einen oder anderen beschäftigt werden (vergl. Anm. Hl
12 S. 96).
Eine besondere Bestimmung gilt wegen der Betriebsbeamten in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben. Während die übrigen Unfall-
vcrsicherungsgesetze es der Auslegung überlassen, zu bestimmen, welche Personen
zu den Betriebsbeamten gehören, schreibt Abs. 4 von §. 1 des L.U.V.G. vor,
daß durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft für
deren Bezirk festgestellt wird, wer als Betriebsbcamter anzusehen ist. Aller
dings handelt es sich nur um die Feststellung, wer als Betriebsbeamter im
Sinne des L.U.V.G. anzusehen ist; aber man wird diese Feststellung auch für
den Bereich der Jnvaliditäts- und Altersversicherung gelten lassen müssen,
soweit nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.
Vergl. wegen des Begriffes „Betriebsbeamte" anch Anm. III 14 und
15 S. 102 ff.
9 Das Krankenversicherungsgesetz in der Fassung der Novelle vom
10. April 1892 geht, was die Begrenzung der Versicherungspflicht nach der
Höhe des Arbeitsverdienstes anlangt, weiter als das I. u.'A.V.G. und dem
gemäß die Anleitung unter Ziff. XIV. Es behandelt die „Werkmeister und
Techniker" im §. 2b ganz allgemein den Betriebsbeamten und den Handlungs
gehilfen und Lehrlingen gleich. Der erste Absatz des §. 2b des Kr.V.G. lautet:
„Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen und
-Lehrlinge, sowie die unter §. 1 Absatz 1 Ziffer 2a fallenden Personen unter-
liegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt
nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr
gerechnet, nicht übersteigt."
Es können darnach auch solche „Werkmeister und Techniker", welche nicht
Betriebsbeamte sind, von der Krankenversicherungspslicht ausgeschlossen sein,
der Jnvaliditäts- und Altersversicherungspflicht unterstehen sie aber doch
gleichwohl.
Wegen der Techniker vergl. Anm. IV 13 S. 161.
». Ueber die Betriebsbeamten-Eigenschaft der Vorstandsmitglieder
von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften s. Hand
buch der Unfallversicherung U.V.G. §. 1 Anm. 28 S. 22: „Was die Direktoren
und Vorstandsmitglieder der gedachten Gesellschaften betrifft, so hat der Aus
druck „Direktor" einen sehr schwankenden, vieldeutigen Inhalt. Er kann
insbesondere auch solche Personen bezeichnen, die neben und unter dem Vor
stande einer Aktiengesellschaft oder den persönlich haftenden geschäftsführenden
Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Dienste der Gesell
schaft stehen. Deren Eigenschaft als Beamte der Gesellschaft unterliegt
keinem Zweifel. Aber auch als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
sind sie als Beamte derselben aufzufassen. Es ergicbt sich dies aus der Art
der Begründung und dem Inhalte des Rechtsverhältnisses, in dem sie zur
Aktiengesellschaft stehen. Sie erlangen ihre Mitgliedschaft im Vorstande durch
Bestallung seitens der zuständigen Gesellschaftsorgane, auf Grund eines An-