Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anni.  6

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der  darauf  hinweist,  daß  zur  näheren  Feststellung  des  Begriffes  der  §.  2  des
Haftpflichtgesetzes  und  der  auf  ihn  bezügliche  §.  95  des  U.V.G.  den  Weg  zeigen,
legt  das  Hauptgewicht  auf  die  beaufsichtigende  Thätigkeit  der  Betriebsbeamten,
ohne  jedoch  ganz  auszuschließen,  daß  auch  Personen  ohne  solche,  die  aber
thcilnehmen  „an  der  geistigen  Arbeit  des  Unternehmers"  Mit  darunter  begriffen ­
  werden.  Nach  Rosin  wird  man  „als  Betnebsbeainttn  eine  Person  zu
bezeichnen  haben,  welche  in  einem  Betriebe  eine  derartige  Stellung  einnimmt,
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Betriebsbeamtcn  rechnet,  eine  Auffassung,  die  jedoch  mit  dem  ^Äorllante  d  v
Gesetzes  nicht  vereinbar  ist.  Vergi.  Anm.  IV  13  S.  161.
Der  Standpunkt  des  Reichs-Versicherungsamtes  schließt  es  aus,  eine  von
einem  Unternehmer  beschäftigte  einzelne  Person  oder  mehrere  in  gleichartiger
Stellung,  ohne  Ueber-  und  Unterordnung  beschäftigte  als  Betriebsbeamte  anzusehen ­
  Ist  ihre  Beschäftigung  nicht  von  derartig  wissenschaftlichem  oder
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