Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

VIL Wöjdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife, 
S 540. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermiethers zu 
Vertretung von Mängeln der vermieteten Sache erlafjen oder befchränkt wird, 
ft nichtig, wenn der Vermiether den Mangel argliftig ver]chweigt. 
£. I, 507: IL, 485; IL, 588 
... 8540 enthält eine der Einfhränkungen zuguniten des Mieters Kar dem 
Jon)t bei der Miete herrichenden Orundjaße der Vertragsireiheit (vgl. Bem. B, 1, 5 % 
5 585). Cinen_ arglijtigen Bermieter foll nämlich die volle Mangelhaftung, wie Ne 
NE Ds aufitellt, treffen troß aller einfdhränfenden Vertragsklaufeln zuguniten des 
Bermieters. 
Der allgemeine Grundjaß für diefe Sondervorfchrift rubt in S 276 Abf. 2. Analoge 
Sonderbeitimmungen finden fi beim Kaufe (SS 443, 476) und beim Werkvertrage (S 636). 
; 1. Die Arglift feßt voraus, daß der Vermieter den Mangel verfchwiegen hat 
in der Wblicht, den Mieter zu täufdhen. Sie wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn e€3 
lich um einen Mangel Handelt, bezüglich defjen der Vermieter annahm oder nach Lage 
des Zalles annehmen durfte, daß er auch dem Mieter bekannt fei (Sud a. a. O. S. 70). 
Ral. hiezw audh die Bem. zu 8 460. 
Ka Den Nachweis araliftigen Verhalten feiten8 des Bermieter8 Hat der Mieter 
au führen. 
8 541. 
Wird durch das Recht eines Dritten dem Miether der vertragsmäßige 
Sebrauch der gemietheten: Sache ganz oder zum Theil entzogen, jo finden die 
Borjchriften der SS 537, 5838, des S 539 Sak 1 und des 8 540 entiurechende 
Anwendung. 
& I, 508; Il, 446; II, 58% 
{. Allgemeines: 
„4. Die Haftung des VBermieter8 erftredt fih auch auf Mängel im Rechte des 
Bermieters ({og. jurijtijche Mängel). Eine analoge OS rk diefer Haftung mit jener 
wegen phyfifcher Mängel  Sacfeolen) ergibt fi rechtlich von jelbjt. Da3Z Gefeß {pricht 
Sn ber N Vermeidung von Ameifeln in 8 541 ausdrücklich aus (M. I, 378 und ferner 
2, Da vom Vermieter feinesweg3 verlangt wird, daß er Eigentümer der ver- 
mieteten Sr it (auch der Nießbraucher 3. DB. kann vermieten, val. Bem. B, II, 3 zu 
5 535), feine Berpflichtung vielmehr nur auf ein ungeftörtes GebrauchSgewähren abzielt, 10 
ED bierau3 bezüglich der Rechte Dritter, die hier ın Betracht Kommen, 
rolgendes8: 
Die bloße Tatfache, daß einem Dritten an der Mietfache ein für den 
Mieter an fih nachteilige8 Recht zufteht, Kann nicht von Belang fein. Ein 
Mangel der Mietfache tritt vielmehr nur dann herbor, wenn der Drikte fein 
Necht auch mirklich geltend macht. 
8 fönnen nur foldhe NRechte Dritter hier von Einfluß fein, welche den 
Mieter wirkflidh Hören, d. bh. nur foldhe, welche ihm den bertragS: 
näßigen Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil 
>ntziehen, 3. DB. daS vermietete Orundftück it mit dem Nießbrauch eines 
Dritten belaftet, nicht aber 3. B. die Belaitung mit einer Hypothek. Val. 
Sofack 11 S, 459, | 
Anderfeit8 darf der Begriff der „Rechte Dritter“ au nicht zu eng aufgefaßt 
Derden, denn die Pflicht des Vermieters umfaßt auch den Schuß gegen AUn- 
ariffe unberechtigter Dritter 3. B. gegen die eigenmächtige Belbitörung 
jeiten8 eine8 Y%achbarn (vol. Sem. B, IT, 3, d zu 8 536 und Cofad a. a. D.). 
3, Die Rechtsverhältniffe, welde bei der Beräußerung eine bvermieteten 
Srundftücds an einen Dritten eintreten, werden in den 88 571 (Kauf bricht nicht 
Miete) befonders behandelt. Val. inZbefondere in diefer Hinfiht 8S 577 {f. über die Be: 
‚a itung desS vermieteten Örundftücs mit dem Rechte eines Dritten, fowie auch ROES, in 
Sur. Wichr. 1907 S. 101 (feine Schadenserfaßpflicht des UÜntervbermieters De 
+ Untermieter bei Biyangsberfeigerung bes vermieteten Grundftücs ohne VBerichulden 
PS erlteren 
3)
	        
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