312 VIL Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Die vorbehaltlofe Annahme der Mietfache in Kenntnis der Rechte des
Dritten wird hier vom Gefege nicht ausdrücklich al AusichlieBungsgrund angezogen (im
Segenfabe zu CE. 1, 508 mit 507). Demnach befeitigt He im GOrundjaße die Rechte
des Mieters nicht, bei richtiger Würdigung der Einzelfälle wird Jich jedoch Häufig Das
Begenteil ergeben, da in bielen Hüllen ein wirflidher Verzicht des Mieters auf einen
Schadenserfaß in der vorbehaltlojen Unnahme liegen wird.
„4. 58450: Die bei der Miete grundläßlih herrichende BertragSfreibeit bringt c5
mit fih, daß auch die Gaffung wegen juriftijdher Mängel erweitert oder
beihränff werden Kann. In lebterer Hinficht aber it auch bier eine Vereinbarung,
urch melde die Verpflichtung des Vermieters zu Vertretung juriftiicher Mängel erlahen
der befchränkft wird, nichtig, wenn der Vermieter den Mangel argliftig verfchweigt.
‚UT. Auf foldhe Rechtsmängel, die erft nach der Neberlaffung der Mietfache an den
Mieter entijtehen, bezieht ich S 541 nicht; vol. RGE. Bd. 65 S. 29.
IV. Sm gemeinen Rechte (val. 1. 9, 1 D. 19,2) und in neueren Gefeßen wurde
er Zall befonder8 behandelt, daß dem Bermieter daS Kecht an der vermieteten Sache,
nfolge defjen er vermietet, nur auf Beit zufteht, das Decht mährend der Mietzeit
erlifcht und der Nachfolger das Mietverbältnis nicht Jortjeßt. Hier foll ein echt auf
Schadenserfaß nur beftehen, wenn der Mieter zur Zeit des Vertrags nicht wußte, daß
dem Vermieter das Recht nur auf Zeit zuftehe. Das BOB. hat jedoch von einer be-
jonderen Regelung diefes Falles abgefehen; er it deshalb nach den allgemeinen Vorfchriften
5e8 8 541 zu behandeln. Eine derartige zeitliche U demnach 3zWar
218 ein Mangel im Rechte des Vermieters, durch eine Cenntnis des Mieters wird aber
au bier fein Recht auf Schadenserjaß wieder befeitigt werden, nur obliegt die Beweis
:aft in AUnjehung der Kenntnis des MieterS dem Vermieter und braucht nicht etwa Der
Mieter zu beweijen, daß ihm das Beftehen des Rechtes des Dritten nicht bekannt war.
MR. HN, 380, Zuld a. a. . S. 72)
V. Durch $ 545 Abf. 1 Saß 2 wird dem Mieter eine befondere Anzeigepflicht
wuferlegt, wenn {ich im Laufe der Miete ein Dritter ein Recht an der Sache an“
naßt. Neber die eigenen Schußmittel des Mieters vgl. Bem. IV, 3 zu S 535.
‚ VI Sür die Natur diefer Rechte des Mieters und deren Veriährung ailt
das in Bem. II, 3, d zu 8537 Gefagte.
„VII. Der Anfpruc des Mieter8 gegenüber dem Bermieter auf Vertrags:
rfüllung beiteht natürlich auch hier. Er gebt auf Befeitigung der ftörenden Rechte
Dritter, was 3. B. bei {törenden Immiffionen (8 906) von Zichtigkeit ift val. hiezu
Bem. II, 3, d zu 8 536).
Ueber das außerordentlidhe AündigungsSrecht bei Störung durch Rechte
DÖritter f. 8542 mit Bem. II, 2, b.
| Gegen Störungen, die vom Bermieter erft beabfidhtigt werden 3. D.
jauliche Veränderungen ftörender Urt) hat der Mieter kein Klagerecht, fondern nur den
Weg einer einitweiligen Verfügung, 1). DLS. Dresden, fächt. Arch. 1907 S. 162.
S 542.*)
Wird dem Viether der vertragsmäßige Gebrauch der gemietheten Sache
ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen, fo kann der
Miether ohne Einhaltung einer Kündigungsfrijt das Miethverhältnis Kindigen.
Die Kündigung {ft erft zuläffig, wenn der Vermiether eine ihm von dem Miether
beftimmte angemeffene Frift Hat verfireichen Lajfen, ohne Abhülfe zu Ichaffen.
Der Beftimmung einer Frift bedarf e8 nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags
in Folge des die Kündigung rechtfertigenden Umitandes für den Miether fein
Sntereffe hat.
Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Borenthaltung des Gebrauchs
jt die Kündigung nur zuläffig, wenn fie durch ein befonderes Interelfe des
WMiethersS agerechtfettiat wird.
*) Literatur: Immerwahr, Die Kündigung, Breslau 1898.