3. Titel: Miete. Pacht. & 542. 815
. Selbftverjtändlich fällt hierunter auch der Mangeleiner zugefidherten
Sigenfhaft, ee“ Bem, B, IL, 2 zu $ 537. (SE. I hatte dies ausdrücklich
Jerborgehoben. &3 muß jedoch auch nach der jebigen Faflung des Gefeßes
Tee Rn 7 a ja der vbertragSsmäßige Gebrauch bildet; val.
land Bem. 4).
Die bloße Beforgnis einer künftigen Entziebung genügt nicht, val.
Kipr. d. DL®G., (Aünigsbera) Bd. 5 S. 367; f. aber au L®. München in
Bayr. © f. 9%. Bd. 2 S. 260. , ,
eber polkizeilidhes Berbot, die Räume weiter zu benüben, De
Ben. I, 5, d zu S 535, auch Bem. I, 5 zu $ 537, ferner Ripr. d. VL®.
Bd. 11. S. 139, aber auch Kammergericht in DL. f. N. i. Bez. d. Kammerger.
1906 S. 77 (der Vertrag ift nichtig, e& bedarf keiner Kündigung) auch Yiendorff
S. 114, 117, 118 owuie Beradt, Miete und Bolizei, Berlin 1906, Neu
nanın, Sahrb. Bd. 5 S. 133;
wenn der Gebrauch der Mietfacdhe durdh daS Hecht eineS Dritten
3anz oder teilmeije entzogen wird vgl. hiezu die Bent. zu 8 541
und ferner die SS 571 ff);
wenn durhH Nenderung der Mietfache oder auf andere Weite
von Seite des Vermieter3 oder eines Dritten der Mietgebrauch
gehindert oder gef mülert wird. HGieher gehören insbefondere
merflicdhe Störungen im nit en Genuffe der an 3. B. Aufnahme
uheftörender Gewerbe, erheblidhe Ruheftörungen durch Mitbewohner des
Haujes, Aufnahme von Dirnen in anftändigen Gäufern 20. val. Ripr. d.
VQ®. [(Kammerger.] Bb. 10 S. 256); ferner Entziehung weijentli er
Teile der Wohnung, Neber Aufnahme eines A hd
ogl. Bem. HN, 3, b zu S 536 und auch RMipr. dD. DL®. (Kammerger.)
DD. 10 S, 255. Neber Erridtung einer Kranfenanftalt vol. Nipr. d.
DL®. Bd. 10 S. 163, 466.
älle, in welchen die Mietfadhe durd Zufall teilweife untergebt.
Neber völligen Untergang 1. Bem. B, IV zu 8 536 und Kur. Wichr.
1905 S. 718.)
Hälle, in denen der Vermieter die Einräumung des vertragS:
mäßigen GebrauchS mit oder ohne AWbliht verzögert oder die ihnt
obliegenden notwendigen Ausbefferungen ungeachtet der Auf
‘prderungen nicht vornimmt.
Der Umftand, daß die Fortfebung des Gebrauchs der gemieteten Sache
mit einer erhebligen Gefahr Für den Mieter verbunden ift vgl. Dernburg
II $ 111 dir. 18, Seuff. Arch, Bd. 36 Nr. 118), wird nach den
Motiven (II, 420) durch den N) an fi nicht gededt. €3 wird
jedoch in der Praxis jehr häufig ein Mangel der Sache (|. oben a) den
wirklichen Untergrund der Gefahr bilden. Außerdem wird auch hier die
Rücficht auf Treu und Glauben dem Mieter den Kücktritt jehr eG
zeltatten, 3. VB. in dem zur Sommerfrifhe für Rinder gewählten Dorfe it
zine anftedende Kinderfrankheit ausgebrochen (val. Jacubezfy, Bent. S. 133).
. Soweit ferner eine Gefährdung der Gejundheit durh die Be:
‘Oaffenheit der Mietfiache felbjt zu beforgen ift, {Olägt S 544 eın.
Neber Aurflöfung deS vermieteten Grundftücks dur Enteignung dval. aber
Sur. Wichr. 1908 S. 316, Recht 1908 Nr. 1780. .
Wenn der Mieter in einer den gewöhnlidhen Lebensverhältnifien nicht entiprechenden
Weife Mobiliarftücde entfernt, Io liegt in dem auf Verhinderung
veiteren Fortjchaffens abzielenden Berhalten kein Entzieben des vertrags:
näßigen Gebrauchs, vgl. NGE. bei Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 401.
3. BefonderS hervorzuheben ift, daß e8 Hier für diefeS Recht des Mieters durchaus
3leihgültig ift, ob die Borenthaltung oder Wiederentziehung auf einem Berfchulden
)e8 BermieterS beruht oder nicht. YWuch alle jene Fälle, in welden die Urfache in rein
zufälligen Umftänden liegt, werden durch die grundfäßlicdhe Vorfchrift des SGefeßes in
gleicher Weije gedeckt (ML. a. a. D.). Zn
. Cbenfo muß der Vermieter dem Mieter gegenüber Ar auf Grund obrigfeitlidher
Anordnung vertreten, z.B. daS vermietete Wirtihaftslokal wird bon der
Yolizei al8 nicht entfprechend beanftandet (al. auch oben in Bem. 2, a, Jowie Recht 1907
Jr. 3625) oder Entziehung infolge einer Enteignung 20. Ueber fonkurrierendes
Berfchulden des Mieters |. unter IM,
4, Hinfichtlih zuaefidherter Eigaenfhaften vol. oben in Bem. 2, a.