Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Fe 
I. Abidhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje. 
zällen, fei e8 auch nur auf ®rund jedesmaligen befonderen Mırftrag3 SGefchäfte geführt 
hat, mit denen Geldeinnahmen verbunden waren. OLG, Dresden vom 28. Januar 1902 
im „Recht“ 1902 S. 148. 
Eine allgemeine Nechtspfliht zur Rechnungslegung bzw. ein allgemeiner Yır 
ipruc auf foldje ift auch bei VBorhandenfein eines allgemeinen Intereffes nicht gegeben, 
28 muß ein beitimmtes RechtSverhältnis vorliegen, das zur Ablegung der Steden- 
iIchaft berpflidtet, Vol. Mipr. d. VLG. Bd. 3 S. 18, Bd. 4 S, 52. Der Umftand, daß 
Rläger gegen Beklagten infolge der von diefem mit Dritten abgefchlofenen Gefchäfte einen 
Anipruch auf Schhadenserfaß hat, U ben Beklagten noch nicht zur Recdh- 
nungsSlegung. Kfpr. d. OLG. Bd. 4 S, 52 (OLG. Pofen vom 8. November 1901). Auch 
zu8 88 677, 687 (@efchäjtsführung ohne Auftrag) entpringt Feine gefeßliche Verpflichtung 
jur Kechnungslegung. Säch). Urch. Bd. 14 S, 368 (Dresden). Vorausgefeßt wird, daß 
28 {ich um eine ganz oder doch teilweile im Yntereffe Anderer übernommene SGe- 
häftsführung ae vgl. DVertmann Ben. 1 Abf. 2. Da3Z Recht der fog. Tantieme 
in Wrbeiterverbältnig gewährt Keinen Anfpruch auf Nechenfhafts8abhlegung. DVerimann 
a. a. D., Crome I 8 137, derfelbe, Bartiarifche NRechtsgefchäfte S. 223 ff. Auch ift nicht 
jeder Verwalter fremden Vermögens zur ed (bot egng verpflichtet, Bbeifpiels- 
weije nicht, wer ein fremdes @rundftücd in Beliß genommen und bebaut hat (S 987) 
nicht der Mießbraucher an ganzen Vermögen (SS 1035 und 1089), nicht der Teilnehurer 
an einer Vermögensgemeinfchaft SS 741 ff), fofern ihın nicht etwa die Allein’ 
verwaltung al8 Beauftragten übertragen ift. Vol. Schollmeyer II S. 52; ferner IYpr. 
5. DL®. Bid. 1 S. 460. In den zuleßt erwähnten Fällen ift dagegen & 260 (Auskunits- 
erteilung) anwendbar. 
2, Zurm der NedhenfHaftsablegung: Die Rechen{haftsablegung it eine be- 
Tonder A der Auskunftserteilung, ) gung 
& 259 beftimmt, in weldher Weife diefe Verpflidhtung zu erfüllen ift, 
venn die Rechen/haft abgelegt werden muß über eine Verwaltung, welche mit Einnahmen 
und ANu3gaben oder nur mit Einnahmen oder nur mit Ausgaben verbunden ift. Zur 
Nedhenihaftsablegung gehört bier die RedhnungZlegung M. II, 537, 538; 
D. 45). Der VBerpflichtete fat dem Berechtigten eine Rechnung mitzuteilen, ©. Dh. auszue 
händigen, in welcher die Einnahmen bzw. auch die Ausgaben geordnet zuljammengeftellt 
jind. Vol. ROS. Bd. 53 Nr. 64 S. 254, Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 184 S. 347. 
Belege hat er nur infoweit vorzulegen, al8 deren Erteilung im Verkehr üblich 
ifit, allo beifpielSweife nicht über Trinkgelder, Drofchkenfahrten u. dgl. Er ift nur zur 
Borlegung der Belege verpflichtet, er braucht fie, Jolange Entlaftung nicht erteilt ift, 
nicht au3 der Hand zu geben. 
Die Rechnung muß eine erfhöpfende, überfichtlidhe und verftändliche Darftelhung 
der geführten Gefchäfte enthalten. WMaßgebend ift die jeweilige Sachlage des einzelnen 
a unter Berückhichtigung der @Grundjäße des S 242. Vgl. ROES. in Gruchots, Beitr. 
Bd. 49 S. 832 ff, Recht 1905 S. 312 Nr. 1443 Vöfung eines Depotverhältnijjes heim 
Bankier). Gegenüber einer ordnungsmäßigen, mit Belegen verfebenen Rechnung ift die 
bloße allgemeine Sehanplung der Unrichtigfeit unbeachtlich, vielmehr genaue NO vi 
der Einzelbeanftandungen erforderlich. Bal. RNOGHG Bd. 7 Nr. 24 S. 92, RÖOS, vom 
13. Mai 1908 (598/07) hei Sörgel, Kıpr. d. Reicdhsger. 1908 S. 101, Gareis-FuchsSberger, 
A z. 903. S. 583 Nr. 58, Staub, Komm. 3. HGB. © Anm. 8 zu $ 154, Anm. 41 
zu . 
8. Undvollitändige Rechnung: Genügt die mitgeteilte Redhnung den Anforderungen 
10c0h Saß 1 nicht, {o Kann der Berechtigte auf die Yorlegung einer Een 
anderen HEN oder auf Ergänzung der Rechnung und Vorlage der Belege Magen 
and die ‚Zwangsvollftrecung nach S 887 RO. betreiben. 
1, Berpflichtung zur Seijftung des Dffenbarungseides. 
a) VBorausfekung: € muß die Aunahme begründet fein, Daß die in Der 
Kechnung enthaltenen Angaben über die ESinnahmen nicht mit der 
>rforderlicdhen Sorafalt gemacht {ind. Daß ein ©rund zu diefer Annahme 
befteht, muß der Berechtigte, mweldjer die SEidesleiftung verlangt, be: 
meijen. Mangelhafte Angaben über die gemachten Ausgaben oder 
Unvollitändigfeit der vorgelegten Belege berechtigen nicht zum Berlangen 
de8 Offenbarungseides, fondern nur zur Aage auf Ergänzung (f. Bem. 2). 
Der Eid ift nur auf Berlangen des Gläubdiger8 zu Teiften, 
Neber das zujtändige Gericht, Berfahren und Koften der Eides 
1bnahme j. 8 261. 
In Angelegenheiten von RC eringer Bedeutung unterbleibt die CideS 
leiftung. Ob eine folche Angelegenheit vorliegt, ift nach den Umftänden des 
Salle8 vom Gerichte zu beurteilen,
	        
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