6. Titel: Dienfivertrag 88 611, 612. 1017
eine dem andern durch die Arbeit eine Gefälligkeit oder eine Freigebigkeit
erweifen oder eine moralijdhe Verwandtenpfliht erfüllen will, anderfeits
fann die Unentgeltlihtfeit au au3 den rechtlidhen Beziehungen der Beteiligten
{ich ergeben, menn nämlich der eine als Ehegatte oder als Kind
verpflichtet it, dem anderen auch ohne Entgelt Arbeit zu leiften. Val. SS 1356
und 1617 mit Bem., Lotmar a. a. DO.
‚ Neber Vergütung für die Arankenpflege eines Familienangehörigen
dal. DL®. Dresden im fächf. Arch. 1906 S. 343 und ferner
allgemein über die Srage, vb bei Dienitleiftungen unter Verwandten
die Vermutung der Ünentgeltlichkeit befteht, ROS. in Warneyer
Erg.-Bb. 1909 Mr. 534 S. 521, Kur. Widhr. 1909 S. 670.
NVieber fog. Gefälligfeitsbienifte vol. Bem. IN, b zu $ 611.
d) Au außerhalb eines eigentlichen GemwerbebetriebS kann natürlich die Anwendbarkeit
des $ 612 Abf. 1 im Einzelfalle begründet fein, z.B. wenn man
nen gewöhnlichen Arbeiter als Silboten abfchickt.
Wenn jemand einen anderen aber al Taglöhner, Anecht, Kellner 20. anftellt,
Io vereinbart er durch den Gebrauch folcher Worte ausdrücklich, nicht
Itilfihweigend Entgelt, Lotmar Bd. 1 S. 126 Anm. 1.
Bei einer Berfhiedenheit des WohHnfikes der Beteiligten wird das
Neblidhe am Yrte oder im Bezirke der Tätigkeit des für feine Leifltung
zu Entlohnenden maßgebend fein, was insbefondere im HandelSverkehre
von Wichtigkeit ift, vol. hierüber Marcus im „Recht“ 1901 S. 43.
Abt. 1 un auch dann laß greifen, wenn der Dienftberechtigte nicht gemußt
hat, daß die Dienfileijtung den Umftänden nach nur gegen Vergütung
ar erwarten it; e8 fünnen aber in biefem Salle die Borrilten über Yrırhm
und Zäufchung (SS 119 FF.) anwendbar werden. Val. Neumann Bem. 2.
Wegen angeblicher Unrichtigkeit eines Ounutadhtens8 ann die ee
ES BE nicht verweigert werden, val. Ripr. d. DLG. Gamburg
Eine vertraglich ausbedungene Weihnacht8gratifikation wird regelmößig
nur dann zu zahlen fein, wenn der Angeftellte zu. Weihnachten noch
in Stellung ift; vol. das bei Warneyer Bd. 3 zu S 612 zit. Urt. d. DL®.
Hamburg, fowie Gew, und Raufm.-SGericht Bd. 14 S. 199 und D. KYur.3
1908 S. 768, ferner Zotmar Bd. 2 S. 113 und 408.
Gleiches wird regelmäßig von einer Neujahr3Sprämie gelten dürfen,
gl. auch Gew.Ger. Bd. 11 S. 270 Hinkichtlid der Beweislaft.
k) Hinfichtlih der Trinkgelder vol. Bem. V, d zu 8 611.
) Wegen der Honorare der Spezialärzte vgl. in VBorbem. IV, 1, c, ß.
AT. Die Art der Vergütung (vol. hierüber zunächft im allgemeinen Bem. V, d
zur 8 611) ilt im BOB, nicht befonders8 feltgefebt.
a) Sn eriter Reihe ift dies durg Parteiversinbarung zu regeln,
b) Viegt eine folde nicht vor, fo richtet fich jener Lıunkt nach den Umjtänden,
den Lebensverhältnijjen, der Berkehröfitte. Befteht noch nn
ID a als das allgemeine Mittel zum Austaufhe von Werten,
„u ent{cheiden.
Sieber Jind au 3. B. in gewiffer Hinfiht die Borfchriften der Gew.D. in
3115 über das Verbot des in Truckfyitem8s zu rechnen. Planck @ $ 612
Jjemerft übrigens unter Bezugnahme auf RTK. 46 mit Hecht, daß Diefes
jewerberechtliche Berbot nur für das fachliche Gebiet der Aa Be:
timmungen der Gew.D. gilt, nicht au für Jonftige, rein nah BGB. und
uf Ddefjen Orundlage nach freiem Barteiwillen zu beurteilende BVBerhältnijfe.
(Vol. auch Hachenburg, Dienitvertrag S. 9 ıumd Lotmar a. a. DO.
Bd. 1 ES. 677 ff.)
Sinfichtlich einer Vergütung, die in einem Anteil am Ertrag eines
‚Jefhäfts befteht og. Yuotaldienftvertrag) val. IJur. Wicdhr. 1903
Seil. S. 16, Oruchot, Beitr. Bd. 47_S. 400, Seuff. Arch. Bd. 53 S. 178,
Nipr. d. DL. (Kammerger.) Bo. 17 S. 401 und insbe]. Crome, N OU Un
Nechtsgefchäfte S. 146 ff. Neber die ANbgrenzung folder Dienftgeidhäfte vom
Sefellfchaftsvertrage vgl. Borbem. V, 11.
5 „DIT. 9b}. 2: Häufig Iommt e8 vor, daß über die Höhe der Vergütung von den
Barteien nicht8 beitimmt wird.
a) Sit foldhes der Fall, d. h. fehlt fowmohl eine auSdrüclidhHe al8 eine
itiLLjhmweigende FeftfeBung hierüber, fo greifen die GefeßeSvorfchriften
m zweiten Ablabß ein. € Iommt 3. B. vor, daß jemand an eine
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