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VII Abjenitt; Einzelne Schuldverhältniffe,
gegenüber fteht dem Dienftverpflichteten eine Einrede aus S 615 zu. Anderfeit3 entfällt
im Bereiche des & 615 für den Berechtigten die Einrede des auf Seite des BVerpflich-
teten nicht erfüllten BVertrag3 (ebenfo DVertmann und Planck zu 8 615).
4. Cine Sinfhränfung erfährt der aus 8 615 entfpringende Anfpruch des Dienft-
verpflichteten durch Sag 2.
a) Gegenitand mindernder Anrednung ift darnadh der Wert:
a) des durch die NMidhkleiftung der Dienfte Erfparten, 3. B. an Bahn-
fabhrten, Roften für Gebilfen 7
8) des Erwerbs, welden der Dienftpflichtige dadurch gemacht hat, daß
er itatt der fraglichen Dienfte anderweitig Dienite geleitet
und dazu Arbeitskraft verwendet hatte, Diefem Surrogaterwerbe
Iteht e3 gleich, wenn der Dienftpflichtige
es b55Smwillig unterläßt, von der Möglichkeit anderweitigen Erwerbs
Gebrauch zu machen. Val. zu «—y auch Lotmar Bd. 2 S, 313, 314.
Beftimmung bildet ein Analogon zu 5 324 Abhf. 1 Sa 2.
Vgl. daher zunächft die Un zu jener Gefeße8ftelle, insbe
Iondere auch bezüglich der Ausdrüde „anredhnen Iaffen“ und
„bö3willig“, F ferner auch Dertmann zu $ 615, v. Frankenberg in
SD. SIur.8. 1903 S. 195 F., Bonn a. a. U., Deder a. a. D., Degen
a. a. ©. und Sotmar Bd. 2 S. 313.
Nieber die Frage, vb auch derjenige böSwillig handelt, dem vom
Dienitherrn felbft alsbald Weiterbefhäftigung unter Rüd-
ziebung der Kündigung angeboten wird, der folhe aber abi Hlägt,
val. v. N DO a. a. DO. un0 die dortigen Zitate, ferner auch Baum
a. a. ©. S, 383. und die dort angegebene BEER der Gewerbegerichte,
Neumann, Jahrbuch Bd. 1,1 S. 342 und Sotmar Bd. 2 S. 265 ff., 300 ff.
Das Anrechnungsrecht des Dienftherrn aus Cab 2 wird nur ein-
redemeije der Konnexren Lohnforderung des Dienftpflichtigen gegenz
über möglich fein; val. hierüber Mantey, Recht 1906 S. 849, Bonn
S. 76 {f., 84, Dertmann in Bem, 2, b und Vorteilsausgleidhung S. 20 ff.
Dem Arbeitgeber fteht daher kein klagbarer Anfpruch
auf den Berdienftüberfhuß zu; über die Frage, ob er einen Be:
reiderungSsanfprucQ hat, falls der Lohn vorausbezahlt wurde und
nachträglich ein Anredhnungspoften beim Dienitpflichtigen eintritt,
val. RGES. Bd. 58 S. 405, aber au SGew.Ger. Bd. 10 S. 207 ff.
c) Den Beweis für Umfang und Wert der Anrechnungspoften hat der an-
redhnende Dienftb HN zu erbringen (übereinftimmend KOS, vom
24. Sebruar 1905 in Seuff. Arch. Bd. 61 Mr. 79, Recht 1905 S. 617.
Allgemein ift no hervorzuheben, , ;
«) daß Ddieje Beftimmung dem Wortfinne nach nur dahin verftanden
werden Kann, daß die ganze Zeit, für welde die Dienfte noch zu
leiften waren und nicht angenommen find, in Bettacht gezogen werden
muß und daß dem AÄnfpruche deS Verpflichteten auf die vereinbarte
Vergütung für Ddiefe Zeit N NEL ift, was er in diefer
Beit in der angegebenen Weife erfhart oder anderweitig erwirbt oder
zu erwerben böSwillig unterläßt. Bon einer Unredhnung nach einz
zelnen BeitabfOhnitten i1it im Gefeße Keine Rede. Dabei ift
hinzuweifen auf den gefebgeberithen. Srund des S 615, der darin
beitebht, daß der zur Leiftung der Dienfte Berpflidhtete nicht mehr
erhalten foll, alS ihm nach dem BVertrage gebührt und daß
?r insbe]. nicht auf ®often des Dienitberechtigten einen Gewinn
machen foll. Val. audH ROGES. Bd. 58 S. 402.
Richtig ijft aber anderfeits, daß der Verpflichtete ih nicht alle8 an-
rechnen zu laffen hat, wa8 er überhaupt durch feine Arbeitskraft
2rwirbt, jondern nur, wa8 er durch anderweitige Verwertung Des =
jenigen Teile3 feiner Arbeitskrait erwirbt, die er dem Dienft-
herr zur Berfügung zu fHtellen verpflidhtet mar. Val.
Sur. Wichr. 1904 S. 536, 537 Nr. 4, 1903 Beil. 11 S. 99 und 100,
ROS, Bd. 56 S. 402 f., übereinftimmend Vertmann Bem. 2, a und
Robhler II 8 74. , .
Sleichgültig it, ob der anderweite Erwerb durch eine ander8-
geartete Arbeit befchafft wird als gerade die pertragsmäßig auS-
DebumenE Dienfte waren (vgl. Lotmar a. a. OD. Bd. 1 S. 269, Bonn
a. a. 0. S. 12, Dedefer a. a. D. Anm. 2; a. M. OLG. Karlsruhe,
D. Kur. 3. 1905 S. 364).
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