Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abfnitt: Einzelne Sculdverhältniffe, 
begriffsbegrenzendes Merkmal auch darin findet, ob eine Srfableiftung eines 
anderen notwendig geworden ft. 
Sm übrigen ift auch die Natur der Dienite und deren Gefamtdauer von 
Bedeutung (Lotmar Bb,2S. 201 ff. : Vergleichung mit der Gr öße der Arbeits 
zeit, {et e8 Der verfloffenen, {ei e8 der fünftigen [wahrfcheinlichen] oder beider 
zufammen); abgefehen bon der Dauer des Dienitverhältniffes wird unter Um- 
ltänden au die Gefamtlage der beteiligten Berfonen zu berüd- 
ap fein (3, B. einem Heinen AD wird zu Beiten dringlicher AWrbeit 
ein einziger Gejelle durch eine Militäriidung entzogen, {o daß er eine teure 
SilfStraft bezahlen muß, um rechtzeitig fertig zu merden; bier wäre e8 um 
billig, zu jagen, baß mit derartigen Aufällen vor vorneherein zu rechnen 
gewejen wäre; vgl. Blume a. a. D., dagegen Lotmar a. a. S.). In Groß: 
betrieben wird der Negel nach die Dauer des Yrbeitsverhältniffes als Mah- 
itab in Betracht fommen oder beljer ausgedrückt: e8 wird das Verhältnis 
alien Der geleiteten und der nicht geleiteten, obwohl gefchuldeten Arbeit 
“eftzuftellen fein. 
Aus der Yraris vol. Ripr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 17 S. 406 
und ferner oben in Bem. IM, 1, a. 
Nicht richtig aber it e8, die Kündigungsfrift allein als Maßitab heran 
ausziehen (biezu neigen aber vielfach die Gemwerbegerichte, vol. Sigel a. a. D. 
S 13, 1). Bei Arbeitsverhältniffen, die auf jederzeitige Kündigung geftellt, aber 
Däufig bon jahrelanger Dauer find, wird die tatjächlide Dauer des Ver: 
tragSverhältnifjes den Maßitab abgeben; vol. Blume a. a. D.; Dernburg, 
Bürgerl, RN. IL, 2 8 305 erblidt das gefuchte Verhältnis in ber vertragsmäßigen 
Dauer bes Dienitverhältnijfes8 ; bei Verträgen auf unbeitimmte Zeit wäre 
dienach mit Sigel a. a. D. die KündigungSfriit al8 diefe Zeitfpanne anın- 
jeben; vgl. übrigens auch RNOHSG. Bd. 8 S. 153 3u Art. 60 (alt) dD. GHOS. 
und ferner Nelken a. a. OD. S. 210 ff, Baum ‚S. 396 ff., CEd-Leonhard 
S. 514, Bonn co. a. DO. S. 20, Stammler, Nichtiges Hecht S. 361, Neu- 
mannsS Sahrb. Bd. 1 S. 386, 387, Bd. 11 S. 344, 345, Hilfe, Recht 1904 
S. 598, Dertmann Bem. 1, d, Lotmar Bd. 2 ES. 203, 204. 
„+, Wer fih auf den Vorteil des 8 616 beruft, hat auch deffen Erfordernifje zu 
beiweifen, insbejondere, wie Plane zutreffend betont, auch die tatfächlihen Verhältniffe, 
auS denen fich ergibt, daß der Hinderungsarund außer dem Bereich eines Verfchuldens 
des Verhinderten liegt (eben{o Leonhard, Deweislaft S. 397). 
„IV. Dem Vergütungsanipruch aus & 616 ftellt der zweite Sa der GefeheSftelle 
eine Ginfdränfung gegenüber. 
a) Sie geht dahin, daß fich der Dienftverpflichtete vom Dienftberechtigten auf 
die von Ddiefent zu gewährende Vergütung Bene Betrag anrednen 
faffen muß, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf 
Srund gefeglicder Merpflicdhtung beftebenden Kranken: oder Unfall 
verficderung zufommt. Alfo eine Anrechnung feiten8 des Dienftberech- 
tigten und nicht umgekehrt ein Ubzug des fortlaufenden Dienftlohn8 feitens 
der VBerficherungstkafje ! Darauf, mer die Beiträge zur Kalle gezahlt 
hat, fommt nicht8 an. Die gejeglihe Verficherung kommt fomit auch den 
nach $ 51 Wb67, 2 des Kranfenverficherungsgefebes Saflung vom 10. April 
1892 mit den Äbänderungen vom 30. Juni 1900 und vom 25. Mai 1903) 
dur ftatuzarifhe Beftimmung von der Beitragäpflicht befreiten Arbeit 
zebern zugute; vol. Neumann in Bem. 5. Muf felbit genommene Vrivat- 
berfidherung und die Bezüge daraus erftreckt {ich die a 
des S 616 nicht. Richtig bemerkt aber Planck, daß zu den unter Saß 2 des 
S$ 616 fallenden Verficherungen auch folche zu rechnen find, welche auf 
Ortsitatut (vol. 3. B. Art. 2 Ab). 2 des bayr. AG. 3. ArV®. vom 
26. Wear 1892) oder Kofizeivorfhrift beruhen, fofern eine Beitrittspflicht 
befteht. Auch die Bezüge aus eingefchriebenen Hilfskaffen, falls 8 75 
des Krankenverficherungsgefebes zutrifft, find anzurechnen (a. M. Landmann 
YRohmer Bis. 11 Bem. 8, c zu 8133 C SGemw.4).); bei Doppelverfidherungen 
lommen nur die Beträge in Betracht, die fich aus der gefeblichen Verficherung 
ergeben; vol. Sigel a. a. ©. S. 66. Auch die Beträge aus 8 7 Mbj. 2 
Rr3®. fommen hier bei der Anrechnung in Betracht, nicht bloß das Aranten: 
„geld, bal. Deder a. a. ©. S, 17 und aucd Landmann a. a. DO. 
9) Shrem Charakter nach ift die Borfehrift des & 616 Sah 2 au3]O ließen: 
der und nicht beifpielgebender Natur. Auf andere Fälle erftreckt fie ftch 
alfo nicht, insbefondere 3. B. nicht auf eine Ulter2: oder Sndaliden-
	        
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