L032 VII Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
VL 8 616 wird auch anwendbar {ein Lei der fonft nicht geregelten ZJrage, ob dem
Arbeiter während der Urlaub3zeit der Lohn weiter zu bezahlen ijt. Wenn freilich
8 616 durch Vereinbarung außer Araft gefeßt murde f. Dem. V), jo it auch für die Urlaubs-
zeit Fein Lohn zu bezahlen. Bgl. Sigel a. a. OD. S. 179, aber auch Lotmar Bd. 2 S. 335 ff.
VIL Der auf 8 616 geftüßte Uniprud gewährt einen RechtSfhuß, der auch Pfän-
dung und ANıurfredhnung grundfäglich verhindert fo Lotmar a. a. DO. Bd. 1 S. 148 ff.
406 und Sinzheimer, Sohn und Aufredhnung S. 42).
VII Xuf da3 SGefinderecdht findet S& 616 an fih Keine Unwendung; es
wäre inde8 landeSrechtlich natürlich eine Erfiredung des Inhalts diefer Yorm möglich;
„gl. Art. 95 EG. mit Bem.
IX. Eine meitere allgemeine Ausdehnung wil Schulz, Archiv f. De
Braris DD 105 €. 8, 9 geben, Jowie Zotmar Bd. 2 S, 214 ff.; vol. dagegen aber Bem. 5
u .
S 617.9)
Sit bei einem dauernden Dienjtverhältnijje, welches die Srwerbsthätigkeit
des Berbflichteten volljtändig oder Hauptfächlih in Anipruch nimmt, der Ber-
pflichtete in die Häuslihe SGemeinfcdhaft aufgenommen, [o hat der Dienftherechtigte
im im Falle der Erkrankung die erforderliHe Verpflegung und ärztliche Bes
Handlung bis zur Dauer von fehs Wochen, jedoch nicht ‚über die Beendigung
des Dienftverhältniffes Hinaus, zu gewähren, {ofern nicht die Erfrankung von
dem BVBerpflichteten vorfäglih oder durch grobe Fahrläffigteit herbeigeführt worden
it, Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Ver-
pflichteten in eine Kranfenanftalt gewährt werden. Die Koften können auf die
für die Zeit der Erfranfung gejhuldete Vergütung angerechnet werden, Wird
da3 Dienftverhältniz wegen der Erkrankung von dem Dienftberechtigten nach
S 626 gefündigt, jo Gleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienit
verhältnifjes außer Betracht.
Die Verpflichtung des Dienftberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Ber-
pflegung und ärztlihe Behandlung durch eine Verficherung oder durch eine Ein-
richtung der Sffentlichen Krankenpflege Borforge getroffen it.
%. L-—3 1, —; UL —
Xu den 88 617 und 618 bringt das BGB. Beftimmungen, welche eine ganz bes
Jondere Bedeutung haben, da fie fo3ialp plitifhen Rüchichten auf das Wohl der dienenden
Aafie, al3 der in der Regel wirtichaftlih hwächeren Perfonen, entiprungen find. Diefjer
ihrer Bedeutung entfpredhend find auch beide Beltimmungen mit zwingendem Cha-
cafter ausgejtattet (S 619). Der in 8 619 niedergelegte Necht8zmwang begründet eine
befondere Fürforgebilicht des Dienftberedhtigten für das leiblidhe und in gewiljer Hin-
Sicht auch fittliche und geiitige Wohl beftimmter Ihm dienender Perfonen, Was an fich
Ye den Geboten der Moral und SGumanität entfpricht, ft hier zu „einer im Wege des
Nrozeile8 erzwingbaren Rechtspflicht“ PB. 11, 285) erhoben.
T, Sntitebung, Recdtsnatur und Anwendungsgebiet des S 617.
1. Sn den drei Entwürfen war eine Borichrift diefler Art noch nicht vorgefhlagen;
angeregt murde eine folde allerdings jhon in der MI. Komm. CB. MN, 284 ff), fie wurde
damals aber abgelehnt, und zwar Hauptfächlich deshalb, weil eine Derartige dem Gebiete
des joa. Arbeiterichubes zugehörige Beitimmung nicht ins BGB, aehöre, ihr Aweck auch
* Literatur; Soulgenftein, 8 617 BGB., Arch. f. hürgerl. KR. Bd. 23 S. 219
6i8 321 (jehr eingehend!) und Sonderabdruc Berlin 1903; Laß, DaZ Verhältniz zwijchen
8 617 BGB. und 8 27 d. Landwirtidhaftl, Unfall-Berfidherungs-Seiege3 in preuß. Bere
waltungsblatt Bd. 23 S. 17 ff.; val. ferner Bonn, Die Fälle der Anrehnung im Dienft-
vertrag nad BGB, und Gew.D. 1905 S. 39—57; Göf mann, Die zivilrechtlide Haftung
de8 UnternehHmer8 eines land- oder forfiwirtichaftliden BetriebS (und feiner Betrieb3bheamten)
an en eriten dreizehn Wochen nad dem Betriebsunfall eine jeiner Arbeiter, BL f. RU.
Bd. 74 S 334 ff.