Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII Abihnitt: Einzelne Souldverhältnifie. 
8 581. 
Dur den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Rüächter den 
Sebrauch des verpachteten Gegenftandes und den Genuß der Stüchte, foweit fie 
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthichaft als Ertrag anzufehen find, 
während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter it verpflichtet, dem Verpächter 
den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. 
Auf die Pacht finden, jJoweit fih nicht aus den 88 582 bi8 597 ein 
Anderes ergiebt, die Vorfchriften über die Miethe entiprechende Anwendung, 
&. 1, 531, 532; IL, 521: Ill, 574 
1. Das Weijen des Rachtvertrags : N 
‚Das Wefen des Pachtvertrags wird am beften Hax durch eine SGegenüberftelung 
mit der Miete, zumal das Gejeß die Bacht im Örunde al8 ein nabheverwandtes KRechts- 
gebilde mit biefer Hinftellt (Wbj. 2), wenn e3 auch (im Segenfaße zu bisherigen Rechten, 
ogl. Gem. B, I, 3 zu 8 535) die Unterfchiede {harf gezogen haben will. Vol. zum Ganzen 
ie Bem. zu $ 535, insbefondere Bem. B, I Biff. 3. 
I. Gegenftand der Bacht: 
Während die VMiete ih nur auf Sachen im ftrengen Sinne des 8 90 
deziehen darf, fann fich die Vacht auf Gegenftände jeder Urt eritrecen, 
(owohl förperliche wie unkörperliche. Insbefondere fallen hierunter auch alle 
Arten von Rechten. Aus der allgemeinen Bezeichnung „Gegenitand“ folat 
udem, daß auch reine Maturkräfte, wie z. B. Cleftrizität al. näher unten 
Bem. I, 4, a) gepachtet werden Können. , , 
BeifpielSwei * werden in den Brotofollen als mögliche Pachtobjekte ermähnt: 
Erwerbsgefchäfte Dbinfichtlidh eines Gandelsgeihäfts Dal. zunächft 
$ 22 bi 2 OOB. und Schönemald a. a. O.), Batente (vgl. biesu Sruchot, 
Beitr. Bd. 39 S. 8), Wallernußungsrechte, Theater, . Gafthöfe. ‚Da a 
die Erträge, welche ein Gafthof, eine Wirtfchaft, ein Theater, eine Muhle 
oder Habrık 20. abwerfen, nur alS Früchte eines NechtSverhältnif fe8s 
im Sinne des S 99 Abi. 3 (vgl. unten Bem. 2, a) gelten Können, {oweit {ie 
durch daS in jenen Betrieben ausgeübte Gewerbe erzielt werden (denn 
‚onft fönnen ja diefe Erträge nicht etwa durch ein in bezug auf das Lokal oder 
Stabliffement 2C. eingegangeneS Recht&verhältnis gewonnen gelten), {fo fIann 
folgerichtig eine Yacht in folchen pällen nur dann vorliegen, wenn 
und infoweit in und mit dem Lokal auch der damit berbundene 
Semerbebetrieb überlajfen mird, was freilich bei der Neberlaflung eines 
zu foldem Betriebe bereits eingerichteten YtaumeS regelmäßig der Fall fein 
wird. Vgl. RGE, Bd. 70 S. 20, Sur. Wfchr. 1908 S. 757, Recht 1909 
Ver. 249. Auch ein Teil eines Gewerbebetriebs, ein beifimmter Teil eines 
Unternehmens fann Vachtobjeft fein, wenn er fich vom Hauptbetrieb al8 
befonderer Gegenftand der Nußung trennen und jelbftändig machen läßt. 
So unter Umftänden da8 mit einem Qeitungsberlage verfnüpfte 
Snferatengeidhäft, 1. ROES a. a. 5. (Eine Beichränhmng auf eine Real- 
gewerbeberechtigung im Sinne des S& 48 Gew.D. oder auf ein DEE EOrn 
GHandelsgefhäft nach Maßgabe des & 22 HOB. befteht nicht, der X eariff 
Sewerbebetrieb ift hier im allgemeineren Sinne zu fafjen). 
Soweit aber das Rechtsverhältnis im Einzelfalle nur auf den 
Sebhrauch des Lokales gerichtet ift, muß e8 Jih als Miete darftellen (val. 
unten Bem. 3, bh. So mit Recht Brücner a. a. OD. S. 9 Anm. 2, Seuff. Arch. 
Bd. 56 Nr. 174, ROSE. Bd. 37 S. 176 und Bd. 40 S. 26, 28; val. auch 
Seuff. Arch. Bd. 16 Nr. 213, ferner Bd. 63 Nr. 87, Recht 1909 Wr. 249, 
Ipwie Mittelftein S. 23. . 
‚Ueber die rechtlidhe Beurteilung bon Verträgen, durch weldhe der 
Eigentümer einer Wirtjchaft deren Betrieb durch andere Perfonen derart 
ausüben läßt, daß diefe für ihn die ME gegen das fog. Zapfgeld, 
sie Benüßung der Wohnräume und die Befugnis, andere Cohen in der 
Wirtichaft zu verkaufen, ausüben und einen beftimmten Betrag von dem 
Ang en Dmmenen Biergelde abliefern, vgl. bayr. Oberft. LG, Bd. 4 In. &.) 
5. 316 ff. 
Ueber Bach tbetriebe (Zigarrenbuffet8 20.) in Wirtihaften val. 
unten Bem. 3, d
	        
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