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VII YAbjOnitt: Einzelne Schuidverhältnijfe.
Fommender Schaden vorliegt. Auf dem vom S& 618 Ubi. 2 mitbetroffenen
[ittlichen und religiöfen Gebiete wird dies in der Regel auch bei
Bilichtverfäumnijlen des Dienftgebers nicht zutreffen — ein Punit, ‚auf
yeldhen {chon in I. Komm. (%. It, 291) hbingewiefen worden it. (Bol. hiezu
auch Lotmar Bd. 1 S. 665.) Darum a auch 8 618 Abi. 3 nur von
„Ceben und Gefundheit“. (Eine Verjäumnis von Vorkehrungen auf
üttlihem oder religiöfem Gebiete kann aber natürlich einen wichtigen Grund
Kt Kündigung nach S 626 bilden, f. oben.) N
BefonderS geitaltet ift Die hier fragliche SEriaßpflicht des Dienitberechtigten
injofern, al8 fie fich nach S 618 WbI. 3 nach den in dem Titel
über unerlaubte Gandilungen ftebenden Vorichriften der SS 842—846
in ent{precdhenbder Anwendung der lesteren Hemißt. (AWBgl. Worbem. XI 5
vor S 823.) €8 gilt dies Two in bezug auf Art wie auf Umfang des
Schadenserfabe8 (D. 79). Mol. hiezu im einzelnen: 8 842 (Gaftung für
Nachteile im Erwerb und Fortfommen), 8 843 (Schadenserfaß durch Geldrente),
8 844 (Beerdigungsfoften und Unterhaltspflichten im Falle des Todes), S$ 845
(Ent]O8bigung Dritter für Dienfte, die diejen entgehen). Aus der Praxis
vgl. Sur. Wichr. 1908 S. 449 (Hurch die Bezugnahme auf S 844 ift auch den
im 8 844 Abi. 2 genannten Dritten ein Jelbjtändiger Schabenzerjabanfpruch
gegen den Dienftberechtigten gegeben, unabhängig von außer“
fontraftlichem Berfchulden). ,
Sn anderen Punkten, wie z. B. in Anfehung der Beriährung,
verbleibt e& bei den einfhlägigen allgemeinen Normen für das Vertrags:
verhältnis. Dies ift insbefondere auch anzunehmen Hinfichtlih der Zrage,
ob ein Verfchulden des Dienfiherrn für Ddefjen EntichädigungSpflicht
EP jei. Mit Dertmann und land zu & 618 ift diele Hrage ZU
ejahen. .
Wegen de8 Grades der vom Dienftherrn zu verlangenden
N OCHUR vol. 8 276; Blanc bezeichnet al3 Maßfitab die normale VBerehröfitte.
. Neber Konfurrierendes Berfhulden des Dienftkeiftenden
1.8 846 mit $ 254 und Bem. hiezu, ferner die oben unter IV, 1, a, 7 zitierten
Ent/OhHeidungen, Jowie die nachfolgende Bem. zZ.
Ein ÄniprucGh auf Schmerzensgeld ift in den Fällen des S 618
an fi nicht gewährt; bildet aber die Verlegung der Vertragspflicht zugleich
:ine unerlaubte Handlung und wird die AMage hierauf geftüßt, fo kann au
Schmerzen8geld nach S$ 847 verlangt werden Gogl. Bem. 3, a zu S 847 und
bie dort erwähnten Enticheidungen). Bal. hiezu au Schäfer, Der Anfpruch
zuf Schmerzensgeld in der fozialen Gefeßgebung, Heft. Ripr. Bd. 8 S. 158
Neumann Sahrb. Bd. VII S. 252; verneinend).
Ueber den urfprünglihHen Zujammenhang einer Unterlaffung des
Dienitherrn mit einem Unfalle fpricht ich ein Urteil des bayır. Dberft. LO.
vom 30, April 1903 dahin aus: biefer Kaufalzufammenhang jet hier
nicht jchon dadurch auSgefOhloften, daß der Unfall auch dann hätte
eintreten fönnen, wenn alle von den Sachverftändigen für nötig erachteten
Vorjichtsmaßregeln angeordnet worden wären, fondern nu ı dann, wenn feitgeftellt
ift, daB der Unfall troß Unwendung der notwendigen Schußmaßvegeln
eingetreten fein mürde. Val. auch Seuff. Arch. Bd. 43 Nr. 266
Ne en der erforderlihen Inftruktion ift vom Dienftherrn zu
eweifen).
E8 i{t jedoch darauf hinzuweifen, daß durch die neue Verfidherungsgefeß:
gebung dem Abi, 3 nur mehr ein befchränktes Anwendungsgebiet
verbleibt:
Bor allem ift hier von Wichtigkeit $ 135 des Gewerbe=-UnfallverfiderungsSgefebes
vom 30. Juni 1900 MOB 1900 -S. 573 ff.):
Sienach Können die nach Maßgabe dieles Öefege8 verficherten Berfonen und
die in $8 16—19 bezeichneten Sinterbliebenen, auch wenn fie einen Anfpruch
auf Rente nicht haben, einen AYnfpruch auf Erjaß de8 infolge eines Un-Tall8
erlittenen Schaden gegen den Betriebsunternehmer, deflen
Bevollmächtigten oder N Bepeikentanten, Betriebs oder Arbeiter-Auffeher
nur dann geltend machen, wenn durch ftrafgeridhtlidhes Urteil feftgeftellt
worden ift, daß der in Aniprud SGenommene den Unfall vyor-[äßlich
herbeigeführt hat. Aof. 3 de8 S 135 gilt allgemein (her Vor
entjheid der Unfallverfiherungsbehörde, daß ein Betriebsunfall
vorlieat, bindet auch daS Gericht), vol. Jur. Wichr. 1906 S. 239,
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