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VII. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
eine andere Stelle zu bemühen, da fonjt S 254 BGB. gegen ihn zur
Anwendung fommen fan (vgl. biezu Staub in Anm. 20 zu S 70
OSB. und Sigel S. 185); anderfeit3 ijt hier der allgemeine Gefichts-
punft der VBorteilsausgleichung (compensatio Iucri cum damno)
maßgebend; val. Dertmann a. a. D.
8) Gemäß $ 253 it für immateriellen Schaden ein Erfaß nicht
zu gewähren.
3) Sraglich ift, ob eine derartige Erfabforderung noch als „Lobnforderung“
gelten fanrı, Die Frage it zu berneinen, da das Arbeitsverhältnis durch
die unbefriftete Kündigung durchweg beendigt it, fo daß es auch nicht in der
Hikltion weiterbeftebt.
. „Sufolgedeffen muß diefe Schadenserfaßforderung auch odne Bes
IOränkung der Bjändung und Aufrechnung unterliegen. (So mit
Recht Sigel S. 184, Sinzheimer S. 43; a. M. Staub in Anm. 47 zu 8 59
563, vol. au Kipr. d. DLG. [Kiel] Bd. 7 S. 320).
Ueber Schadenserfaß auf Orund Streik8 val. Bem. XIV zu 8 611, ROLE.
Bd. 47 S. 246, Warneyer Bd. 1 und Bd. 4 zu 8 628, Württemb. X. Bd. 13
©. 158, aber auch unten Bem. 3.
Ueber die Folgen des Wegbleibens am 1. Mai (Maifeier) vgl. die bei
Warneyer Bd. 2 und 3 angegebene Yudikatur der SGewerbegerichte (abweichend
Lotmar Bd. 2 S. 138 f., gegen ihn DVertmann Bem. 3, a zu 8 626)
Wegen der Frage des Schadenserfabes wegen BertragsSbruchs gegen
Arbeiter, die wegen Maßregelung eines GenofHen Tämtlich die Arbeit nieder“
legen, vgl. Gew.®. Bd. 11 S, 6 und Warneyer Bd. 4 zu 8 628; vgl. auch
unten Bem. 3.
3. Herborzuheben ift, daß fih Abf. 2 des S 628 ebenfo wie Abi. 1 nur auf der
Fall der unbefrijteten Kündigung bezieht jo mit Recht Lotmar Bd. 1 S. 650 und
Sigel S. 184).
Wie bereits oben hervorgehoben, kommt Abi. 2 nur zur Anwendung, wenn der
RKündigungsempfänger die ihm gegenüber erklärte Em durch fein ver:
tragSmidriges Verhalten verurjacht hat. Wenn aber der eine Teil vertragswidrig
eine Sachlage herbeigeführt hat, die ihn felbit zur ‚unbefrifteten Ründigung berechtigt,
fo ift, fall er zur Sündigung fchreitet, Aof. 2 nicht anwendbar; foldhen Falles ift
lediglich. nach Aof. 1 Sab 2 bezüglih der Lohnforderung abzurechnen (fo zutreffend
Sigel S. 184).
3. Wenn mehreren Dienftverpflichteten desfelben Dienftberechtigten gleidhartiges
vertragsmidriges Verhalten zur Lait fällt, fo entfteht die Frage, ob eritere al8 ®efamt-
1 uldner alte für den ganzen, dur ihre Entlaffung erwachfenden Schaden? Sie
it zu vberneinen, da eS {ich um Schadenerfaß wegen Verlegung einer Vers
tragsSpflidht handelt und die Borausfjekungen der 88 421 und 407 regelmäßig nicht
ein{chlagen, vgl. Sigel S. 185, 186 und auch Eck-Leonbhard S. 510 Anm. 3, fowie ferner
Vertmann in Sem. 2, b, y zu $ 628, Lotmar Bd. 2 ES. 145, abweichend aber ROES.
Bd. 47 S. 246.
"VW, Rechtsverhältnis aus SS 626 ff. bei ungeredhtjertigter Kündigung.
A) Wenn die nach SS 626 ff. erfolgte Kündigung mangel8 der notwendigen
Vorausfebungen eine ungeredhtfertigte war, {0 ijt das Dienftverhältnis
vorläufig nur tatfächlich, nicht aber rechtlich gelöft. Die Vergütung {ft hier
Jo 3u berechnen, wie wenn das Dienftverhältnis bis zum Wolaufe der
normalen KündigungsSfrijft oder bis zu feinem zeitlich beitimmten Ende
fortgedauert hätte, und bis zu diefen Zeitpunkte befteht auch der Bertrag
jort. Saß 2 des Abi. 1 it hier niemal$ anwendbar (fo mit Recht
Sigel S, 183). Die Borfchriften über Srfühlung und Annahmever ug find
anwendbar. Wegen Schadenerjabes8 über die ht A Dihgus
bei Er Kündigung vol. ROSE. in Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 277
Yr. 267 (= echt 1910 Mr. 2523).
Wenn durch Urteil feftgeftellt wird, daß die TTS unbegründet
max, 10 iteht beiden Teilen der Anfpruch auf Erfüllung zu, I unter
Berücfichtigung der aus SS 323 ff, insbel. 88 325, 326 Hießenden Ein-
iOränkungen, MH Neumann in Bem. I. en , ,
Eine befondere umitrittene Frage {ft die, welche echmaen einer
unberedhtigtenaußerordentlichen Ründigung in a auf Natural:
feiitungen des Dienitherrn zukommt, d. b. ob hier der Dienitverpflichtete
a}