Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
eine andere Stelle zu bemühen, da fonjt S 254 BGB. gegen ihn zur 
Anwendung fommen fan (vgl. biezu Staub in Anm. 20 zu S 70 
OSB. und Sigel S. 185); anderfeit3 ijt hier der allgemeine Gefichts- 
punft der VBorteilsausgleichung (compensatio Iucri cum damno) 
maßgebend; val. Dertmann a. a. D. 
8) Gemäß $ 253 it für immateriellen Schaden ein Erfaß nicht 
zu gewähren. 
3) Sraglich ift, ob eine derartige Erfabforderung noch als „Lobnforderung“ 
gelten fanrı, Die Frage it zu berneinen, da das Arbeitsverhältnis durch 
die unbefriftete Kündigung durchweg beendigt it, fo daß es auch nicht in der 
Hikltion weiterbeftebt. 
. „Sufolgedeffen muß diefe Schadenserfaßforderung auch odne Bes 
IOränkung der Bjändung und Aufrechnung unterliegen. (So mit 
Recht Sigel S. 184, Sinzheimer S. 43; a. M. Staub in Anm. 47 zu 8 59 
563, vol. au Kipr. d. DLG. [Kiel] Bd. 7 S. 320). 
Ueber Schadenserfaß auf Orund Streik8 val. Bem. XIV zu 8 611, ROLE. 
Bd. 47 S. 246, Warneyer Bd. 1 und Bd. 4 zu 8 628, Württemb. X. Bd. 13 
©. 158, aber auch unten Bem. 3. 
Ueber die Folgen des Wegbleibens am 1. Mai (Maifeier) vgl. die bei 
Warneyer Bd. 2 und 3 angegebene Yudikatur der SGewerbegerichte (abweichend 
Lotmar Bd. 2 S. 138 f., gegen ihn DVertmann Bem. 3, a zu 8 626) 
Wegen der Frage des Schadenserfabes wegen BertragsSbruchs gegen 
Arbeiter, die wegen Maßregelung eines GenofHen Tämtlich die Arbeit nieder“ 
legen, vgl. Gew.®. Bd. 11 S, 6 und Warneyer Bd. 4 zu 8 628; vgl. auch 
unten Bem. 3. 
3. Herborzuheben ift, daß fih Abf. 2 des S 628 ebenfo wie Abi. 1 nur auf der 
Fall der unbefrijteten Kündigung bezieht jo mit Recht Lotmar Bd. 1 S. 650 und 
Sigel S. 184). 
Wie bereits oben hervorgehoben, kommt Abi. 2 nur zur Anwendung, wenn der 
RKündigungsempfänger die ihm gegenüber erklärte Em durch fein ver: 
tragSmidriges Verhalten verurjacht hat. Wenn aber der eine Teil vertragswidrig 
eine Sachlage herbeigeführt hat, die ihn felbit zur ‚unbefrifteten Ründigung berechtigt, 
fo ift, fall er zur Sündigung fchreitet, Aof. 2 nicht anwendbar; foldhen Falles ift 
lediglich. nach Aof. 1 Sab 2 bezüglih der Lohnforderung abzurechnen (fo zutreffend 
Sigel S. 184). 
3. Wenn mehreren Dienftverpflichteten desfelben Dienftberechtigten gleidhartiges 
vertragsmidriges Verhalten zur Lait fällt, fo entfteht die Frage, ob eritere al8 ®efamt- 
1 uldner alte für den ganzen, dur ihre Entlaffung erwachfenden Schaden? Sie 
it zu vberneinen, da eS {ich um Schadenerfaß wegen Verlegung einer Vers 
tragsSpflidht handelt und die Borausfjekungen der 88 421 und 407 regelmäßig nicht 
ein{chlagen, vgl. Sigel S. 185, 186 und auch Eck-Leonbhard S. 510 Anm. 3, fowie ferner 
Vertmann in Sem. 2, b, y zu $ 628, Lotmar Bd. 2 ES. 145, abweichend aber ROES. 
Bd. 47 S. 246. 
"VW, Rechtsverhältnis aus SS 626 ff. bei ungeredhtjertigter Kündigung. 
A) Wenn die nach SS 626 ff. erfolgte Kündigung mangel8 der notwendigen 
Vorausfebungen eine ungeredhtfertigte war, {0 ijt das Dienftverhältnis 
vorläufig nur tatfächlich, nicht aber rechtlich gelöft. Die Vergütung {ft hier 
Jo 3u berechnen, wie wenn das Dienftverhältnis bis zum Wolaufe der 
normalen KündigungsSfrijft oder bis zu feinem zeitlich beitimmten Ende 
fortgedauert hätte, und bis zu diefen Zeitpunkte befteht auch der Bertrag 
jort. Saß 2 des Abi. 1 it hier niemal$ anwendbar (fo mit Recht 
Sigel S, 183). Die Borfchriften über Srfühlung und Annahmever ug find 
anwendbar. Wegen Schadenerjabes8 über die ht A  Dihgus 
bei Er Kündigung vol. ROSE. in Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 277 
Yr. 267 (= echt 1910 Mr. 2523). 
Wenn durch Urteil feftgeftellt wird, daß die TTS unbegründet 
max, 10 iteht beiden Teilen der Anfpruch auf Erfüllung zu, I unter 
Berücfichtigung der aus SS 323 ff, insbel. 88 325, 326 Hießenden Ein- 
iOränkungen, MH Neumann in Bem. I. en , , 
Eine befondere umitrittene Frage {ft die, welche echmaen einer 
unberedhtigtenaußerordentlichen Ründigung in a auf Natural: 
feiitungen des Dienitherrn zukommt, d. b. ob hier der Dienitverpflichtete 
a}
	        
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