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DIE VERSTECKTE ANZEIGE
gezeichneten Eindruckes von den Erfolgen der Fabrikate für die
Staatsdomänen fünf Waggons diverser landwirtschaftlicher Maschinen
bestellt. Gleichzeitig erklärte er, über seine Erfahrungen durch das
Landwirtschaftsministerium den Grundbesitzern seines Staates be-
richten zu lassen. Die Produktion des Unternehmens ist für die nächsten
Monate bereits vollständig verkauft.“
Diese Notiz, die zweifelsohne lediglich für Börsenzwecke
lanziert wurde und vielleicht gar nicht oder nur zum Teile auf
Wirklichkeit beruht, ist für das breite Publikum überhaupt nicht
mehr von dem redaktionellen Teile unterscheidbar.
Gegen diese Art der Irreführung des Lesers wurde
sowohl von Seite der Journalisten als auch von Seite des
dupierten Publikums Widerspruch erhoben. Dem im Sommer
[894 in Hamburg stattgefundenen Deutschen Journalisten
und Schriftstellertag ist folgende Resolution unterbreitet
worden, die aber nicht zur Besprechung kam:
„Der Journalisten- und Schriftstellertag erklärt es für eine Ehren-
pflicht aller anständigen „Zeitungen, geschäftliche Anpreisungen im
tedaktionellen Teile zu unterlassen und gemeinschaftlich dahin zu
wirken, daß solchen Reklame-Annoncen mit allen ‚zulässigen Mitteln
Einhalt getan werde.“ ;
In Österreich wurde in dem Preßgesetz vom 7. April
[922 folgende Bestimmung angenommen: ;
„In einer Zeitung müssen Ankündigungen und Anpreisungen,
für deren Aufnahme die Zeitung ein Entgelt erhält, als solche deut-
lich zu erkennen sein. Der Herausgeber und der Eigentümer einer
Zeitung, in der diese Vorschrift verletzt wird, sind wegen Übertretung
zu bestrafen. Daneben ist auf den Verfall des Entgeltes zu erkennen,
das für die verschleierte Ankündigung genommen worden ist.
Wer einen Vermögensvorteil annimmt, um herbeizuführen, daß
in einer Zeitung eine Veröffentlichung erfolgt oder unterbleibt, hat ihn
dem, der den Vorteil geleistet hat, auf dessen Verlangen zurückzu-
erstatten, wenn es den guten Sitten widerspricht, Veröffentlichungen
solcher Art gegen Entgelt zu bewirken oder zu unterlassen. .Der An-
spruch erlischt drei Jahre nach Leistung des Vermögensvorteiles.
Gegen Erben kann er nur geltend gemacht werden, soweit sie be-
reichert sind.‘
Auch in einer Reihe anderer Staaten sind ernste Bestre-
bungen im Gange, die Presse auf gesetzlichem Wege von dieser
Art von Inseraten zu reinigen, um So mehr, als in einzelnen
Fällen das anonyme Inserat tatsächlich sowohl dem Kon-
kurrenten als auch dem Publikum schweren Schaden zugefügt
hat. Ein positiver Erfolg ist jedoch mit Ausnahme von Öster-