Object: Entwicklung der Reklame vom Altertum bis zur Gegenwart

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DIE VERSTECKTE ANZEIGE 
gezeichneten Eindruckes von den Erfolgen der Fabrikate für die 
Staatsdomänen fünf Waggons diverser landwirtschaftlicher Maschinen 
bestellt. Gleichzeitig erklärte er, über seine Erfahrungen durch das 
Landwirtschaftsministerium den Grundbesitzern seines Staates be- 
richten zu lassen. Die Produktion des Unternehmens ist für die nächsten 
Monate bereits vollständig verkauft.“ 
Diese Notiz, die zweifelsohne lediglich für Börsenzwecke 
lanziert wurde und vielleicht gar nicht oder nur zum Teile auf 
Wirklichkeit beruht, ist für das breite Publikum überhaupt nicht 
mehr von dem redaktionellen Teile unterscheidbar. 
Gegen diese Art der Irreführung des Lesers wurde 
sowohl von Seite der Journalisten als auch von Seite des 
dupierten Publikums Widerspruch erhoben. Dem im Sommer 
[894 in Hamburg stattgefundenen Deutschen Journalisten 
und Schriftstellertag ist folgende Resolution unterbreitet 
worden, die aber nicht zur Besprechung kam: 
„Der Journalisten- und Schriftstellertag erklärt es für eine Ehren- 
pflicht aller anständigen „Zeitungen, geschäftliche Anpreisungen im 
tedaktionellen Teile zu unterlassen und gemeinschaftlich dahin zu 
wirken, daß solchen Reklame-Annoncen mit allen ‚zulässigen Mitteln 
Einhalt getan werde.“ ; 
In Österreich wurde in dem Preßgesetz vom 7. April 
[922 folgende Bestimmung angenommen: ; 
„In einer Zeitung müssen Ankündigungen und Anpreisungen, 
für deren Aufnahme die Zeitung ein Entgelt erhält, als solche deut- 
lich zu erkennen sein. Der Herausgeber und der Eigentümer einer 
Zeitung, in der diese Vorschrift verletzt wird, sind wegen Übertretung 
zu bestrafen. Daneben ist auf den Verfall des Entgeltes zu erkennen, 
das für die verschleierte Ankündigung genommen worden ist. 
Wer einen Vermögensvorteil annimmt, um herbeizuführen, daß 
in einer Zeitung eine Veröffentlichung erfolgt oder unterbleibt, hat ihn 
dem, der den Vorteil geleistet hat, auf dessen Verlangen zurückzu- 
erstatten, wenn es den guten Sitten widerspricht, Veröffentlichungen 
solcher Art gegen Entgelt zu bewirken oder zu unterlassen. .Der An- 
spruch erlischt drei Jahre nach Leistung des Vermögensvorteiles. 
Gegen Erben kann er nur geltend gemacht werden, soweit sie be- 
reichert sind.‘ 
Auch in einer Reihe anderer Staaten sind ernste Bestre- 
bungen im Gange, die Presse auf gesetzlichem Wege von dieser 
Art von Inseraten zu reinigen, um So mehr, als in einzelnen 
Fällen das anonyme Inserat tatsächlich sowohl dem Kon- 
kurrenten als auch dem Publikum schweren Schaden zugefügt 
hat. Ein positiver Erfolg ist jedoch mit Ausnahme von Öster-
	        
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