7, Witel: Werklvertrag. ‚SS 631, 632, 1087
S 632.
Eine Bergiütung gilt als ftilljehweigend vereinbart, wenn die Herftellung
des Werkes den Umftänden nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ift.
Sit die Höhe der Vergütung nicht bejtimmt, {jo ijft bei dem Beftehen einer
Taxe die taymäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Ber-
gütung al8 vereinbart anzujehen.
&. 1, 567; IL, 570; III, 622.
Die Bergütung.
6 1, Der 5 633 entipricht wörtlich dem S 612 heim Dienitvertrag. Sol auch SS 652
589.) (€ fei On zunächit auf die Bem. zu S 612 verwiefen. * gl. ferner auch
im einzelnen Bem. D, Il, 2 zu S 631, Jowie aud NOS, Recht 1907 Mr. 3297.
Ueber Fälligkeit der Bergütung val. im einzelnen S 641 mit Bem.
Bet 2, Ob in der vereinbarten Bergütung auch Auslagen des Unternehmers auf Die
Deitellung des Werkes mitinbeariffen oder hefonderS zu vergüten find, ift eine tat]ächliche
Hrage des Einzelfall. Bal. 8 242 mit Bem.
Dadurch, daß der Preis nicht in einer Baufhfumme, fonvern nach Maßgabe der
nr Heritelung des Werkes erforderlichen Sinzelleiitungen beitimmt wird, wird das
Wefen des Werkvertrags an ih nicht berührt. RÖOS. in Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 945;
ogl. übrigens auch Bem. I, 7 und Il, 2, c zu 8 631.3
‚ 3. Us felbitveritändlich it eS in M. 11, 493 erflärt, daß der Unternehmer, wenn
er die Heritellung des Werkes gegen einen Beitimmten Lohn übernonımen hat, eine Cr
döhung deshalb, weil eine Steigerung der Löhne oder des Preife8 der Materialien
Ui eingetreten fei, nt verlangen kann. Jolgerichtig itellen ji aber ander-
jeits Me. 11, 493 au auf den Standpunkt, daß der Unternehmer den vollen vereinbarten
Sohn auch dann verlangen kann, wenn die Sertigitellung des Werkes weniger Arbeit
verurfacht haben follte, alS vorgefehen war. Was hier von Arbeit gejagt it, gilt natürlich
auch von geringerem SohnaufwanD, Endlich wurde in Me. I, 493 auch abgelehnt die Auf
1ahme einer Beltimmung über ein ridterlidhes Breiserhöhungsrecdht, wenn
anßerordentlidhe Umfitände die Gerftellung des Werkes erichwert haben follten.
8 Tann in joldgen Fällen aber nah Maßgabe des Abi. 2 eine Erhöhung 1M ergeben,
vgl. ROES. Recht 1910, Nr. 3167. Aus der Praxis val. biezu auch NOS. Recht 1910
Xr. 2983, 2984, fowie ferner zum Ganzer Qotmar Bd. 2 S. 554, 555, 568 ff.
4, Erlaubt {ich der Unternehmer bei der he willfürligGe Nende-
tungen oder Zufäße, 10 it in Hinficht auf die ergütungsfrage mit Planck zu
S 632 zu unterfcheiden :
a) Hat der Beiteller jene Nenderungen genehmigt, fo trifft ihn auch die ente
{prechende Vergütungspilicht. -
b)ELiegt eine foldhe Genehmigung nicht vor, fo kann der Unternehmer Vers
gütung nur nach Maßgabe der Srundfäge über Gefjchäftsführung ohne Auf-
frag (88 677 {f.) beanipruchen.
0 5. Unter üblider Bergütung im Sinne de8 8 632 Abf. 2 Kanıt man nit
Ion diejenige verftehen, weldhe Sefchäftsleute gemeinhin zu begehren pflegen oder
unter fich tandesgemäß vereinbart haben. E38 muß auch üblich fein, Das alfo Begehrte
N gewähren. Sn dem S 632 liegt alfo durchaus noch Keine unbedingte Sanktion von
Tarifen jener Urt, wie fie 3. BD. in Geftalt der jog. Hamburger Normen (für Archi-
teften amd Sngenieure) Ichon To viel Staub aufgewirbelt Haben. Mal. hierüber inSbel. NOS.
dom 6. Ne da in Sur. Wichr. 1902 S, 441, SI Kecht 1903 S. 574 und Pu? Wicdhr.
1905 S. 106 If, 1907 S. 175, 362, Singer in Sl. RAM. Dd. 71 S. 461 ff, OLG. München
Yipr. d. DL®G. Bd. 20 S. 207.
N sm übrigen Iäßt aber diefer Abiab 2 dem Marteimillen einen weiten Spielraum.
Daben die Parteien zwar die Göhe der Vergütung nicht zitfermäßig Deitimmt, aber 1ih
doch über einen Maß itab für Wre Berechnung geeinigt, der jogar mit dem am Wohnorte
de8 Unternehmer8 oder am Erfüllungsort üblichen Sähen in einem mehr oder weniger
jewußten Gegenjaße {tebt, fo bietet der S 632 der Verwirklichung eine8 folchen Barteis
villen8 fein Hindernis, er nötigt nicht dazu, dem erwieferen entgegengefeßten Vertrags:
willen gegenüber, obwohl auf ©rund desfelben ein beitimmter Saß ermittelt werden
lan, die übliche Vergütung als vereinbart anzufehen. Auch die 88 316, 315 müjlen
olhenfall8 außer Anwendung bleiben. Bol. Urt. D. RG. vom 24. Zuni 1902 in Ir.
Wichr. 1902 Beil. S. 253.