Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

7, Witel: Werklvertrag. ‚SS 631, 632, 1087 
S 632. 
Eine Bergiütung gilt als ftilljehweigend vereinbart, wenn die Herftellung 
des Werkes den Umftänden nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ift. 
Sit die Höhe der Vergütung nicht bejtimmt, {jo ijft bei dem Beftehen einer 
Taxe die taymäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Ber- 
gütung al8 vereinbart anzujehen. 
&. 1, 567; IL, 570; III, 622. 
Die Bergütung. 
6 1, Der 5 633 entipricht wörtlich dem S 612 heim Dienitvertrag. Sol auch SS 652 
589.) (€ fei On zunächit auf die Bem. zu S 612 verwiefen. * gl. ferner auch 
im einzelnen Bem. D, Il, 2 zu S 631, Jowie aud NOS, Recht 1907 Mr. 3297. 
Ueber Fälligkeit der Bergütung val. im einzelnen S 641 mit Bem. 
Bet 2, Ob in der vereinbarten Bergütung auch Auslagen des Unternehmers auf Die 
Deitellung des Werkes mitinbeariffen oder hefonderS zu vergüten find, ift eine tat]ächliche 
Hrage des Einzelfall. Bal. 8 242 mit Bem. 
Dadurch, daß der Preis nicht in einer Baufhfumme, fonvern nach Maßgabe der 
nr Heritelung des Werkes erforderlichen Sinzelleiitungen beitimmt wird, wird das 
Wefen des Werkvertrags an ih nicht berührt. RÖOS. in Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 945; 
ogl. übrigens auch Bem. I, 7 und Il, 2, c zu 8 631.3 
‚ 3. Us felbitveritändlich it eS in M. 11, 493 erflärt, daß der Unternehmer, wenn 
er die Heritellung des Werkes gegen einen Beitimmten Lohn übernonımen hat, eine Cr 
döhung deshalb, weil eine Steigerung der Löhne oder des Preife8 der Materialien 
Ui eingetreten fei, nt verlangen kann. Jolgerichtig itellen ji aber ander- 
jeits Me. 11, 493 au auf den Standpunkt, daß der Unternehmer den vollen vereinbarten 
Sohn auch dann verlangen kann, wenn die Sertigitellung des Werkes weniger Arbeit 
verurfacht haben follte, alS vorgefehen war. Was hier von Arbeit gejagt it, gilt natürlich 
auch von geringerem SohnaufwanD, Endlich wurde in Me. I, 493 auch abgelehnt die Auf 
1ahme einer Beltimmung über ein ridterlidhes Breiserhöhungsrecdht, wenn 
anßerordentlidhe Umfitände die Gerftellung des Werkes erichwert haben follten. 
8 Tann in joldgen Fällen aber nah Maßgabe des Abi. 2 eine Erhöhung 1M ergeben, 
vgl. ROES. Recht 1910, Nr. 3167. Aus der Praxis val. biezu auch NOS. Recht 1910 
Xr. 2983, 2984, fowie ferner zum Ganzer Qotmar Bd. 2 S. 554, 555, 568 ff. 
4, Erlaubt {ich der Unternehmer bei der he willfürligGe Nende- 
tungen oder Zufäße, 10 it in Hinficht auf die ergütungsfrage mit Planck zu 
S 632 zu unterfcheiden : 
a) Hat der Beiteller jene Nenderungen genehmigt, fo trifft ihn auch die ente 
{prechende Vergütungspilicht. - 
b)ELiegt eine foldhe Genehmigung nicht vor, fo kann der Unternehmer Vers 
gütung nur nach Maßgabe der Srundfäge über Gefjchäftsführung ohne Auf- 
frag (88 677 {f.) beanipruchen. 
0 5. Unter üblider Bergütung im Sinne de8 8 632 Abf. 2 Kanıt man nit 
Ion diejenige verftehen, weldhe Sefchäftsleute gemeinhin zu begehren pflegen oder 
unter fich tandesgemäß vereinbart haben. E38 muß auch üblich fein, Das alfo Begehrte 
N gewähren. Sn dem S 632 liegt alfo durchaus noch Keine unbedingte Sanktion von 
Tarifen jener Urt, wie fie 3. BD. in Geftalt der jog. Hamburger Normen (für Archi- 
teften amd Sngenieure) Ichon To viel Staub aufgewirbelt Haben. Mal. hierüber inSbel. NOS. 
dom 6. Ne da in Sur. Wichr. 1902 S, 441, SI Kecht 1903 S. 574 und Pu? Wicdhr. 
1905 S. 106 If, 1907 S. 175, 362, Singer in Sl. RAM. Dd. 71 S. 461 ff, OLG. München 
Yipr. d. DL®G. Bd. 20 S. 207. 
N sm übrigen Iäßt aber diefer Abiab 2 dem Marteimillen einen weiten Spielraum. 
Daben die Parteien zwar die Göhe der Vergütung nicht zitfermäßig Deitimmt, aber 1ih 
doch über einen Maß itab für Wre Berechnung geeinigt, der jogar mit dem am Wohnorte 
de8 Unternehmer8 oder am Erfüllungsort üblichen Sähen in einem mehr oder weniger 
jewußten Gegenjaße {tebt, fo bietet der S 632 der Verwirklichung eine8 folchen Barteis 
villen8 fein Hindernis, er nötigt nicht dazu, dem erwieferen entgegengefeßten Vertrags: 
willen gegenüber, obwohl auf ©rund desfelben ein beitimmter Saß ermittelt werden 
lan, die übliche Vergütung als vereinbart anzufehen. Auch die 88 316, 315 müjlen 
olhenfall8 außer Anwendung bleiben. Bol. Urt. D. RG. vom 24. Zuni 1902 in Ir. 
Wichr. 1902 Beil. S. 253.
	        
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