3. Titel: Miete. Pacht. S 581. ; 931
Iprechende Anwendung zu finden haben, f. Bent. B, I, 5 zu S 535. Eine a im
Bachtvertrage, daß der Mächter auf dem Pachtgute ftet8 wohnen müfle, Ian der Itegel
nach nicht al ein vom Rechte verpünter Eingriff in die MNillensfreiheit erachtet werden.
‘Seuff. Arch. Bd. 42 Nr. 110). <
% PD MNusiegung der Bachtverträge vgl. Bem. B, I 6 zu S 535 und oben
Bem. I, 4.
. 3. Eine Eintragung der Baht im Grundbuche findet ebenfowenig, wie
eine folde bei der Miete {tatt. E€3 it jedoch möglich, Bachtverhältnife dinglidh zu ge-
italten Al 8 1090) und dadurch die Eintragung im Orundbuche herbeizuführen; vgl.
9ierüber Bem. B, I, 7 zu 8 535. ,
‚ 4. Vieber das Erfordernis vormundfhaftaägeridhtlidher Genehmigung
bei Verpachtung eines Landgut3 oder eines gewerblihen Betrieb8 durch den
Vormund f. S 1822 Nr. 4 und 8 1902 AWbf. 2 Sag 2.
5. YNeber die Frage, ob eine Ehefrau zum redhtzwirkffjamen of eines VPacht-
vertrag8 über ein zu ihrem eingebrachten Gute gehörigeS Landaut der Einwilligung des
Chemann3 bedarf, vgl. ROES. Bd. 58 S. 36 ff.
6. Unter dem og. Vahtabitand if eine befonderS im Niederfächfiichen ges
bräuchlihe tedhnifche Bezeichnung für die aus BZeffiom der Rechte des Pächters und
Nebernahme feiner Verbindlichkeit zufammengefeßten Verträge zu verftehen ; der Pächter
ijit Dabei der Abiteher, der Dritte, der in das Vachtverhältnis‘ eintritt, der
WÄbitandnehmer. Hier wird im Einzelfalle Jchwierig, ob dabei mur ein Eintritt in den
bisherigen Machtvertrag ftattfindet oder ob ein nener Pachtverfrag vorliegt. Maßgebend
{ft biefür der im Vertrage zum Ausdruck gelangte Wille der Parteien, der zu erforichen
it. Sm einzelnen vgl. Altvater, Der Bachtabitand, im Arch. f. d. zwWilift. Praxis
Bd. 95 S, 379 ff.
7. Daß der Verpächter — mangel8 einer befonderen Bertragsbeftimmung — dafür
allgemein einzuftehen habe, daß die Pacht fich auch Iohnend geftalte, Kant aus dem allges
meinen @Grundjaße von Treu und Olauben nicht entnommen werden, val. RGE. vom
8. November 1907 Warneyer Erg.=-Bd. 1908 S. 33).
IL. Die heiderfeitigen BVertragspflidhten : ;
Der gefeblihe Pflihtenkreis des Verpächters und Pächters i{ft im EEE der
gleiche, mie bei der Miete (Abf. 2). Im einzelnen ergeben fich Befonderheiten :
A, Yuf Seite des VBerpädters :
4. Diefer hat dem Bächter den verpachteten Gegenitand in einent zum verfrag5s
mäßigen Gebrauche geeigneten ‚Bujtande zu übherlaffen und diejen vertragsmäßigen
Sebraud au fort und fort zu ewähren (vgl. SS 535, 536), joweit hier nicht be
jondere Erhaltungspflidhten des Küchters jelbit (|. SS 582, 586—589) einiqlagen.
a) Der Verpächter haftet auch für die Richtigkeit der Größe der veryachteten
Ländereien. $537 Ubi. 2. Bei vertragsmäßigem Ausfchluhe diefer Garantie
it Treu und Olauben zu beachten (Seuff. Urch. Bd. 37 dr. 300). ,
Dieje Gewährungspflicht des Berpächters Kann auch von Einfluß werden bei
erheblihen Wafjferihäden. Val. unten Bem. B, 3, b. m
Ueber die Haftung des Verpächter3 einer Jagd val. die infiruktive RÖS.
Bd. 25 S. 351 und Kublendek in Yur, Wichr. 1902 S. 554. Grundfäßlich
hat der Verpächter nur die unbehinderte Uusübung der Jagd zu gewähr-
leiften, er haftet alfo nicht für eine befondere, überdies ja durch Sagd-
tüchtigfeit des Pächter® bedingte EYES ODE An und für {ich wird NO
im allgemeinen der SJagdpächter auch Beränderungen in Der Des
nußung der Grundftücke des Jagdierrain8 gefallen Taffen müfjen, auch
wenn Diefe auf die Urt der Bejagung oder den Ertrag Einfluß haben.
Sedoch eine außergewöhnliche, beim Abfhluffe des VBertragS
nicht vorauszufjfehende Veränderung der BenüßungSart, 10
daß hiedurch eine namhafte dauernde Verminderung des Yagdertrags herbet-
Mid mird, darf der Verpächter nicht veranlajfen; vgl. obige HKÖC.
Neber die Verpflichtung des Berpächter8 einer Mühle zur Iteimnigung
de8 Slußbett8 vol. RÖEC. in Iur. Wichr. 1896 S. 450 und Kubhlendeck in
he Wichr. 1902 S, 555.
sine Wiederheritellungspflidht des Verpächter3 bei Malern der
Vachtfache hefteht aber fo wenig mie bei der Miete. Val. näher Bem, IV
zu 8 536 (wie fhon bisher, f. Seuff. Arch. Bd. 43 Ir. 16), aber auch ROE.
Seuff. Arch. Bd. 65 Yr. 162. .
Ueber Sidherungspflicht Umzäunungen?) des Verpächter8 von Wieien dal.
Xipr. d. DLSG. (Dresden) Bd. 18 S. 14.
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