fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Hffentliches Recht. BF 
Der Gefahr eines Mißverständnisses ist hier noch vorzubeugen. Mit dem Satze: 
nur der Staat herrscht, er allein kann zwingen, niemand außer ihm kann infolgedessen 
Recht setzen, ist begreiflicherweise nicht behauptet und soll nicht gesagt sein, daß die 
Staatspersönlichkeit, in Gestalt ihrer Organe, es immer selbst sein muß, die in dem 
ihr unterstellten Gemeinleben befehlend und zwingend auftritt. Aber wer immer solches 
tut, kann dies nur, weil und soweit der Staat ihn dazu ermächtigt, ihm seinen Arm, 
seine Herrschermacht geliehen hat. Die volle, im modernen Staate verkörperte Entwicklung 
und Entfaltung der Staatsgewalt bedeutet nicht Vernichtung alles außerstaatlichen 
Herrscherrechts, sondern alles außerstaatlichen eigen en (ursprünglichen) Herrscherrechts. 
Das Dasein gewalthabender, mit Zwangsbefugnissen ausgestatteter Verbände, Korpora— 
tionen u. s. w., die nicht Abteilungen des Staates, sondern eigene, vom Staate ver— 
schiedene, ihm gegenüber selbständige Persönlichkeiten darstellen, ist, wie bereits vorhin, 
unter Bezugnahme auf die Finanzhoheit der Gemeinden und die analogen, sowie ander— 
weiten Zwangsrechte der Kirchen und öffentlichen Genossenschaften, angeführt, mit dem 
Wesen der Staatsgewalt keineswegs unvereinbar, — wofern nur diese eigenen Verbände 
und untergeordneten Gewalthaber nicht als Träger eigenen Herrschaftsrechts auftreten, 
die Rolle von Staaten im Staate spielen wollen. Herrschaft und Zwang eignen als 
lus proprium nur der Staatsgewalt; in der Hand jedes anderen, vom Staate ver— 
schiedenen und ihm an sich untergeordneten Subjekts ist das Befehlen-können, das Zwangs— 
vermögen ein ius delegatum, ein Hoheitsrecht, welches der Inhaber, bildlich gesprochen, 
vom Staate zu Lehn trägt. 
II. Eigenschaften der Staatsgewalt. — Die Eigenschaft der Staatsgewalt als einer 
durchaus ursprünglichen, nicht weiter ableitbaren, nicht „lehnrührigen“ Herrscher— 
macht wurde soeben besprochen. 
Weitere Attribute der Staatsgewalt sind Einheit und Unteilbarkeit. Die 
Staatsgewalt ist „une et indivisible“. 
Im Grunde ist hier mit zwei Worten Eines gesagt; es ist eine Eigenschaft der 
Staatsgewalt bezeichnet, welche das Wesen des Subjekts der letzteren unmittelbar zum 
Ausdruck bringt. Subjekt der Staatsgewalt ist der Staat selbst (s. unten III). Der 
Staat verhält sich zur Staatsgewalt wie der Mensch zu seinem Willen. Ist nun — 
wie oben ausgeführt — der Staat eine Einheit, und zwar eine Personeneinheit, ein mit 
Persönlichkeit begabtes Wesen, so muß dieser Personeneinheit, wie bei allen anderen phy⸗ 
sischen und juristischen Personen, die Einheit des Willens entsprechen. Eine Persönlich— 
keit kann nicht zwei Willen haben, der Wille des wollenden Subjekts ist eine Größe, 
welche sich nicht teilen läßt, ohne die Einheit des Subjekts selbst aufzuheben. Eine Zer— 
spaliung der Staatsgewalt in mehrere Teile würde die Zerfällung des Staates in ebenso 
diele selbständige, neue Staatswesen zur Voraussetzung wie zur Wirkung haben. 
Das Prinzip der Unteilbarkeit der Staatsgewalt wird nicht widerlegt durch die 
Erscheinung des Bundesstaates, welche zeigt, wie die einem modernen Einheitsstaate 
normalerweise obliegende Gesamtleistung, der in diesem Sinne volle staatliche Wirkungs- 
kreis planmäßig unter die Zentralgewalt und die Einzelstaatsgewalten aufgeteilt ist. 
Über die einschlägigen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung ist unten, im Kapitel 
„Wesen und Inhalt der Reichsgewalt“, des näheren zu reden; für den gegenwärtigen 
Zusammenhang genügt es, folgendes Moment hervorzuheben: was in Deutschland an 
Angelegenheiten“ (Art. 4 der Reichsverfassung) einerseits der Reichsgewalt zugeteilt, 
andererseits für die Einzelstaatsgewalten zurückbehalten ist, ist nicht die Substanz einer 
deutschen Gesamtstaatsgewalt — eine solche gibt es nicht —, sondern es ist der Inbegriff 
aller Kompetenzen und Aufgaben, welche, wenn Deutschland (Reich mitsamt den 26 Einzel⸗ 
staaten) ein Einheitsstaat wäre, diesem Einheitsstaat obliegen würden. Die Kompetenz- 
verteilung im deutschen wie in jedem anderen Bundesstaate läßt sich also nicht als Beweis 
anführen für die Möglichkeit der Tatsache, daß eine und dieselbe Staatsgewalt zerteilt 
werden und pro partibus divisis sechsundzwanzig Inhabern zustehen könne. Sondern 
in dieser Verleilung ist zu erblicken die durch die Reichsverfassung bewirkte Zumessung 
eines bestimmten Inhalts und Wirkungaskreises an sechsundzwanzig verschiedene Staats⸗
	        
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