Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
2. Er hat die auf der Sache Een Lajten zu En ({j. 8 546 mit Bem.). 
Ueber Verteilung der Früchte und Lalten zwiichen dem Verpächter und dem an- 
tretenden Pächter |. 8$ 101, 103. , , . 
Außerdem fommt bei der Wacht al8 weitere Pflicht hiezu, 
3, dem Pächter den Genuß (das frui licere) der Früchte des Vachtgegenftandes 
während der Bachtzeit zu gewähren, foweit foldhe nach den Regeln einer ordnungsmößigen 
Wirtichaft als Ertrag desS verpachteten SGegenftandes anzufjehen find. 
Dieje Verpflichtung des VerpächterS hegreift außerdem auch die Pflicht in jich, 
den von dritter Seite ausgedehnten Eingriffen in das GrüchteziehungSrecht des Müächters 
entgegenzutreten. Dies gilt insbefondere auch bei Wildihaden. Wenn der Verpächter 
felbit Kagdinhaber bleibt, Lefteht feine Bflicht, MWildjhaden zu verhindern, um fo mehr. 
Wal. Seutf. Arch. Bd. 38 Nr. 117 und auch Zur. Wichr. 1897 S. 487. 
Bei nahträglidher Entziehung des Pachtobjekts auf Örund des Rechtes 
eines Dritten ift nach S 538 eine Schadbenserfabpfliht des Verpächters dann gegeben, 
menn da8 gebrauchftörende Hecht des Dritten jhon bei Nbihluß des Vertrags 
vorhanden war, unabhängig von einem Verfchulden des Verpächters, vol. NOGS., Recht 
1908 Mr. 3018. 
4. Au8 der Rechtiprechung vol. ferner ROGES. in Warneyer Erg.-Bd. 1908 Nr. 39: 
Treu und ©lauben ($ 242) erfordern nicht, daß bei Verpachtung eines Orunditücks zwed8 
Gewinnung von Boden bheftandteilen der Verpächter für einen Lohnenden Betrieb 
einzuitehben hat. 
B. Auf Seite des Rächters: 
1. Er erhält mit der Nebernahme die Obhut (custodia) über den Pachtgegen- 
jtand. Val. Bem. I zu S 545, fowie auch Kfpr. d. OLG. Bd. 11 S. 308. 
2. €r bat das Bachtobjelt vertragsmüäüßig zu gebrauchen (S 550). Hier 
Mr Aa hen für die runditkdsvadt ein. Baal. 88 583, 586 
Sit der Betrieb eines Gemerbes (vgl. hierüber oben Bem. I, 1, b) oder Ge- 
Ichäftes Gegenftand des Machtvertrags, fo muß der Pächter den Betrieb ordnungs8- 
mäßig und nach wirtichaftlidhen @rundjägen führen, mindeftenS in der bisher üblichen 
Weite; er haftet für fhuldbafte Verfchlechterung des Betriebs, Jobald fie fich auch Für 
den Verpächter fühlbar macht; val. hiezu Seuff. Arch, Bd. 56 Nr. 174 und Rıpr. d. LG, 
Bd. 5 S. 23 Anm. 1. Ein fortgefeßteS unwirtfchaftlidhes Verhalten des PächterS troß 
EG de8 VerpächterS wird leßteren auch zur Kündigung berechtigen; denn eine 
erheblidhe Verlegung der Integrität des BetriebZ wird hier einer erheblichen Berleßung 
der Miet oder Rachtfache gleichftehen. 
Sadhverbindungen wird der Vächter, da ihn ja nur ein rn ns Nubungs- 
recht zuftebht, nur zu einem vorübergehenden Zwecke, nämlich 5 Nuzüibung für die Dauer 
Ba ES herftellen dürfen; bal. S 95 mit Bem, und Yıpr. d. VOLG. (Kammerger.) 
. 3. Der Bächter hat den vereinbarten PadhHtzin8 zu entrichten (Sag 2). Val. 
hiezu S 535 Bem. B, I, 
a) Ueber die Zeit der Entrihtung ar hier eine befondere Beftimmung für 
die Pacht eines Landwirtfdhaftlidhen Grundftücds gemäß 8584. Im 
übrigen val. 8 551. 
Ein Nachlaß am Bacdhtzinfe Kann fih ergeben wegen folder Mängel des 
Bachtobijekt3, für die der Verpächter einzujtehen hat. Vol. SS 537 und 541. 
Einen Vachtzingnachlaß wegen MißwachsS vder Jonitiger Min 
derung des Ertirag3 durch Zufall fennt das BGB. (im Gegenfabe 
zum gemeinen Rechte) nicht (auch die Landwirtfhaftlidhen Kreife waren 
biemit einberftanden; vol. Z®. Il, 294, IV, 425—427). Man ging davon 
aus, e8 fei Sache des Pächters, foldhen Unfällen von vornherein vorzubeugen 
durch entfprechende Berfidherung (3. B. gegen Hagelichlag). Anderfeits 
fei_e8 auch unbillig, den Verpächter den Nachteil befonders ungünftiger 
ehe mittragen zu Iafien, wenn man Ddiefem nicht aud) anderfeits einen 
eminnanteil bei befonders günftigen Jahren gewähre. (B. II, 238 ff.) Der 
VBerpyächter trägt demnach nur die Gefahr {older Unglücksfälle, 
die den Pachtgegenftand felb{t betreffen, {do daß delfen nn 
zum Sruchtbezuge vernichtet oder erheblich vermindert ijt, 3. B. Erdrutfche: 
bezüglich Neberfhwemmungen f. nachher; alle Zufälle, die lediglich die Früchte 
Telbfit betreffen, fallen dem Rächter felbit zur Lalt, vgl. Kubhlenbeck zu S 584 
Mal. auch Yipr. d. DLG, (Dresden) Bd. 18 S. 14 ff. 
3)
	        
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