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VII Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
2. Er hat die auf der Sache Een Lajten zu En ({j. 8 546 mit Bem.).
Ueber Verteilung der Früchte und Lalten zwiichen dem Verpächter und dem an-
tretenden Pächter |. 8$ 101, 103. , , .
Außerdem fommt bei der Wacht al8 weitere Pflicht hiezu,
3, dem Pächter den Genuß (das frui licere) der Früchte des Vachtgegenftandes
während der Bachtzeit zu gewähren, foweit foldhe nach den Regeln einer ordnungsmößigen
Wirtichaft als Ertrag desS verpachteten SGegenftandes anzufjehen find.
Dieje Verpflichtung des VerpächterS hegreift außerdem auch die Pflicht in jich,
den von dritter Seite ausgedehnten Eingriffen in das GrüchteziehungSrecht des Müächters
entgegenzutreten. Dies gilt insbefondere auch bei Wildihaden. Wenn der Verpächter
felbit Kagdinhaber bleibt, Lefteht feine Bflicht, MWildjhaden zu verhindern, um fo mehr.
Wal. Seutf. Arch. Bd. 38 Nr. 117 und auch Zur. Wichr. 1897 S. 487.
Bei nahträglidher Entziehung des Pachtobjekts auf Örund des Rechtes
eines Dritten ift nach S 538 eine Schadbenserfabpfliht des Verpächters dann gegeben,
menn da8 gebrauchftörende Hecht des Dritten jhon bei Nbihluß des Vertrags
vorhanden war, unabhängig von einem Verfchulden des Verpächters, vol. NOGS., Recht
1908 Mr. 3018.
4. Au8 der Rechtiprechung vol. ferner ROGES. in Warneyer Erg.-Bd. 1908 Nr. 39:
Treu und ©lauben ($ 242) erfordern nicht, daß bei Verpachtung eines Orunditücks zwed8
Gewinnung von Boden bheftandteilen der Verpächter für einen Lohnenden Betrieb
einzuitehben hat.
B. Auf Seite des Rächters:
1. Er erhält mit der Nebernahme die Obhut (custodia) über den Pachtgegen-
jtand. Val. Bem. I zu S 545, fowie auch Kfpr. d. OLG. Bd. 11 S. 308.
2. €r bat das Bachtobjelt vertragsmüäüßig zu gebrauchen (S 550). Hier
Mr Aa hen für die runditkdsvadt ein. Baal. 88 583, 586
Sit der Betrieb eines Gemerbes (vgl. hierüber oben Bem. I, 1, b) oder Ge-
Ichäftes Gegenftand des Machtvertrags, fo muß der Pächter den Betrieb ordnungs8-
mäßig und nach wirtichaftlidhen @rundjägen führen, mindeftenS in der bisher üblichen
Weite; er haftet für fhuldbafte Verfchlechterung des Betriebs, Jobald fie fich auch Für
den Verpächter fühlbar macht; val. hiezu Seuff. Arch, Bd. 56 Nr. 174 und Rıpr. d. LG,
Bd. 5 S. 23 Anm. 1. Ein fortgefeßteS unwirtfchaftlidhes Verhalten des PächterS troß
EG de8 VerpächterS wird leßteren auch zur Kündigung berechtigen; denn eine
erheblidhe Verlegung der Integrität des BetriebZ wird hier einer erheblichen Berleßung
der Miet oder Rachtfache gleichftehen.
Sadhverbindungen wird der Vächter, da ihn ja nur ein rn ns Nubungs-
recht zuftebht, nur zu einem vorübergehenden Zwecke, nämlich 5 Nuzüibung für die Dauer
Ba ES herftellen dürfen; bal. S 95 mit Bem, und Yıpr. d. VOLG. (Kammerger.)
. 3. Der Bächter hat den vereinbarten PadhHtzin8 zu entrichten (Sag 2). Val.
hiezu S 535 Bem. B, I,
a) Ueber die Zeit der Entrihtung ar hier eine befondere Beftimmung für
die Pacht eines Landwirtfdhaftlidhen Grundftücds gemäß 8584. Im
übrigen val. 8 551.
Ein Nachlaß am Bacdhtzinfe Kann fih ergeben wegen folder Mängel des
Bachtobijekt3, für die der Verpächter einzujtehen hat. Vol. SS 537 und 541.
Einen Vachtzingnachlaß wegen MißwachsS vder Jonitiger Min
derung des Ertirag3 durch Zufall fennt das BGB. (im Gegenfabe
zum gemeinen Rechte) nicht (auch die Landwirtfhaftlidhen Kreife waren
biemit einberftanden; vol. Z®. Il, 294, IV, 425—427). Man ging davon
aus, e8 fei Sache des Pächters, foldhen Unfällen von vornherein vorzubeugen
durch entfprechende Berfidherung (3. B. gegen Hagelichlag). Anderfeits
fei_e8 auch unbillig, den Verpächter den Nachteil befonders ungünftiger
ehe mittragen zu Iafien, wenn man Ddiefem nicht aud) anderfeits einen
eminnanteil bei befonders günftigen Jahren gewähre. (B. II, 238 ff.) Der
VBerpyächter trägt demnach nur die Gefahr {older Unglücksfälle,
die den Pachtgegenftand felb{t betreffen, {do daß delfen nn
zum Sruchtbezuge vernichtet oder erheblich vermindert ijt, 3. B. Erdrutfche:
bezüglich Neberfhwemmungen f. nachher; alle Zufälle, die lediglich die Früchte
Telbfit betreffen, fallen dem Rächter felbit zur Lalt, vgl. Kubhlenbeck zu S 584
Mal. auch Yipr. d. DLG, (Dresden) Bd. 18 S. 14 ff.
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