Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Miete. Pacht. S$ 581. 933 
Hinfichtlid Wafferihäben wird in den %. IT a. a. ©. bemerkt, daß 
die Gefahr einer Neber]hwemmung, bei welcher das verpachtete Grunditiück 
jo lange mit Waller überdeckt werde, daß Die auf demfelben ftehenden 
Bilanzungen zugrunde gehen, den Verpächter zufolge feiner Gemährungs- 
pflicht treffe, infoweit alS da3 ®runditück infolge Der Neberflutung nicht 
in gebraudgsfähigem Zuftande gewährt werden fönne; die Neberflutung nehme 
dem Grundftücke die Tauglichkeit, Tragfläche für die Pflanzung 8 jeit, rm 
bloß für die Zeit, mährend welcher dasfelbe unter Waller ft, ondern vück- 
wärts bis zu der Beit, in weldher e8 mit der Wilanzung Leitellt worden ift. 
(Cbenfo Jacubezky, Bem. S. 133.) Val. hiezu ferner bezüglich einer eventuellen 
pe des Vachtzinjes wegen Neberfhwemmung Bartell im „Recht“ 1904 
S. 410 und IJofef dajelbft S. 477. . 
Sm Einzelfalle wird freilidh oft eine Härte für den Pächter fich ergeben, 
zumal ja mandem Mißgefchide_nicht durch VBerficherung vorgebeugt werden 
fan, 3. 3. Froftichaden bei Obftgärten 2. Die Vrot. drücken die Hoffnung 
qu8, e8 möge das Anftandsgefühl des Verpächter3 über Härten hinweghelfen ! 
Die Wusgleichung von KriegSfchädben bleibt der Sondergejeßgebung 
überlaffen; 3. 11, 424. Vol. hiezu au RG. über Kriegaleilktungen 
vom 13. Suni 1873 $ 35. ; . 
Das Gejeß betrachtet eS al8 jelbftveritändlih und erwähnt es deshalb nicht 
au8drücklich (mie z. B. das BLR. ZI 1 Tit. 21 SE 265, 266), daß der Pacht» 
xn8 auch in einer Yuote der von dem Pachtobjekte a gewinnenden ol 
beitehen kann (fog. Teilpadht, colonia partiaria, 2. 11, 422). Im Sinzel- 
jalle mird jedoch bier zu prüfen fein, ob nicht ein Gejellfhaftsverhältnis 
in Wirklichkeit zugrunde liege al em. I, 4, b). Val. hierüber im Ein- 
zelnen Crome, Die partiarifchen Kechtsgefdhäfte S. 32—128, - 
Sr Haftung einer Sicherheit vol. bayr. Oberft. LG. Bd. 5 n. 8.) 
S. 27. 
„4. Der Pächter hat weiter die Pflicht, die Rachtfache nah Beendigung der Bacht 
zurücdzugeben. SHinfichtlih diefer Nückgewährspflicht wird die Haftung des Pächters 
erweitert bei der Pacht von Örundftücken (SS 586—589), von Iandwirtichattlichen @ruud- 
itücfen (88 591—592) und von einem Landgut (SS 593—594). 
‚5, Außerdem trifft den Pächter die Verpflichtung, bei der Früchteziehung die Kegeln 
einer ordnungsmäßigen WirtjhHaft zu beobachten. Vol. oben I, 2. 
IV. Rechtliche Natur der Bacht, RechHtsitellung des BädhHters und VBerbächters 
untereinander und gegenüber Dritten vgl. auch Bem. IN), 
1. Auch die Pacht ift in ren GOrundformen als ein obligatorifdhes Yecht3- 
verhältnis aufzufaflen und zwar aus den gleichen Gründen, wie die Miete. Baal. hiezu 
die Bem. B, 1, 8 und IV zu 5 535, fowie B, 1, 4 zu S& 571; {. au oben Bem. II, 3. Nur 
U das Fruchtbezugsrecht des hefißenden Väcdhter3 reicht, Iäßt ]ih von einem dinaglichen 
AneignungsSrechte fprechen (bal. Stobbe-Lehmann $ 130 a. €.) 
„2. Chenfo ift die redhtlidhe Stellung des Bächters im allgemeinen obliaa- 
toviflcher Natur. . 
1) Er genießt aber, wie der Mieter, vollen Befighubß (SS 859, 860, 861, 862, 
869) al8 unmittelbarer Befiber. Val. Bem. B, IV zu 8 535, Neber die 
Vorausfeßungen einer SE des Rächter8 osgen den Bevoll- 
mächtigten des Verpächter8 vgl. Ripr. d. OLG. (Stettin) Dd. 2 S. 40. 
„. Der Jagdbpächter hat feinen Befiß an den zu bhejagenden Orund- 
jtüden (vgl. oben Bem. I, 1, c, « und ROES, Bd. 70 S, 70 HJ); gegen Ein- 
ef Dritter wird ihın aber, insbe]. wenn weitere Störungen zu befürchten 
ind (3. B. der Dritte maßt fi jelbit ein Vagdrecht an 2C.) die allgemeine 
UnterlaffungsFHage zu gewähren fein, zumal das SKagdrecht immerhin ein Recht 
im Sinne des 8 823 ift, val. Borbem. VUN, 4 vor 8823 und Bem. II, A, 2, e, «, 2& 
5 8 823, Mehnlihe8 wird auch vom Fildereipächter gelten (für 
Bayern vol. übrigens auch Urt, 72 ff. des Dayr. SO... vom 15. Augult 1908). 
Dinfichtlih der Zrüchte ir feine Stellung eine befonderS geficherte; bal. 
hiezu oben Bem. I, 2, c und im einzelnen unten Ber. 3, fomwie unten 
$ 590 (Pfandrecht an Inbventaritücken), über Eriaß von Beitellungskoften 1 
S8 592 und 101. 
Ueber Schuß des Nächter3 im Falle der Veräußerung des verbachteten 
Srundftücs f. SS 571 FM. mit Abi. 2; für den Fall der Bwang8ver: 
eigerung vgl. VBem. 3. 
Sür den Fall des Konkurfes8 des Verpächter8 f. SS 19, 20 KO. und Recht 
1900 SS 948
	        
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