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VI. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Ueber RedhHtS1huß des Bächters roller ber Bachtzinsforderung, wenn
der Verpächter einen felbftändigen Nebenvertrag nicht erfüllt hat, 1.
ipr. d. DLSG. Oldenburg) Bd. 5 S. 30.
Ueber das Kecht des Pächter8 oder feines RechtsnachfolgerS, unter den
Borausjeßungen des & 560 Abf. 2 Illaten auch gegen den Widerjpruch
des Verpächters vom Srundftlicke zu entfernen, val. Meineidam, D. Sur. 3.
1906 S., 1859 ff.
3. Eine befondere Betrachtung verdienen hier in Kürze die Rechtsverhältniffe bei
der Zwangsbollitredung (vol. biezu Neumann in Bem. IV vor S 5801):
a) Die EN DIE Eh Stun Teiten8 der Gläubiger des VBerpächters :
x) A Alierswangsbollitredung (ogl. $ 865 ZRO., fowie RKOS, Bd. 18
S, :
Soweit eine Awangsvollftrecung in die Früchte (val. SS 810,
824, 865 3B0.; BOB. 58 93, 64, 956) in Frage kommt, Io fann hier
der Pächter vor der Trennung aus S 771 ZPO. nicht widerjprechen,
die Pfändung der bereits in Seinem Befibe befindlichen Früchte aber
im Wege des 8 809 ZPO. verhindern val. en NOS. Bd. 18 S. 368).
Bu bemerfen ift hier auch, daß bei einer erfteigerung von Früchten
vor der Trennung der Pächter troß des Zuijchlags mit der Trennung
S 956) Eigentümer wird (vol. Neumann a. a. 2.). Hinfichtlich des
Bubehör8 ift insbef. 8 865 Abi. 2 Sa 1 von Wichtigkeit.
Wegen einer BwangSbollitredung in andere Sachen ift
der ont IS er zur Herausgabe nicht bereit ift, durch $ 809 ZPO.
enligend gefichert. .
Snmobiliarvollitredung Gierüber find zu vergleichen 88 9, 21, 57
[52, 180, 183 3wV®.): en .
xa) Die Beichlagnahme hat an Kicoh keinen Einfluß auf das Recht
des Müchters hHinfichtlih feines Hruchtgenmuffes und der Itehenden
Hrüchte ($ 21 AWbf. 3 ZwV8.). Hrüchte, die gemäß S 956 bereits
in das Eigentum des Pächter? ED 0 find, unterliegen
Me & 1120 nicht der Hypothek und daher im Hinblick auf 8 20
of. 2 ZwESG. au nicht der Befhlagnahme. .
Das Nechtsverhältni3 zwildhen dem Crxiteher in der Bwangs-
verfteigerung und dem Pächter hat ih nach den VBorlchriften
des $ 57 ZwV®. zu richten. €3 finden demgemäß die Morz
JcOriften der SS 571, 572, des 8 573 Saß 1'und der 8S 574, 575
5GB. au hieher entfurechende Anwendung; der Erfteher it
jedoch — für den erftauläffigen Termin — berechtigt, das Wacht-
verhältnis unter Einhaltung der gejeblidhen Frift zu Eündigen.
Einer etwaigen Een auf Näumung und
Gerausgabe auf ®rund des Befchluffes, durch den der Bufchlaa
arteilt wurde, kann der Vächter aus $ 93 AUbf. 1 Saß 2 und
3 771 8%O. die Widerfpruchsklage entgegenfeßen.
Aeber echte des Oypothekengläubiger3 gegen die VBeräußer
A ber Ernte durch den Pächter val. VLG. Dresden,
Seuft. Arch. Bd. 63 Nr. 46.
b) Zmwangsvollftrecung feitens der Gläubiger des Pächters:
Sehiere fönnen natürlich nur mit Mobiliarzmwanasvollitredung gegen den Vächter
vorgeben.
Die Pfändung von Früchten unteriteht den Vorfchriften der 88 810,
824, 865 3%BO., fowie 88 97 f. BOB. Wegen der Zubehörftücke
it insbef. & 865 Abf. 2 Sag 1 zu beachten.) |
aa) Der Verpächter kann auf rund feines Sigentums ($ 93) einer
Srüchtepfändung vor der Trennung nicht mit Erfolg wider-
‘brechen; vgl. Bem. 2, b zu 8 956 und Fuchs in Ztichr. f. Ziwilvroz.
Str Dovolbet Läuß hat gleichfalls Keinen Zugriff
Der Hypothekengläubiger hat gleichfalls keinen Zugri
auf die noch ftebenden Schi die8 findet feinen Ausgleich
durch die entfpredhende Haftung der Vachtzinsforderung: val.
hiezu $ 21 Abi. 2 und 3 ZwV., 88 1123 ff. und Bem. II, B, 1, a, «
® S 1120. Wegen der Inventar gegenitände vgl. aber auch
Dem. II, B, 2, d zu 8 1120.
Das Pacdhtrecht jelbjt kann nah Maßgabe des $ 851 ABO. keinen
$egenitand der Amwmanasvollitrechung bilden.
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